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   BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10   

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https://dejure.org/2012,31755
BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10 (https://dejure.org/2012,31755)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2012 - I ZR 52/10 (https://dejure.org/2012,31755)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2012 - I ZR 52/10 (https://dejure.org/2012,31755)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    CONVERSE I

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 24 Abs 1 MarkenG, Art 9 Abs 1 S 2 EGV 40/94, Art 34 AEUV
    Nationales und Gemeinschaftsmarkenrecht: Darlegungs- und Beweislastverteilung im Prozess auf Unterlassung des Vertriebs von Produktfälschungen; Erschöpfungseinwand und Gefahr einer Marktabschottung in einem EG-Mitgliedstaat - CONVERSE I

  • Wolters Kluwer

    Beweislast hinsichtlich der Frage nach dem Vertrieb von Originalmarkenware oder Produktfälschungen (hier: Sportschuhe der Marke "Converse All Star Chuck Taylor")

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erschöpfung des Markenrechts in der EU/im EWR - Voraussetzungen und Beweislast (CONVERSE I)

  • Betriebs-Berater

    Dritter ist für das Nicht-Vertreiben von Produktfälschungen darlegungs- und beweispflichtig - Converse I

  • rewis.io

    Nationales und Gemeinschaftsmarkenrecht: Darlegungs- und Beweislastverteilung im Prozess auf Unterlassung des Vertriebs von Produktfälschungen; Erschöpfungseinwand und Gefahr einer Marktabschottung in einem EG-Mitgliedstaat - CONVERSE I

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweislast hinsichtlich der Frage nach dem Vertrieb von Originalmarkenware oder Produktfälschungen (hier: Sportschuhe der Marke "Converse All Star Chuck Taylor")

  • rechtsportal.de

    Beweislast hinsichtlich der Frage nach dem Vertrieb von Originalmarkenware oder Produktfälschungen (hier: Sportschuhe der Marke "Converse All Star Chuck Taylor")

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CONVERSE I

  • datenbank.nwb.de

    Nationales und Gemeinschaftsmarkenrecht: Darlegungs- und Beweislastverteilung im Prozess auf Unterlassung des Vertriebs von Produktfälschungen; Erschöpfungseinwand und Gefahr einer Marktabschottung in einem EG-Mitgliedstaat - CONVERSE I

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gefälschte Markenschuhe, fehlender Beweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um angeblich gefälschte "Converse-Schuhe" und Parallelimporte

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Frage, wer zu beweisen hat, dass Originalwaren in der EU in den Verkehr gebracht wurden und das Markenrecht in Bezug auf den Vertrieb damit erschöpft ist / Converse-Schuhe

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beweislast bei Produktfälschung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweislast bei Produktfälschung

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Streit um angeblich gefälschte 'Converse-Schuhe' und Parallelimporte

  • heise.de (Pressebericht, 02.04.2012)

    Händler muss Produktechtheit nachweisen können

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Converse-Schuhe" und die Beweislastumkehr bei behaupteten Produktfälschungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Beweislast - Streit um angeblich gefälschte "Converse-Schuhe" geht weiter

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet im Streit um angeblich gefälschte Converse-Schuhe und Parallelimporte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet im Streit um angeblich gefälschte Converse-Schuhe und Parallelimporte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Dritter ist für das Nicht-Vertreiben von Produktfälschungen darlegungs- und beweispflichtig - Converse I

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entscheidung im Streit um angeblich gefälschte "Converse-Schuhe" und Parallelimporte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beweislast bei Streit um angeblich gefälschte "Converse-Schuhe" und Parallelimporte

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Originale, Plagiate & Co im Onlinehandel

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Gefälschte Converse-Schuhe" und Parallelimporte - Händler trifft generell Beweislast für Vorliegen und Inverkehrbringen einer Originalmarke

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um angeblich gefälschte "Converse-Schuhe" und Parallelimporte

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Die Beweislastverteilung im Markenrecht ("Converse-Schuhe")

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Woher hast du das? - der BGH zur Beweislast bei Markenfälschungen

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Beweislast bei Produktfälschungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die Beweislastverteilung im Markenrecht (Converse-Schuhe)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Beweislastumkehr

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beweislast bei Streit um angeblich gefälschte "Converse-Schuhe" und Parallelimporte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Händler müssen wissen, was sie verkaufen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 790
  • GRUR 2012, 626
  • GRUR Int. 2012, 661
  • BB 2012, 1165
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen

    Auszug aus BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10
    Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist die Beklagte beweispflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - stüssy I; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 104; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 61).

