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   BGH, 15.03.2011 - X ZR 58/08   

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https://dejure.org/2011,10039
BGH, 15.03.2011 - X ZR 58/08 (https://dejure.org/2011,10039)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2011 - X ZR 58/08 (https://dejure.org/2011,10039)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2011 - X ZR 58/08 (https://dejure.org/2011,10039)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehung von monklinem Metazachlor bei der Herstellung und Lagerung wässriger Suspensionen nach dem Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt als lediglich theoretische Ableitung; Vom Streitpatent Agglomerate genannten Verklumpungen als lediglich theoretische Ableitung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 111 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
    Entstehung von monklinem Metazachlor bei der Herstellung und Lagerung wässriger Suspensionen nach dem Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt als lediglich theoretische Ableitung; Vom Streitpatent Agglomerate genannten Verklumpungen als lediglich theoretische Ableitung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Patentnichtigkeitssache, Chemikalie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01

    Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - X ZR 58/08
    Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG, NJOZ 2003, 1300, 1302).
  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 4/07

    Glasflaschenanalysesystem

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - X ZR 58/08
    Insoweit ist die Berufung daher unzulässig (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 4/07, GRUR 2010, 660 = BlPMZ 2010, 265 - Glasflaschenanalysesystem).
  • BGH, 18.03.2003 - X ZR 229/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - X ZR 58/08
    Die Begründung muss deshalb zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen sie die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Vordergerichtes für unrichtig hält (st. Rspr., s. nur BGH, Urteil v. 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576; Senatsurteil vom 18. März 2003 - X ZR 229/00).
  • BGH, 19.05.2005 - X ZR 188/01

    Aufzeichnungsträger

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - X ZR 58/08
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Mai 2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger) für jeden unabhängigen Patentanspruch gesondert zu prüfen.
  • BGH, 24.01.2000 - II ZR 172/98

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - X ZR 58/08
    Die Begründung muss deshalb zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen sie die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Vordergerichtes für unrichtig hält (st. Rspr., s. nur BGH, Urteil v. 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576; Senatsurteil vom 18. März 2003 - X ZR 229/00).
  • BPatG, 28.06.2016 - 3 Ni 8/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Polymorphous form of rifaximin as antibiotic

    Aus einer im Nachhinein nicht mehr zu klärenden, durchaus plausiblen Möglichkeit der unerkannten Anwesenheit einer unbekannten Kristallform in Produkten des Standes der Technik, auch im Gemisch mit bekannten Erscheinungsformen, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass bei der Herstellung dieser Produkte gemäß dem Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt stets die unbekannte Kristallform ohne Zutun entstanden bzw. angefallen ist und diese unbekannte Kristallform zum Stand der Technik gehört (vgl. BGH X ZR 58/08 v. 15. März 2011, Rn. 19 bis 26 - Monoklines Metazachlor).

    Dies gilt auch dann, wenn die Alpha-Form des Rifaximin zufällig und unerkannt, gegebenenfalls im Gemisch mit anderen noch unbekannten Erscheinungsformen des Rifaximin, entstanden sein sollte (vgl. BGH X ZR 58/08 v. 15. März 2011, Rn. 19 bis 26 - Monoklines Metazachlor).

    Allein aufgrund des nicht in Abrede zu stellenden theoretisch denkbaren Vorliegens einer noch unbekannten Kristallform kann der streitpatentgemäßen Alpha-Form des Rifaximin die Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden (vgl. hierzu BGH X ZR 58/08 v. 15. März 2011 - Monoklines und triklines Metazachlor).

    Rein theoretische Überlegungen reichen nicht aus, um einer neuen Kristallform eines Stoffes bekannter chemischer Konstitution die erfinderische Tätigkeit abzusprechen (vgl. hierzu BGH X ZR 58/08 v. 15. März 2011, Rn. 19 bis 27 - Monoklines Metazachlor).

  • BPatG, 15.11.2017 - 5 Ni 59/16

    Patentfähigkeit einer Teilanmeldung des Patents mit der Bezeichnung "Verfahren

    Im Umfang der weiteren Patentansprüche, insbesondere des Verfahrensanspruchs 1, sind die Klagen als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Urt. vom 19.5.2005, X ZR 188/01 "Aufzeichnungsträger" sowie Urt. vom 15.3.2011, X ZR 58/08).
  • BPatG, 17.10.2017 - 14 W (pat) 5/16

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Verwendung eines Lithiumsilicatmaterials"

    1.7.3 Im Hinblick auf die Nacharbeitung D21A hat die Patentinhaberin geltend gemacht, diese würde die nach dem BGH-Urteil "Metazachlor" (BGH Urteil vom 15. März 2011 - X ZR 58/08 -, juris) und dem Urteil 3 Ni 5/15 des BPatG (BPatG Urteil vom 11. Oktober 2016 - 3 Ni 5/15 (EP) -, juris) aufgestellten strengen Maßstäbe nicht erfüllen, die bei der Feststellung einer implizierten Offenbarung einer Druckschrift des Standes der Technik durch Nacharbeitung angelegt werden müssten.
  • BPatG, 12.12.2018 - 5 Ni 62/16
    Im Umfang der weiteren Patentansprüche, insbesondere des Verfahrensanspruchs 1, ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Urt. vom 19.05.2005, X ZR 188/01 "Aufzeichnungsträger" sowie Urt. vom 15.03.2011, X ZR 58/08).
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