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   BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21   

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https://dejure.org/2023,9311
BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21 (https://dejure.org/2023,9311)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2023 - 2 StR 289/21 (https://dejure.org/2023,9311)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2023 - 2 StR 289/21 (https://dejure.org/2023,9311)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 53 StGB; § 177 StGB
    Strafzumessung (Bildung der Gesamtstrafe: Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs, Summe der Einzelstrafen, Einsatzstrafe, keine Mathematisierung, Erörterungsmangel, starke Erhöhung der Einzelstrafen; Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung: Tatmehrheit, ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 182 Abs. 2 StGB, § ... 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 5 StGB, § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB, § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB, § 53 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1a StPO

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen und Verbreitung jugendpornographischer Schriften; Vornahme der Bemessung der Gesamtstrafe aufgrund einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen und Verbreitung jugendpornographischer Schriften; Vornahme der Bemessung der Gesamtstrafe aufgrund einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21
    Erfordert die Zäsurwirkung eines früheren Urteils die Bildung mehrerer Gesamtstrafen, so muss das Tatgericht einen sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebenden Nachteil ausgleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 185; Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 StR 434/21, NStZ-RR 2022, 186 mwN).

    Gegebenenfalls ist die Strafe wegen der Tat, die nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden kann, zu mildern (vgl. BGH aaO, BGHSt 41, 310, 313).

  • BGH, 02.07.2020 - 4 StR 678/19

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: objektive Bestimmung; Ausnutzen der

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21
    Aus den Feststellungen ergibt sich ohne Weiteres das Vorliegen eines Falles der Anwendung von Gewalt (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB), indem der Angeklagte der Geschädigten den Mund zuhielt (vgl. zu dieser Art einer Gewaltanwendung BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 StR 58/06; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 177 Rn. 70; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 43), so dass es nicht darauf ankommt, ob das Landgericht daneben auch von einem Fall des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - 4 StR 678/19, BGHSt 65, 62, 66 ff.) ausgegangen ist.
  • BGH, 05.12.2001 - 2 StR 273/01

    Darstellung der Strafzumessung (bestimmende Strafzumessungsgründe;

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21
    (3) Es liegt auch kein Fall vor, bei dem zu besorgen wäre, dass die Summe der verhängten Gesamtstrafe und der weiteren Freiheitsstrafe von insgesamt fünf Jahren für die abgeurteilten Taten nicht mehr als schuldangemessen angesehen werden könnte (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 StR 273/01, NStZ 2002, 196 f.).
  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21
    bis II.14. der Urteilsgründe "auch die Auswirkungen einer erstmaligen und mehrjährigen Freiheitsstrafe auf seine künftige familiäre, berufliche und soziale Situation" berücksichtigt und den drohenden Widerruf der Strafaussetzung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe aus einem weiteren Urteil in den Blick genommen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20, juris, Rn. 8).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21
    Erfordert die Zäsurwirkung eines früheren Urteils die Bildung mehrerer Gesamtstrafen, so muss das Tatgericht einen sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebenden Nachteil ausgleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 185; Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 StR 434/21, NStZ-RR 2022, 186 mwN).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21
    Die lange Dauer des Revisionsverfahrens gebietet eine Kompensation nach der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 129 ff.).
  • BGH, 18.02.2009 - 2 StR 593/08

    Erfordernis einer eingehenden Begründung des Gesamtstrafenausspruchs bei

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21
    Allerdings bedarf eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den Feststellungen von selbst ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21, Rn. 5 mwN; s.a. Beschluss vom 18. Februar 2009 - 2 StR 593/08; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1205 mwN).
  • BGH, 10.12.2019 - 5 StR 578/19

    Tateinheitlich begangene Waffendelikte bei gleichzeitiger Ausübung der

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21
    Der Senat nimmt diese in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 ? 2 StR 302/11, NJW 2012, 146; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 ? 5 StR 578/19, jeweils mwN) so vor, dass er anordnet, dass je ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als vollstreckt gelten.
  • BGH, 21.03.2006 - 3 StR 58/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21
    Aus den Feststellungen ergibt sich ohne Weiteres das Vorliegen eines Falles der Anwendung von Gewalt (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB), indem der Angeklagte der Geschädigten den Mund zuhielt (vgl. zu dieser Art einer Gewaltanwendung BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 StR 58/06; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 177 Rn. 70; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 43), so dass es nicht darauf ankommt, ob das Landgericht daneben auch von einem Fall des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - 4 StR 678/19, BGHSt 65, 62, 66 ff.) ausgegangen ist.
  • BGH, 03.11.2011 - 2 StR 302/11

    Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB (an einen Tatbeteiligten gezahlter oder

    Auszug aus BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21
    Der Senat nimmt diese in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 ? 2 StR 302/11, NJW 2012, 146; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 ? 5 StR 578/19, jeweils mwN) so vor, dass er anordnet, dass je ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als vollstreckt gelten.
  • BGH, 18.02.2021 - 2 StR 7/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Tatfolgen einer Serie von

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZR 115/10

    Insolvenzverwalterhaftung: Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die

  • BGH, 09.12.2021 - 2 StR 434/21

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Zäsurwirkung einer einzubeziehenden

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