Rechtsprechung
BGH, 15.03.2018 - V ZB 190/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 83 Abs. 2, § 81 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 43 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 36 Abs. 3 GNotKG
- Wolters Kluwer
Kostentragung des Rechtsbeschwerdeverfahrens i.R.e. Abschiebungshaftanordnung eines Betroffenen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostentragung des Rechtsbeschwerdeverfahrens i.R.e. Abschiebungshaftanordnung eines Betroffenen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Halle/Saale, 12.07.2017 - 70 XIV B 38/17
- LG Halle, 08.08.2017 - 1 T 234/17
- BGH, 24.11.2017 - V ZB 190/17
- BGH, 15.03.2018 - V ZB 190/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.03.2014 - V ZB 205/13
Abschiebungshaftsache: Ergänzungsantrag für die Beschwerdeentscheidung bei …
Auszug aus BGH, 15.03.2018 - V ZB 190/17
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der Betroffene - wie hier - neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt und das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft aufhebt, ohne zugleich über den Feststellungsantrag zu entscheiden, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (vgl. Senat…, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14 InfAuslR 2014, 281 Rn. 4; Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3).Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG auf Antrag um eine Sachentscheidung zu ergänzen; lediglich letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3).
- BGH, 06.03.2014 - V ZB 17/14
Beschwerdeverfahren gegen eine Abschiebungshaftanordnung: Beschlussergänzung …
Auszug aus BGH, 15.03.2018 - V ZB 190/17
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der Betroffene - wie hier - neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt und das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft aufhebt, ohne zugleich über den Feststellungsantrag zu entscheiden, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14 InfAuslR 2014, 281 Rn. 4;… Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3). - BGH, 13.07.2017 - V ZB 89/16
Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Gerichtliche Vereitelung der …
Auszug aus BGH, 15.03.2018 - V ZB 190/17
Dies rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung, weil es auf ein Verschulden des Gerichts nicht ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 89/16, juris Rn. 7 zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG). - BayObLG, 25.04.1979 - BReg. 2 Z 19/78
Auszug aus BGH, 15.03.2018 - V ZB 190/17
Dies ist durch Beschluss festzustellen (vgl. BayObLGZ 1979, 117, 120;… Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 22 Rn. 30).