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   BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21   

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BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21 (https://dejure.org/2022,10729)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2022 - 4 StR 202/21 (https://dejure.org/2022,10729)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21 (https://dejure.org/2022,10729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 299 StGB a.F.; § 46 StGB; Art. 6 Art 1 Satz 1 EMRK
    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (alte Fassung: erkaufte Verletzung von Pflichten durch Angestellte und Beauftragte von Unternehmen außerhalb von Wettbewerbslagen); Strafzumessung (überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer); rechtsstaatswidrige ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 StGB, § 299 Abs 2 StGB vom 22.08.2002, § 299 Abs 2 Nr 2 StGB vom 20.11.2015, § 267 Abs 3 S 1 StPO, § 337 StPO
    Strafverfahren wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in einem Altfall: Notwendigkeit einer Wettbewerbslage; Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; Bestechung im geschäftlichen Verkehr

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 299 Abs. 2 Nr. 2
    Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; Bestechung im geschäftlichen Verkehr

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 200
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.2005 - 4 StR 119/05

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatliche Verfahrenverzögerung;

    Auszug aus BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21
    a) Wird - wie hier - hinsichtlich einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung keine Verfahrensrüge erhoben, so unterliegt die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, nur dann der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sich entweder die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen - gegebenenfalls unter Heranziehung der vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrenstatsachen - ergibt oder aber die Urteilsgründe jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, so dass ein Erörterungsmangel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19 Rn. 24; Urteil vom 28. Juni 2005 - 4 StR 119/05, NStZ-RR 2006, 56, 57; Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342).
  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

    Auszug aus BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21
    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14 Rn. 49; Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08 Rn. 7).
  • BGH, 27.05.2008 - 3 StR 157/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung)

    Auszug aus BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21
    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14 Rn. 49; Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08 Rn. 7).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21
    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14 Rn. 49; Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08 Rn. 7).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

    Auszug aus BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21
    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14 Rn. 49; Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08 Rn. 7).
  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 99/19

    Revisionsrechtliche Geltendmachung einer rechtstaatswidrigen

    Auszug aus BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21
    a) Wird - wie hier - hinsichtlich einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung keine Verfahrensrüge erhoben, so unterliegt die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, nur dann der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sich entweder die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen - gegebenenfalls unter Heranziehung der vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrenstatsachen - ergibt oder aber die Urteilsgründe jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, so dass ein Erörterungsmangel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19 Rn. 24; Urteil vom 28. Juni 2005 - 4 StR 119/05, NStZ-RR 2006, 56, 57; Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21
    a) Wird - wie hier - hinsichtlich einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung keine Verfahrensrüge erhoben, so unterliegt die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, nur dann der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sich entweder die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen - gegebenenfalls unter Heranziehung der vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrenstatsachen - ergibt oder aber die Urteilsgründe jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, so dass ein Erörterungsmangel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19 Rn. 24; Urteil vom 28. Juni 2005 - 4 StR 119/05, NStZ-RR 2006, 56, 57; Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342).
  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 470/23
    Schließlich hat das Landgericht bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs die ausschließlich in Bezug auf die Mitangeklagten erörterte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht in den Blick genommen (zur Prüfung durch das Revisionsgericht aufgrund der erhobenen Sachrüge vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21 Rn. 16 mwN; vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 73/17).
  • BGH, 09.01.2024 - 1 StR 425/23
    a) Wird hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot keine Verfahrensrüge erhoben oder greift diese - wie hier - nicht durch, so unterliegt die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, nur dann der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sich entweder die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen - gegebenenfalls unter Heranziehung der vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrenstatsachen - ergibt oder aber die Urteilsgründe jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, sodass ein Erörterungsmangel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 27.09.2023 - 4 StR 148/23

    Geltung der besonderen Anforderungen an die Begründung und Darstellung der

    Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird - sollte es wiederum zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangen - im Rahmen der Strafzumessung zu beachten haben, dass eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellt und ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses auf Grund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil sowie eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 17.08.2022 - 4 StR 472/21

    Strafzumessung (keine strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens eines

    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21, NStZ-RR 2022, 200; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14 Rn. 49; Beschluss vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21, NStZ-RR 2022, 200 mwN).
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