    Dementsprechend obliegt dem in Anspruch genommenen Dritten die Beweislast dafür, dass es sich um Originalmarkenwaren handelt und diese vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH, GRUR 2000, 879, 880 - stüssy I; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II; vgl. auch EuGH, GRUR 2006, 146 Rn. 74 - Class International).

    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set).

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 193/97

    Stüssy; Erschöpfung des Markenrechts aufgrund nationaler Rechtsvorschriften

    Auszug aus BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10
    Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist die Beklagte beweispflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - stüssy I; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 104; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 61).

    Das Ausschließlichkeitsrecht an der Marke nach § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 GMV ist nicht auf das Recht zur Kennzeichnung der Waren mit der Marke beschränkt, sondern umfassend zu verstehen und hat auch das Recht zum Anbieten und Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Ware zum Inhalt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - C405/03, Slg. 2005, I8735 = GRUR 2006, 146 Rn. 58 - Class International; BGH, GRUR 2000, 879, 880 f. - stüssy I; Sack, WRP 1999, 467, 470).

    Dementsprechend obliegt dem in Anspruch genommenen Dritten die Beweislast dafür, dass es sich um Originalmarkenwaren handelt und diese vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH, GRUR 2000, 879, 880 - stüssy I; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II; vgl. auch EuGH, GRUR 2006, 146 Rn. 74 - Class International).

  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10
    Das Ausschließlichkeitsrecht an der Marke nach § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 GMV ist nicht auf das Recht zur Kennzeichnung der Waren mit der Marke beschränkt, sondern umfassend zu verstehen und hat auch das Recht zum Anbieten und Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Ware zum Inhalt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - C405/03, Slg. 2005, I8735 = GRUR 2006, 146 Rn. 58 - Class International; BGH, GRUR 2000, 879, 880 f. - stüssy I; Sack, WRP 1999, 467, 470).

    Dementsprechend obliegt dem in Anspruch genommenen Dritten die Beweislast dafür, dass es sich um Originalmarkenwaren handelt und diese vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH, GRUR 2000, 879, 880 - stüssy I; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II; vgl. auch EuGH, GRUR 2006, 146 Rn. 74 - Class International).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 217/03

    Unbegründete Abnehmerverwarnung

    Auszug aus BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10
    Von einer Marktabschottung ist bei einem solchen Vertriebssystem etwa auszugehen, wenn es den ausgewählten Vertriebspartnern vertraglich untersagt ist, ihre Produkte an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 217/03, GRUR 2006, 433 Rn. 21 = WRP 2006, 579 - Unbegründete Abnehmerverwarnung).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10
    Allerdings wird den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast treffen, weil er ohne weiteres Aufklärung darüber leisten kann, aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 46 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06, GRUR 2009, 871 Rn. 27 = WRP 2009, 967 - Ohrclips; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 24 Rn. 121).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06

    Ohrclips - Bewerbung "à la Cartier" für Cartier-fremde Produkte ist

    Auszug aus BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10
    Allerdings wird den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast treffen, weil er ohne weiteres Aufklärung darüber leisten kann, aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 46 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 3/06, GRUR 2009, 871 Rn. 27 = WRP 2009, 967 - Ohrclips; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 24 Rn. 121).
  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

    Auszug aus BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10
    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set).
  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10
    Denn wählt die Klagepartei in der Revisionsinstanz vorrangig einen Streitgegenstand aus, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, weil die Partei dem Berufungsgericht die Auswahl zwischen den Streitgegenständen überlassen hatte, macht dies eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erforderlich, die vermieden werden kann, wenn die Klägerseite das Klagebegehren vorrangig aus einem Streitgegenstand herleitet, den das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10
    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10
    Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall einschließlich der Feststellung, ob bei dem von der Klägerin vertraglich vereinbarten und praktizierten Vertriebssystem eine Gefahr der Abschottung der Märkte besteht, ist Aufgabe der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 2004 - C245/02, Slg. 2004, I10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser Busch; Urteil vom 8. Juli 2010 - C558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 65 - Portakabin; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 6. April 2006 - C348/04, Slg. 2007, I3391 Rn. 3 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08

