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   BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16   

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https://dejure.org/2017,10685
BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16 (https://dejure.org/2017,10685)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 (https://dejure.org/2017,10685)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 (https://dejure.org/2017,10685)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Abs 1 BGB, § 1408 BGB, § 117 Abs 1 S 1 FamFG
    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen; Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht; objektiv unangemessene Benachteiligung der Ehefrau bei Wirksamkeit der einzelnen ...

  • IWW

    §§ 1570, ... 1572 Nr. 2 BGB, § 70 Abs. 1 FamFG, § 138 Abs. 1 BGB, § 1572 Nr. 1 BGB, § 1578 b Abs. 1 BGB, § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, § 1570 BGB, §§ 1571, 1572 BGB, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1587 a Abs. 2 BGB, § 2 VersAusglG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138 Abs. 1, 1572, 1578b Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 1 S. 1

  • Wolters Kluwer

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags ; Vornahme einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe; Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erb- ...

  • rewis.io

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen; Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht; objektiv unangemessene Benachteiligung der Ehefrau bei Wirksamkeit der einzelnen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags; Vornahme einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe; Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erb- ...

  • rechtsportal.de

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags; Vornahme einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe; Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erb- ...

  • datenbank.nwb.de

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen; Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht; objektiv unangemessene Benachteiligung der Ehefrau bei Wirksamkeit der einzelnen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sittenwidriger Ehevertrag - Unternehmer zog seine Frau mit einseitigem Ehevertrag über den Tisch

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit eines Unternehmerehevertrags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sittenwidriger Ehevertrag - Wann wird die Grenze überschritten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit eines Ehevertrags

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehevertrag: Sittenwidrigkeit bei Benachteiligung eines Ehegatten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehevertrag noch "zeitgemäß"?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehevertrag bei Unternehmerehe

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bei einer Unternehmerehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1883
  • MDR 2017, 576
  • DNotZ 2017, 870
  • FamRZ 2017, 884
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16
    Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195).

    b) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 38; Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16
    Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012, XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195).

    Ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB dann keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 20 mwN).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12

    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16
    Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015, XII ZB 611/14, FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September 2013, XII ZB 87/12, FamRZ 2013, 1879).

    Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 10 mwN).

    Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 Rn. 10 f. mwN und vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16
    Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 605).

    Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608).

  • BGH, 10.06.2015 - XII ZB 611/14

    Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16
    Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015, XII ZB 611/14, FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September 2013, XII ZB 87/12, FamRZ 2013, 1879).

    Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 Rn. 10 f. mwN und vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16
    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 52/86

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Begründung eines Folgesachenantrags

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16
    Dementsprechend ist es nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht möglich, die Zulassung auf die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu beschränken (Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 mwN).
  • BGH, 30.04.2014 - XII ZR 146/12

    Geschäftsraummietvertrag: Treuwidrige Kündigung durch den vertragseintretenden

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16
    Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen ist nicht zulässig (vgl. Senatsurteile vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 18 mwN und vom 30. November 2011 - XII ZR 34/09 - FamRZ 2012, 947 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 229/11

    Nachehelicher Unterhalt: Nachträgliche Erhöhung des nach dem Auskunftsbegehren

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16
    Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 9 und vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15).
  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16
    Vielmehr hat der Senat ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 23).
  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07

    Beschränkung der Zulassung der Revision

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZR 34/09

    Nachehelicher Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt: Darlegungslast des

  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 96/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 350/16

    Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des

    Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen ist nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Schon im Hinblick auf den im Gesetz vorgesehenen Wahlgüterstand der Gütertrennung und die daraus folgende nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss des gesetzlichen Güterstands für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 36 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 32; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 17 ff.).

    d) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 38 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 38; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 26).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27 und vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24).

  • OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 38, juris jeweils m.w.N.).

    Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 31, juris m.w.N.).

    Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen; ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 -, Rn. 32, juris; Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 -, Rn. 20, juris).

    Vielmehr hat der BGH ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 36, juris; BGH, FamRZ 2007, 1310).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 - XII ZB 20/17 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 -, Rn 39, juris jeweils m.w.N.).

    Auch vermochte der Senat nicht festzustellen, dass B beim Beurkundungstermin zugegen war und die Ehefrau den Beurkundungstermin daher möglichst schnell hinter sich bringen wollte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 43, juris).

    Es lag für ihn auch auf der Hand, dass der Schutz des Unternehmens weder einen (weitgehenden) Unterhaltsverzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16 - Rn. 45, juris) noch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs hinsichtlich des Privatvermögens rechtfertigen konnte.

  • OLG Oldenburg, 10.05.2017 - 3 W 21/17

    Ehevertrag kommt auf den Prüfstand

    Das ergibt sich aus der Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (zuletzt XII ZB 109/16 vom 15.03.2017 zur sogenannten "Unternehmerehe").
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

    a) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 16 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 38; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 26).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 19 und vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27).

  • OLG Celle, 13.09.2018 - 17 UF 28/18

    Wirksamkeit der ehevertraglichen Beschränkung des Anspruchs auf

    Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff., FamRZ 2017, 884 ff.).

    Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt (neben Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt) insbesondere der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff. m. w. N.;. grundlegend BGH FamRZ 2004, 601 ff.).

    Dieser ist am Kindesinteresse ausgerichtet und daher der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff., Rz. 31).

    Einer Modifikation ist der Betreuungsunterhalt insbesondere dann zugänglich, wenn er die persönliche Betreuung der Kinder durch den damit befassten Ehegatten nicht in Frage stellt (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff.) und der geschuldete Unterhalt zumindest die ehebedingten Nachteile ausgleicht (vgl. BGH FamRZ 2005, 1444 ff.).

