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   BGH, 15.04.1959 - 2 StR 109/59   

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https://dejure.org/1959,6403
BGH, 15.04.1959 - 2 StR 109/59 (https://dejure.org/1959,6403)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1959 - 2 StR 109/59 (https://dejure.org/1959,6403)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1959 - 2 StR 109/59 (https://dejure.org/1959,6403)
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  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - 2 StR 109/59
    Eine Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, daß ein Beweismittel - hier die Ortsbesichtigung - von dem Gericht zur Beweisführung nicht gehörig ausgenutzt worden sei (vgl. BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52].
  • BGH, 19.05.1953 - 2 StR 445/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - 2 StR 109/59
    Ein Verstoß gegen § 178 Abs. 2 StPO kann indessen die Revision nicht begründen (vgl. BGHSt 4, 208, 210) [BGH 19.05.1953 - 2 StR 445/52].
  • BGH, 20.08.1953 - 1 StR 261/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - 2 StR 109/59
    Soweit die Revision in dem Verhalten des Angeklagten nur eine Vorbereitungshandlung sieht, berücksichtigt sie nicht, daß der Angeklagte mit seinen Bemerkungen bereits begonnen hatte, auf den Willen des Kindes einzuwirken (vgl. BGHSt 6, 302; siehe auch BGHSt 4, 303).
  • BGH, 30.09.1954 - 4 StR 274/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - 2 StR 109/59
    Soweit die Revision in dem Verhalten des Angeklagten nur eine Vorbereitungshandlung sieht, berücksichtigt sie nicht, daß der Angeklagte mit seinen Bemerkungen bereits begonnen hatte, auf den Willen des Kindes einzuwirken (vgl. BGHSt 6, 302; siehe auch BGHSt 4, 303).
  • BGH, 13.03.1958 - 4 StR 27/58
    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - 2 StR 109/59
    Öffentlich ist jedoch ein Ärgernis nur dann gegeben, wenn die unzüchtige Handlung von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden konnte (vgl. BGHSt 11, 282).
  • RG, 02.05.1934 - 1 D 1096/33

    I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus §

    Auszug aus BGH, 15.04.1959 - 2 StR 109/59
    Das war zulässig, weil es sich lediglich um verschiedene Ausführungshandlungen desselben Verbrechens handelte (vgl. RGSt 68, 257).
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