    Clinique - Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09

    Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber: Geschlossenes

  • OLG Naumburg, 18.09.2020 - 8 U 8/20

    Dieselskandal: Daimler zu Schadenersatz verurteilt

    Die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2012 (I ZR 52/10) betraf einen Fall, in dem die klagende Markeninhaberin ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der für das Vorliegen von Produktfälschungen vorliegenden Umstände bereits durch Hinweis auf nicht übereinstimmende Codes (Produktions- und Fabriknummern), falsche Markierungen, falsche Größen, falsche Abstände und minderwertige Aufkleber nachgekommen war und sich lediglich weigerte, auch noch die firmeneigene Kodierung auf den Schuhen aufzudecken; hierzu hat der Bundesgerichtshof dann ausgeführt, dass die Klägerin Betriebsgeheimnisse grundsätzlich nicht offenzulegen brauche (BGH, a.a.O., Rn. 27, 28, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser rechtshindernden Einwendung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte beweisbelastet (zu § 17 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926 - Schallplattenimport II; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 133/02, GRUR 2005, 505, 506 = WRP 2005, 622 - Atlanta; zu § 24 Abs. 1 MarkenG vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 35 f. - Van Doren u.a./Lifestyle [Stüssy]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - stüssy; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 26 und 30 = WRP 2012, 81 - CONVERSE I).

    Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der primär darlegungsbelasteten Partei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, NJW-RR 2006, 552 Rn. 11; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 28 - CONVERSE I).

  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    Außerdem trage die Klägerin jedenfalls nach § 242 BGB die sekundäre Darlegungslast (S. 2, 6, 14/15 Quadruplik Teil III, unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2012, 626 - Converse I und BGH GRUR 2004, 268 - Blasenfreie Gummibahn II).

    Geschäftsgeheimnisse müssen nicht offenbart werden (BGH GRUR 2012, 626, 628, Rn. 27, 28 - Converse I; auf patentrechtliche Fragestellungen übertragbar).

  • KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten

    Allein eine Änderung des "und" (nach "hergestellt") in ein "oder" würde die Unterlassungsanträge zu weit gehend einschränken (vergleiche BGH, GRUR 2012, 626 TZ 5, 8, 42 - Converse I).

    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (BGH., GRUR 2012, 626 TZ 26 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch EuGH, Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-03051 TZ 36 - Van Doren).

    Der BGH hat zwar in der Entscheidung Converse I (GRUR 2012, 626 TZ 28) bei einem nur pauschalem Vortrag zum Kennzeichnungssystem (vergleiche OLG Stuttgart, GRUR-RR 2012, 198 juris Rn. 50 als Vorinstanz) maßgeblich auf den dort erfolgten übrigen Vortrag der Klägerin zu weiteren Fälschungsmerkmalen abgestellt.

    Der BGH hat in der Entscheidung Converse I (GRUR 2012, 626 TZ 28) hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zur firmeneigenen Kodierung ebenso maßgeblich den Gesichtspunkt eines schützenswerten Betriebsgeheimnisses herangezogen.

    aa) Auch insoweit ist es Sache der Beklagten, hierzu vorzutragen und Beweis anzutreten (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 30 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4, 10).

    In einer derartigen Fallkonstellation besteht die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen müsste, dass er die in Rede stehenden Waren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von einem Vertragshändler erworben hat, weil der Markeninhaber dann auf seinen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken könnte, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 30 - Converse I).

    Von einer Marktabschottung ist bei einem solchen Vertriebssystem etwa auszugehen, wenn es den ausgewählten Vertriebspartnern vertraglich untersagt ist, ihre Produkte an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen, Dagegen begründet ein Vertriebssystem dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 31 - Converse I).