    Insofern unterscheiden sich die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer einzelnen Bestimmung aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen von den Anforderungen, die an die Sittenwidrigkeit aufgrund eines insgesamt unausgewogenen Vertrages gestellt werden und bei denen außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände erforderlich sind, die für eine bewusst ausgenutzte unterlegene Verhandlungsposition sprechen (vgl. dazu noch unten 2.; vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff.; FamRZ 2017, 884 ff., jew. m. w. N.).

    Die Umstände unterschieden sich hier auch auf Grundlage der Darstellung der Ehefrau deutlich von den Umständen, die dem vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 15. März 2017 entschiedenen Fall (vgl. BGH FamRZ 2017, 884 ff.), bei dem die Ehefrau die Beurkundung mit einem Säugling bewältigen musste und zudem der geschäftserfahrene Ehemann gleichzeitig gesellschaftsrechtliche Vorgänge, an denen die (nicht geschäftserfahrene) Ehefrau nicht beteiligt war, beurkunden ließ.

  • OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2017, 884; BGH, FamRZ 2013, 770; BGH, FamRZ 2004, 601; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104).

    Bei alledem ist aber zu beachten, dass das geltende Recht einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (BGH, FamRZ 2017, 884; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamFR 2013, 335; OLG Bremen, FamRZ 2017, 1571; vgl. bereits zum vor dem 1. September 2009 geltenden Recht BGH, FamRZ 2004, 601).

    Denn selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. BGH, FamRZ 2017, 884).

    Dieser ist am Kindesinteresse ausgerichtet und daher der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen (vgl. BGH FamRZ 2017, 884).

    Soweit die Ehefrau nach ihren Behauptungen in die Verhandlungen, die dem Vertragsabschluss vorausgingen, tatsächlich nicht mit eingebunden war, sie keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung hatte und ihr vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt wurde, sie auch die einzelnen Regelungen nicht verstand, genügt dies allein nicht ohne weiteres, um von einer überlegenen Rechtsposition des Antragstellers bzw. einer durch ihn veranlassten sittenwidrigen Drucksituation ausgehen zu können (vgl. auch BGH, FamRZ 2017, 884, wo gerade wegen der überragenden wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns sowie der Anwesenheit eines Kleinstkindes bei Vertragsschluss die Sittenwidrigkeit bejaht wurde).

  • OLG Celle, 09.03.2021 - 17 UF 172/20

    Sittenwidrigkeit Ehevertrag bei Alleinverdienerehe bei Ausschluss

    Dieser ist am Kindeswohlinteresse ausgerichtet und daher der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16, NZFam 2017, 408 Rn. 31), jedenfalls sofern - wie vorliegend - eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit nur eines Ehegatten infolge der Betreuung gemeinsamer Kinder absehbar ist.

    Zwar war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte, was tendenziell gegen eine Sittenwidrigkeit spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16, aaO Rn. 32).

    Die Umstände unterscheiden sich hier auch auf Grundlage der Darstellung der Antragsgegnerin deutlich von den Umständen, die dem vom BGH durch Beschluss vom 15. März 2017 entschiedenen Fall zu Grunde lagen (vgl. BGH, NZFam 2017, 408).

  • OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19

    Versorgungsausgleich: Verhältnis des Wertausgleichs bei der Scheidung und des

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere in Folge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, intellektueller Unterlegenheit oder einer Überrumpelung des mit dem Vertragsansinnen konfrontierten Ehegatten (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2017, 884).
  • OLG Hamburg, 30.11.2017 - 5 U 136/13

    Künstlermanagement- und Bookingvertrag: Sittenwidrigkeit vereinbarter

    Daneben kann der Sittenwidrigkeitsvorwurf aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn zwar die Einzelregelungen eines Vertrags bei isolierter Betrachtung den Vorwurf nicht tragen, ihr Zusammenwirken aber erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung eines der Vertragspartner abzielt und das Geschäft daher bei einer Gesamtwürdigung seines Inhalts als insgesamt sittenwidrig erscheint (vgl. BGH, MDR 2017, 576, 577 m.w.N.; BeckOK-BGB-Wendtland, 43. Ed., § 138 Rn. 21, je m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

  • BGH, 05.12.2018 - XII ZB 418/18

    Inhaltliche Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in Ehesachen und

  • OLG Frankfurt, 21.04.2017 - 4 UF 282/16

    Anforderungen an den Sachvortrag nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG

  • OLG Hamm, 16.09.2022 - 5 UF 44/22

    Höhe des Trennungsunterhalts; Unterhaltsrechtliche Zuordnung eines Wechsels der

  • OLG Celle, 07.08.2019 - 21 WF 121/19

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe; Verzicht auf

  • AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19

    Sittenwidrigkeit der Abbedingung gesetzlicher Scheidungsfolgen

  • OLG Naumburg, 12.06.2019 - 2 W 9/18

    Notargebühren: Vorzeitige Beendigung des Verfahrens zur Beurkundung eines dem

  • OLG Brandenburg, 28.02.2018 - 9 UF 165/16

    Wirksamkeit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung

  • KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19

    Wirksamkeitsprüfung eines Künstler-Managementvertrags an den Maßstäben der

  • OLG Brandenburg, 26.02.2018 - 9 UF 165/16

    Wirksamkeitskontrolle einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Zuge

  • OLG Celle, 26.07.2022 - 10 UF 43/22

    Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages

  • OLG Frankfurt, 29.06.2021 - 7 UF 57/21

    Unzureichende Bestimmtheit eines Beschwerdeantrags im

  • AG Bottrop, 22.08.2018 - 13 F 184/17

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

  • AG Geldern, 15.03.2018 - 11 F 190/16
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