Rechtsprechung
BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 105 JGG; § 358 Abs. 1 StPO
Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht; innerprozessuale Bindungswirkung (Abgrenzung von Tatsachen und Rechtswertungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision; Grundlagen einer innerprozessualen Bindungswirkung im Fall der Entscheidung über die Straffrage der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende; Feststellung des Schwergewichts verschiedener Taten bei der Frage der Anwendung von ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; JGG § 31 Abs. 2 Satz 1; ; JGG § 32; ; JGG § 32 Satz 2; ; JGG § 105; ; JGG § 105 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 358 Abs. 1; JGG § 105
Bindungswirkung bezüglich der Anwendung von Jugendstrafrecht bei Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 644
Wird zitiert von ... (3)
- LG Bonn, 08.05.2009 - 22 KLs 38/08
Tötung eines Häftlings im Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Siegburg …
Die vormalige Entscheidung der 8. großen Strafkammer, die insgesamt für alle Taten von der Anwendbarkeit des allgemeinen Strafrechts ausgegangen ist, war trotz des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Mordes und der rechtskräftigen Einzelstrafen wegen der übrigen Taten für die Kammer insoweit nicht bindend, da die Annahme oder Nichtannahme der Voraussetzungen des § 105 JGG selbst keine Feststellung, sondern das Ergebnis eines Wertungsakts ist und demnach an der Bindungswirkung nicht teil nimmt (vgl. nur BGH 4 StR 67/05 vom 15.03.2005 - "Moosmännl"). - OLG Hamm, 06.11.2017 - 1 RVs 88/17
Prüfung der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende; nachträgliche …
Hat das Revisionsgericht eine nach allgemeinem Strafrecht erfolgte Verurteilung wegen einer der von einer Heranwachsenden begangenen Taten und daher auch den Gesamtstrafenausspruch des ursprünglichen Urteils aufgehoben, ist in diesem Umfang auch dann eine neue Entscheidung über die eventuelle Anwendung des Jugendrechts gemäß § 105 JGG erforderlich, wenn die im Übrigen - nach allgemeinem Strafrecht - verhängten Einzelstrafen rechtskräftig und die diesbezüglichen Feststellungen bindend geworden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 StR 67/05 -, juris).Denn die Annahme oder Nichtannahme der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG ist selbst keine Feststellung, sondern das Ergebnis eines Wertungsakts und nimmt deshalb an dieser Bindungswirkung nicht teil (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 StR 67/05 -, juris, m.w.N.).
- LG Weiden/Oberpfalz, 10.08.2020 - JK1 KLs 14 Js 8654/19
Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen - Anwendung des …
Die Kammer hat nicht verkannt, dass im Zweifel bzgl. des Vorliegens des Schwerpunkts im Erwachsenen- oder im Heranwachsendenalter von Erwachsenenstrafrecht auszugehen ist, vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.03.2005, Az. 4 StR 67/05.