    Denn ein Vertriebssystem begründet - wie erörtert - dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 31 - Converse I; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 134 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Solange sich die Klägerin die Interessen der Generalimporteure an einem einheitlichen Preisniveau in deren Absatzgebiet nicht zu eigen gemacht und unterstützt hat, fehlt es an einer Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten durch die Klägerin, wenn ihr gegenüber die Bezugsquelle offenbart wird (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 38 - Converse I; vergleiche zur "Official-Dealer-Kampagne" auch zutreffend OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 24).

    Insbesondere hat sie weder eine lückenlose Erwerbskette bis hin zur Markeninhaberin (und sei es auch über Händler außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums - das vorliegend beantragte und ausgesprochene Verbot erfasst nur Fälle einer Markenfälschung, die ohne Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr gebracht worden ist, vergleiche BGH, GRUR 2012, 626 TZ 42 - Converse I; GRUR-RR 2013, 88 TZ 8, 12 - Puma-Sportschuhe) im Einzelnen konkret dargetan noch hierfür Beweis angetreten.

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12

    Markenverletzungsstreit: Inverkehrbringen markenmäßig gekennzeichneter Ware im

    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10), nachdem die Klägerin während des Revisionsverfahrens ihr Klagevorbringen hinsichtlich der reihenden Zuordnung ihrer Schutzrechte klargestellt hatte.

    Diese Bestimmung der Klägerin ist dahin auszulegen, dass sie das mit dem Unterlassungsantrag zu 1 begehrte Verbot, soweit die Verwendung des Wortzeichens "C..." in Rede steht, auf die Klagemarke 1, soweit es um die Benutzung des Wort/Bildzeichens geht, auf die Klagemarke 2 stützt, und den Unterlassungsantrag zu 2 aus der Klagemarke 3 ableitet (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, bei juris Rz. 9 f.).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich um Originalware handelt und dafür, dass diese markenrechtlich erschöpft ist, liegt bei der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, MDR 2012, 790, bei juris Rz. 14 - C... I; zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 07. August 2012 - I ZR 99/11, bei juris).

    Ein Verbindungselement zwischen Laufeinlage und Schuhsohle habe bei einem Schuh gefehlt (so BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, bei juris Rz. 27).

    Die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen müsste, dass er die in Rede stehenden Waren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von einem Vertragshändler erworben hat, weil der Markeninhaber dann auf seinen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken könnte, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, bei juris Rz. 30).

    Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Senats bestätigt, dass es sich dabei nicht um ein vertraglich geschlossenes Vertriebssystem handelt (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, bei juris Rz. 32 ff.).

    Der Senat setzt die vom Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung vertretenen, in dem Revisionsurteil vom 15. März 2010 - I ZR 52/10 - fortgeschriebenen Rechtsgrundsätze zur Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten markenrechtlichen Erschöpfung auf den vorliegenden Fall um.

  • LG München I, 01.09.2015 - 33 O 12440/14

    Urheberrechtsverletzung durch Verkauf von "Product Keys"

    Die primäre Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Originale handele, trügen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH (BGH GRUR 1985, 924 - Schallplattenimport II, BGH GRUR 1988, 373 -Schallplattenimport III, BGH GRUR 2000, 879 - stüssy, EuGH GRUR 2003, 512, BGH GRUR 2004, 156 - stüssy II, BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, LG München I, Urteil vom 03.12.2013, Az.: 33 O 1618/13 und nachfolgend OLG München, Urteil vom 30.04.2014, Az.: 29 U 112/14) die.

    Der Klägerin obliege lediglich eine sekundäre Darlegungslast, welcher sie bereits in vollem Umfang nachgekommen sei; sie sei gerade nicht verpflichtet, Listen mit allen IFPI-Codes ihrer autorisierten Replikatoren o. ä. vorzulegen (vgl. OLG München, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 6 U 1817/13, OLG München, Beschluss vom 30.04,2014, Az.: 29 U 112/14 und BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I).

    Dementsprechend obliegt den in Anspruch genommenen Beklagten die Beweislast dafür, dass es sich um Originalware handelte, die von der Klägerin als Rechteinhaberin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - Converse I; BGH GRUR 2000, 879 - stüssy, BGH NJW 2005, 1581 - Atlanta zu § 17 Abs. 2 UrhG; OLG München, Beschluss vom 30.04.2014, Az.: 29 U 112/14).

