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   BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21   

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https://dejure.org/2022,10729
BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21 (https://dejure.org/2022,10729)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2022 - 4 StR 202/21 (https://dejure.org/2022,10729)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21 (https://dejure.org/2022,10729)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 299 StGB a.F.; § 46 StGB; Art. 6 Art 1 Satz 1 EMRK
    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (alte Fassung: erkaufte Verletzung von Pflichten durch Angestellte und Beauftragte von Unternehmen außerhalb von Wettbewerbslagen); Strafzumessung (überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer); rechtsstaatswidrige ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 StGB, § 299 Abs 2 StGB vom 22.08.2002, § 299 Abs 2 Nr 2 StGB vom 20.11.2015, § 267 Abs 3 S 1 StPO, § 337 StPO
    Strafverfahren wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in einem Altfall: Notwendigkeit einer Wettbewerbslage; Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen

  • IWW
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 299 Abs. 2 Nr. 2
    Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; Bestechung im geschäftlichen Verkehr

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 200
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 17.08.2022 - 4 StR 472/21

    Strafzumessung (keine strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens eines

    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21, NStZ-RR 2022, 200; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14 Rn. 49; Beschluss vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21, NStZ-RR 2022, 200 mwN).
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