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   BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57   

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https://dejure.org/1958,1610
BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57 (https://dejure.org/1958,1610)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1958 - VI ZR 87/57 (https://dejure.org/1958,1610)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1958 - VI ZR 87/57 (https://dejure.org/1958,1610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1775
  • MDR 1958, 504
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 31.01.1918 - VI 398/17

    Haftung eines Vaters für Schädigung durch seinen geisteskranken Sohn

    Auszug aus BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57
    Allerdings ist es von zu enger Sicht, wenn das Berufungsgericht, das nur die Entscheidung RGZ 70, 48 und die ähnlich liegenden Entscheidungen RGZ 92, 125 und RG WarnRspr 1934 Nr. 53 ins Auge gefaßt hat, Bedenken dagegen äußert, daß der Haushaltungsvorstand auch in anderen Fällen zum Eingreifen verpflichtet sein könnte als bei der Gefahr schädigender Handlungen durch geistesgestörte Personen seines Hausstandes.

    Im Falle der Entscheidung RGZ 92, 125 hat das Reichsgericht allerdings eine Schadensersatzpflicht des Vaters für den vom geisteskranken volljährigen Sohn angerichteten Schaden für möglich gehalten, obwohl der Sohn nicht in seinem Haushalt lebte, sondern von dem Vater bei einem Landwirt in Familienpflege untergebracht worden war.

  • RG, 23.11.1908 - VI 578/07

    Kann der Ehemann wegen des Schadens, den seine, wie ihm bekannt, geisteskranke

    Auszug aus BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57
    So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 70, 48 [50] den Ehemann als Haushaltungsvorstand für verpflichtet erachtet, im Interesse der mit den Familienangehörigen in Berührung kommenden Personen wie Dienstboten oder Hausmitbewohner für eine Unterbringung und Bewachung der geistesgestörten und gemeingefährlichen Ehefrau zu sorgen.

    Allerdings ist es von zu enger Sicht, wenn das Berufungsgericht, das nur die Entscheidung RGZ 70, 48 und die ähnlich liegenden Entscheidungen RGZ 92, 125 und RG WarnRspr 1934 Nr. 53 ins Auge gefaßt hat, Bedenken dagegen äußert, daß der Haushaltungsvorstand auch in anderen Fällen zum Eingreifen verpflichtet sein könnte als bei der Gefahr schädigender Handlungen durch geistesgestörte Personen seines Hausstandes.

  • BGH, 14.11.1957 - 4 StR 532/57

    Ehefrau - § 323c StGB, Zumutbarkeit

    Auszug aus BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57
    Wie schon der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 14. November 1957 4 StR 532/57 unter Hinweis auf die Bestimmungen der § § 52 Abs. 2 und 55 StPO sowie § § 139 Abs. 3 und 257 Abs. 3 StGB dargelegt hat, neben denen auch die § § 383 Abs. 1 Ziff. 3 und 384 Ziff. 2 ZPO zu nennen sind, mutet die Rechtsordnung im allgemeinen niemandem zu, einen nahen Angehörigen, der sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, dem Strafrichter zu überantworten.
  • BGH, 13.10.1954 - VI ZR 128/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57
    In der Entscheidung vom 13. Oktober 1954 VI ZR 128/53 (NJW 1955, 665 = LM Nr. 13 zu § 839 [C] BGB) hat sich der erkennende Senat mit Schadensersatzansprüchen zu befassen gehabt, die der damalige Kläger wegen unbezahlt gebliebener Lieferungen an eine Firma mit der Begründung gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erhoben hatte, daß sie der Firma durch Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen den Zugang zu Aufträgen der öffentlichen Hand eröffnet und hierdurch den Anschein ihrer Solvenz verliehen habe.
  • BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52
    Auszug aus BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 16. Dezember 1953 VI ZR 169/52 (LM Nr. 3 zu § 832 BGB = DRspr I [148] 115 a = VersR 1954, 118 = FamRZ 1954, 79) den Stiefvater eines in seiner Familie aufwachsenden Minderjährigen als Haushaltungsvorstand für verpflichtet gehalten, Vorsorge zu treffen, daß nicht der Stiefsohn unbeaufsichtigt mit einem Luftgewehr Schießübungen veranstaltete und hierdurch andere gefährdete.
  • BGH, 23.12.1953 - VI ZR 166/52
    Auszug aus BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 16. Dezember 1953 VI ZR 169/52 (LM Nr. 3 zu § 832 BGB = DRspr I [148] 115 a = VersR 1954, 118 = FamRZ 1954, 79) den Stiefvater eines in seiner Familie aufwachsenden Minderjährigen als Haushaltungsvorstand für verpflichtet gehalten, Vorsorge zu treffen, daß nicht der Stiefsohn unbeaufsichtigt mit einem Luftgewehr Schießübungen veranstaltete und hierdurch andere gefährdete.
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09

    Haftung des Betreuers

    Ausgangspunkt für eine solche Haftung ist nach der Rechtssprechung des Reichsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofes (vgl. RGZ 70, 48; 92, 125; BGH VersR 1954, 118; BGH NJW 1958, 1775) ein dem Tatbestand des § 832 BGB vergleichbarer Sachverhalt.

    Eine solche Haftung soll zum Beispiel für den "Haushaltsvorstand" in Betracht kommen, weil dieser tatsächliche autoritative Einwirkungsmöglichkeiten in Bezug auf das Tun und Treiben der "gefährlichen" Person hat, wobei eine Sicherungspflicht auch dann nur gegenüber solchen Gefahren bestehen soll, die aus dem Bereich des Hauswesens hervorgehen (vgl. BGH NJW 1958, 1775).

  • LG Bielefeld, 26.05.1998 - 20 S 48/98

    Aufsichtspflicht über den Betreuten?

    Rechtlicher und tatsächlicher Ausgangspunkt für die Annahme einer Aufsichtspflicht in derartigen Fällen ist jedoch, daß sie sich auf ein schädigendes Verhalten des zu Betreuenden erstreckt, das aus dem Bereich des Hauswesens hervorgeht und von hier aus andere bedroht (BGH NJW 1958, 1775, 1776; Schäfer in Staudinger aaO., § 832, Rdnr. 27).

    Allein die Zugehörigkeit eines erwachsenen Sohnes zur Hausgemeinschaft ist demgegenüber nicht geeignet, rechtliche Verpflichtungen des Vaters in der Hinsicht auszulösen, daß er außenstehenden Personen gegenüber für das Wohlverhalten seines Sohnes einstehen müßte (BGH NJW 1958, 1775, 1776).

  • LG Mönchengladbach, 02.01.2009 - 3 O 184/08

    Amtspflichtverletzung, Betreuer

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn bestimmend auf die Lebensverhältnisse des "kranken" Menschen eingewirkt wird (vgl. auch BGH NJW 1958, 1775, 1776).
  • BGH, 02.02.2022 - 4 StR 381/21

    Strafzumessung (strafschärfende Erwägung: Sohn als Gehilfe, elterliche Sorge,

    Auch eine Pflicht gegenüber den Geschädigten, Delikte seines Kindes zu verhindern, ergab sich für den Angeklagten aus der vom Landgericht festgestellten Hausgemeinschaft mit seinem volljährigen Sohn nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1958 - VI ZR 87/57, NJW 1958, 1775, 1776).
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