    Allerdings trifft die Klägerin, die eine Produktfälschung behauptet, eine sekundäre Darlegungslast, -weil sie ohne Weiteres Aufklärung darüber leisten kann, aufgrund weicher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen einer Produktfälschung auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - Converse I; OLG Mühchen, Beschluss vom 30.04.2014,, Az.: 29 U 112/14; OLG München, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 6 U 1817/13).

    Hinsichtlich der nicht nachgewiesenen Erschöpfung kommt auch keine Modifizierung der oben dargestellten, die Beklagten belastenden Beweisregel aufgrund der Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV in Betracht, was der Fall wäre, wenn eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte bestünde, falls die Beklagten den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hätten (vgl. BGH GRUR 2012, 626 -Converse I).

    Den Nachweis für das Vorliegen einer Gefahr der Marktabschottung müssten allerdings die Beklagten führen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - Converse I; BGH GRUR 2012, 630 Converse II; BGH GRUR 2004, 156 - stüssy II); eine solche haben sie.

    Aus den oben unter B.l ausgeführten Gründen sind die Beklagten für das Vorliegen der Zustimmung der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin wie auch für das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - Converse I), und haben diese den entsprechenden Nachweis nicht erbracht, wohingegen die Klägerin in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert dargetan hat, warum es sich bei den streitgegenständlichen Datenträgern um Fälschungen handele.

    Aus den oben unter B.l ausgeführten Gründen sind die Beklagten für das Vorliegen der Zustimmung der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin wie auch für das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - Converse I) und haben diese den entsprechenden Nachweis nicht erbracht, wohingegen die Klägerin in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert dargetan hat, warum es sich bei den streitgegenständlichen Echtheitszertifikaten um verfälschte COAs handele, nämlich weil die die Zeichen Microsoft", "Windows" und "DELL" aufweisenden COAs einer Datenbankrecherche zufolge nicht an DELL geliefert worden seien, sondern für einen anderen OEM-Partner bestimmt gewesen seien bzw. weil die COA-Nummer und der Product Key auf einem anderen Label Stock in den Verkehr gebracht worden seien.

    Klägerin als Schutzrechtsinhaberin bzw. für das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - Converse I), Beweiserleichterungen zu ihren Gunsten greifen vorliegend nicht (vgl. B.I.4).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung

    Die fehlende Feststellung einer Zustimmung der Klägerin geht daher zu Lasten der Beklagten, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagten Originalmarkenprodukte der Klägerin oder Produktfälschungen vertrieben haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 20 - Converse I).

    Die unstreitige Verwendung mit den Klagemarken identischer Zeichen für identische Waren, für die die Marken Schutz genießen, stellt daher eine Markenverletzung dar, es sei denn, es handelt sich um Originalmarkenwaren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 26 - Converse I).

    Den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, trifft allenfalls eine sekundäre Darlegungslast, weil er ohne weiteres Aufklärung darüber leisten kann, aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 27 - Converse I).

    Die sekundäre Darlegungslast einer Partei besteht nur im Rahmen des Zumutbaren, weshalb sie Betriebsgeheimnisse grundsätzlich nicht offenzulegen braucht BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 28 - Converse I).

    Danach obliegt dem in Anspruch genommenen Dritten die Beweislast dafür, dass es sich um Originalmarkenwaren handelt und diese vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (GRUR 2012, 626 Rn. 26).

    Die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach Art. 13 Abs. 1 GMV sind nach den allgemeinen Regeln von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - Converse I).

    So obliegt dem Markeninhaber der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm oder mit seiner Zustimmung nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn er seine Waren über ein ausschließliches Vertriebssystem absetzt, weil dann die Gefahr besteht, dass es zu einer Abschottung der nationalen Märkte kommt, wenn der angegriffene Händler seine Bezugsquelle offen legen müsste; der Markeninhaber könnte dann nämlich auf seinen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - Converse I).

    Die Beweislast für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märke obliegt wiederrum dem angegriffen Händler, vorliegend also den Beklagten (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - Converse I).

