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BGH, 15.03.2005 - 5 StR 592/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 373 AO; § 370 AO; § 27 StGB; § 28 Abs. 2 StGB
Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Schmuggel; besonderes persönliches Merkmal der Gewerbsmäßigkeit und des bandenmäßigen Handelns; Berechnungsdarstellung; neutrale berufstypische Handlungen: Angelegensein der Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters); Strafzumessung ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit eines Schuldspruchs wegen "Beihilfe zum Grundtatbestand des Schmuggels" ; Strafschärfende Merkmale der Gewerbsmäßigkeit und Bandenzugehörigkeit als besondere persönliche Merkmale ; Notwendigkeit einer Verwirklichung der besonderen persönlichen Merkmale beim ...
- Judicialis
StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 27 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 28 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; AO § 370; ; AO § 373; ; AO § 373 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 2; AO § 373
Beihilfe zum Schmuggel - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99
Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur …
Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 5 StR 592/04
Vielmehr muß hinzukommen, daß das von dem Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Tuns des von ihm Unter stützten derart hoch ist, daß er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein läßt (BGHSt 46, 107, 112 m.w.N.). - BGH, 04.05.1990 - 3 StR 72/90
Anspruch auf Auslieferung bei Nichtverlassen des Bundesgebietes innerhalb der …
Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 5 StR 592/04
Die Berechnung der hinterzogenen Einfuhrabgaben, die das Landgericht in einer dem Urteil beigefügten, nicht unterschriebenen Anlage mitgeteilt hat, begegnet unter mehreren Gesichtspunkten erheblichen Bedenken: Zum einen können durch diese Verfahrensweise Zweifel am von den richterlichen Unterschriften gedeckten Urteilsinhalt entstehen (…vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1), zum anderen liegt nahe, daß der Tatrichter seiner Aufgabe zur umfassenden Feststellung und Prüfung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 5 m.w.N.) nicht gerecht geworden sein könnte. - BGH, 25.02.1987 - 3 StR 552/86
Anforderungen an Bestimmung der Höhe von nachzuzahlender Gewerbesteuer und …
Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 5 StR 592/04
Die Berechnung der hinterzogenen Einfuhrabgaben, die das Landgericht in einer dem Urteil beigefügten, nicht unterschriebenen Anlage mitgeteilt hat, begegnet unter mehreren Gesichtspunkten erheblichen Bedenken: Zum einen können durch diese Verfahrensweise Zweifel am von den richterlichen Unterschriften gedeckten Urteilsinhalt entstehen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1), zum anderen liegt nahe, daß der Tatrichter seiner Aufgabe zur umfassenden Feststellung und Prüfung der Besteuerungsgrundlagen (…vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 5 m.w.N.) nicht gerecht geworden sein könnte. - BGH, 10.09.1986 - 3 StR 292/86
Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Verurteilung wegen Beihilfe …
- BGH, 17.04.2008 - 5 StR 547/07
Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (Mittäterschaft; …
Die Berechnungsdarstellung in den Urteilsgründen wird den rechtlichen Erfordernissen noch gerecht (…zu den Bezugnahmen auf Anlagen zu den Urteilsgründen vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1; BGH wistra 2005, 227, 228). - OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für …
Auch wenn das Geschäftsmodell den unterbleibenden Steuerabzug durch die Beklagte einplante und grundsätzlich bei der Abwicklung des Geschäfts erkennbar war, dass das Handeln der weiteren Beteiligten ausschließlich auf eine unberechtigte Steueranrechnung abzielte (vgl. zur Tatförderung bei berufstypisch neutralen Handlungen BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 5 StR 592/04 -, Rn. 8, juris;… Urteil vom 01. August 2000 - 5 StR 624/99 -, BGHSt 46, 107-120, BStBl II 2002, 79, Rn. 16), ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, welchen konkreten Beitrag die Beklagte bei der Planung der konkreten Geschäfte geleistet hat, noch dass sie bei der Verteilung der unrechtmäßig erzielten Gewinne einbezogen wurde.In Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten ist ungeachtet der Frage, inwieweit hier eine Tatförderung durch berufstypisch neutrale Handlungen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 5 StR 592/04 -, Rn. 8, juris; BGH…, Urteil vom 01. August 2000 - 5 StR 624/99 -, BGHSt 46, 107-120, BStBl II 2002, 79, Rn. 16 ff.;… Wagner in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, BGB § 830 Rn. 29 f.), zu sehen, dass nicht nur die Klägerinnen ein Risiko eingingen, sondern angesichts der neuen Rechtslage für die Beklagte ungeachtet einer strafrechtlichen Relevanz gleichermaßen die Haftung nach § 44 Abs. 1 S. 5 EStG 2007-2011 im Raum stand, die angesichts der gegen andere Depotbanken im Zusammenhang mit Cum/ex-Transaktionen ergangenen Haftungsbescheide (vgl. Hessisches Finanzgericht…, Urteil vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 -, Rn. 88 , juris;… Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 53 , juris), jedenfalls nicht nur ganz theoretischer Natur war.
- OLG Hamm, 13.06.2005 - 2 Ss OWi 285/05
Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Urlaub; Berufskraftfahrer
Der Senat hat auch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung des Tatrichters zur Verhängung des Fahrverbotes bzw., von einem Fahrverbot nicht absehen zu wollen, im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. zuletzt Senat in VRR 2005, 155 Deutscher = StraFo 2005, 256 = www.burhoff.de mit weiteren Nachweisen).Insoweit verweist der Senat auf seine bereits erwähnte Entscheidung in VRR 2005, 155 = StraFo 2005, 256.
Schließlich lässt das amtsgerichtliche Urteil auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob nicht vorliegend gegen eine massive Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot hätte abgesehen werden können (vgl. auch dazu Senat in VRR 2005, 155 = StraFo 2005, 256 mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 02.12.2005 - 5 StR 268/05
Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig
Lediglich zur letztlich hier nicht erheblichen genauen Berechnung des schließlich eingetretenen Untreueschadens in Höhe von rund 24 Mio. DM hat die Kammer auf konkrete Seitenzahlen des in Anlage beigefügten Urteils verwiesen (…vgl. zum Verweis auf Berechnungsgrundlagen auch BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1; BGH wistra 2005, 227). - FG Hamburg, 20.09.2006 - 4 K 28/05
Einfuhrabgaben auf der zollamtlichen Überwachung entzogene Zigaretten
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.3.2005 ( 5 StR 592/04) verworfen.