    Entscheidend ist hier allein, ob die Klägerin den Warenverkehr zwischen Händlern in den Mitgliedstaaten durch tatsächliche Maßnahmen unterbindet, um ein unterschiedliches Preisniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums aufrechtzuerhalten (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 38 - Converse I).

    Bereits die Zulässigkeit von Lieferungen auf Anfrage, also sogenannte Passivverkäufe, stehen der Gefahr einer Marktabschottung entgegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 31 - Converse I).

  • LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17

    Markenrechtsverletzung durch Vertrieb gefälschter Turnschuhe

    Aber auch aus tatsächlichen Gründen bestehe im vorliegenden Fall kein Grund, von den durch den BGH in den Entscheidungen I ZR 52/10 - Converse I und I ZR 137/10 - Converse II statuierten Vorgaben abzuweichen und die Beweislast für die Echtheit der "C... T... A... S..."-Schuhe und Erschöpfung der Rechte umzukehren.

    a) Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UMV sind die Beklagten zu 1) und 2) beweispflichtig (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 20).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 26).

    Den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, wird allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast treffen, weil er ohne Weiteres Aufklärung darüber leisten kann, auf Grund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 27).

    Denn die Klägerin brauchte im Rahmen der sekundären Darlegungslast diese Betriebsgeheimnisse nicht offenzulegen, weil die sekundäre Darlegungslast einer Partei nur im Rahmen des Zumutbaren besteht (so auch BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 28 und OLG München GRUR-RR 2017, 136 - Product Key, Tz. 20 sowie Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 51).

    Und schließlich lässt sich auch der Entscheidung BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht entnehmen, dass die Klägerin gehalten wäre, weitere physische Fälschungsmerkmale vorzutragen, was etwa im Falle identischer Nachahmungen auch gar nicht möglich sein würde.

    aa) Zwar gebieten die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, wonach derjenige, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird, die Originalität der Ware bzw. die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung zu beweisen hat, wenn dies einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 30; wie hier für eine Modifizierung der Beweislastregel auch im Falle von Produktfälschungen OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 109/14 = BeckRS 2016, 11672 sowie OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2013, 325 - Converse Inc.

    und wohl auch BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 26 a.E., insoweit aber kritisch Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 57).

    Dagegen begründet ein Vertriebssystem dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 31).

    bb) Die für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte beweisbelasteten Beklagten zu 1) und 2) (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 30) vermochten nicht darzutun, dass im Streitfall eine solche Gefahr tatsächlich besteht.

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18

    Querlieferungen

    Es obliegt der Beklagten der Nachweis dafür, dass diese Produkte unter dieser Marke durch die Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 26 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 39 - CONVERSE II).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

    In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber - schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten - auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 27] - stüssy II; GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 30 - CONVERSE II).

    Hierzu kann auch ein selektives Vertriebssystem zählen (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 31 - CONVERSE I; BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Rn. 27).

  • KG, 24.05.2019 - 5 U 1/18

    On-Board-Shopping - Gemeinschaftsmarkenrechtsverletzung: Online-Verkauf von

    (BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Rn 30; BGH GRUR 2012, 630 - CONVERSE II, Rn 29; BGH, Beschluss vom 12. August 2012, I ZR 99/11, Rn 4; BGH GRUR 2015, 1248 - Tonerkartuschen, Rn 27; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24, Rn 52 ff).

    (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Rn 31; BGH GRUR 2012, 630 - CONVERSE II, Rn 29; BGH GRUR 2015, 1248 - Tonerkartuschen, Rn 27; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24, Rn 53).

    Die Voraussetzungen für eine Modifizierung der Beweislast hat die Beklagte darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Rn 30; BGH GRUR 2012, 630 - CONVERSE II, Rn 29; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24, Rn 56),.

    Die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung, besteht jedenfalls dann, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen müsste, dass er die in Rede stehenden Waren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von einem Vertragshändler erworben hat, weil der Markeninhaber dann auf seinen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken kann, derartige Lieferungen zu unterlassen (BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Rn 30; BGH GRUR 2012, 630 - CONVERSE II, Rn 30).

    Die Frage der sekundären Darlegungslast des Markeninhabers, der eine Produktfälschung behauptet, zu den Anhaltspunkten und Umständen, aufgrund derer von einer Fälschung auszugehen ist (und nur hierzu verhält sich BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Rn 27), stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des

  • OLG München, 12.11.2020 - 29 U 799/19

    Beweislastumkehr nur bei Marktabschottung

  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10496/17

    Stromversorgung für elektrische Verstärker

  • OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Zusendung eines Product-Keys für ein

  • LG Bonn, 07.03.2016 - 27 KLs 430 Js 794/15

    Gewerbsmäßige strafbare Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und gewerbsmäßige

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2014 - 20 W 89/12

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren wegen Verletzung einer Marke

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 20 W 133/12

    Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung

  • LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18

    JAMEDA: Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen?

  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 37/20

    myboshi

  • BGH, 07.08.2012 - I ZR 99/11

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erschöpfung von

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Hyundai-Grauimport

  • LG Düsseldorf, 04.02.2015 - 2a O 367/13

    Bei hinreichendem Verdacht des Verkaufs gefälschter Ware muss Lizenznehmer

  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2a O 212/19
  • OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 6 U 109/14

    Markenrecht: Darlegungs- und Beweislast für Erschöpfungseinwand; Zivilprozess:

  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 188/12

    Darlegungslast für den Erschöpfungseinwand

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2020 - 20 U 18/19

    Ansprüche wegen der Verletzung von Markenrechten durch den Import von Fahrzeugen;

  • OLG Frankfurt, 31.10.2019 - 6 U 89/19

    Markenverletzungsprozess: Darlegungs- und Beweislast für Plagiatsvorwurf;

  • OLG Köln, 24.01.2014 - 6 U 111/13

    Anforderungen an die Darlegung des durch eine Markenverletzung entgangenen

  • LG Düsseldorf, 31.10.2012 - 2a O 402/10

    Markenrechtliche Geltendmachung des Vertriebs gefälschter "Converse"-Schuhe

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/15

    Anforderung an eine Nachweispflicht im Rahmen einer Feststellung von

  • LG Düsseldorf, 15.10.2014 - 2a O 65/13

    Unterlassung des Angebots und Vertriebs von Turnschuhen mit dem Zeichen

  • OLG München, 19.07.2018 - 29 U 3493/17

    Unionsmarke; Erschöpfung

  • LG München I, 24.11.2022 - 33 O 4349/22

    Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer im Fahrzeugbereich bekannten Marke

  • LG Düsseldorf, 07.06.2013 - 34 O 112/10

    Unterlassungsanspruch des Markeninhabers von Parfüms bei Verkauf und Angebot

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 41/11

    Markenverletzung: Begriff der Produktfälschung; Ansprüche über die konkret

  • LG Hamburg, 06.02.2018 - 312 O 499/13

    Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung, Nachweis der Erschöpfung

  • OLG München, 28.06.2018 - 29 U 3493/17

    Abmahnkosten - JOOP

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 42/11

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Anforderungen an die

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2012 - 17 U 68/12

    Rückabwicklung eines Vertrages über den Verkauf von Medikamenten zwischen einer

  • LG Köln, 19.05.2023 - 14 O 401/21
  • LG München I, 03.05.2016 - 33 O 11469/15

    Urheberrechtsverstoß durch öffentliches Bereithalten von Computerprogrammen zum

  • OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 6 U 55/13

    Gefahr der Marktabschottung bei Verlangen nach Darlegung der markenrechtlichen

  • LG Hamburg, 14.03.2019 - 327 O 289/17

    Schadensersatz wegen Markenverletzung: Rechtskraft eines Zwangsmittelbeschlusses;

  • LG Hamburg, 03.06.2014 - 312 O 721/11

    Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht, Unterlassungsanspruch bzgl. der

  • LG Düsseldorf, 16.04.2014 - 2a O 38/14

    Verwendung eines einer bestehenden Marke (hier : "Profitec") identischen Zeichens

  • LG Düsseldorf, 24.10.2018 - 2a O 149/17
  • LG Berlin, 19.03.2018 - 101 O 109/17
  • LG Düsseldorf, 24.10.2013 - 4c O 3/13

    Alkylcarbonsäure-dimethylamid

  • LG Düsseldorf, 18.05.2016 - 2a O 122/15
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