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   BGH, 15.04.2015 - XII ZB 30/13   

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https://dejure.org/2015,10497
BGH, 15.04.2015 - XII ZB 30/13 (https://dejure.org/2015,10497)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2015 - XII ZB 30/13 (https://dejure.org/2015,10497)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 (https://dejure.org/2015,10497)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3b Abs 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG, § 20 VersAusglG, §§ 20 ff VersAusglG, § 51 Abs 3 VersAusglG, § 51 Abs 4 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Verfahrensart bei begehrtem Ausgleich eines nach altem Recht nicht ausgeglichenen Teils von Betriebsrentenanwartschaften und Prüfung der Wirksamkeit eines Teilverzichts in einem Vergleich der Ehegatten bei Scheidung

  • IWW

    § 1587 b Abs. 3 BGB, § ... 51 Abs. 3 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 51 Abs. 4 VersAusglG, §§ 20 bis 26 VersAusglG, §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 20 ff. VersAusglG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 51 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG, § 1587 a Abs. 3, 4 BGB, § 20 Abs. 1 VersAusglG, § 53 VersAusglG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilausgleich einer Betriebsrente im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Verfahrensart bei begehrtem Ausgleich eines nach altem Recht nicht ausgeglichenen Teils von Betriebsrentenanwartschaften und Prüfung der Wirksamkeit eines Teilverzichts in einem Vergleich der Ehegatten bei Scheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 51 Abs. 3
    Teilausgleich einer Betriebsrente im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrenen und der Ausgleich nach der Scheidung in Altfällen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausgleich von Betriebsrenten nach der Scheidung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilausgleich einer Betriebsrente im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Teilausgleich einer Betriebsrente im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1220
  • MDR 2015, 710
  • DNotZ 2015, 779
  • FamRZ 2015, 1100
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 30/13
    Wurde in einer nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Betriebsrente gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur zum Teil ausgeglichen, findet hinsichtlich des nicht ausgeglichenen Teils nicht das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG statt, sondern ist insoweit der Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG eröffnet und vorrangig (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 25. Juni 2014, XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614).

    Im Gegensatz zu einer Entscheidung über die gesamten ausgleichsreifen Versorgungsanrechte der Ehegatten, die dann auch übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte erfasst (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 23 ff.), handelt es sich hier um eine bewusste Teilentscheidung, die für den noch nicht von ihr erfassten Teil den Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG nicht ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung: Voraussetzungen einer bewussten

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 30/13
    Wurde in einer nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Betriebsrente gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur zum Teil ausgeglichen, findet hinsichtlich des nicht ausgeglichenen Teils nicht das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG statt, sondern ist insoweit der Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG eröffnet und vorrangig (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 25. Juni 2014, XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614).

    Im Gegensatz zu einer Entscheidung über die gesamten ausgleichsreifen Versorgungsanrechte der Ehegatten, die dann auch übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte erfasst (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 23 ff.), handelt es sich hier um eine bewusste Teilentscheidung, die für den noch nicht von ihr erfassten Teil den Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG nicht ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines

    Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 VersAusglG hat demgegenüber solche unter der Geltung des früheren Rechts erzielte Ausgleichsergebnisse im Blick, bei denen die angemessene Teilhabe an einem Anrecht im Hinblick auf eine sich aus der Umwertung (Dynamisierung) nach der Barwert-Verordnung ergebenden Wertverzerrung verfehlt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - FamRZ 2015, 1100 Rn. 9).
  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13

    Versorgungsausgleich: Abänderung hinsichtlich eines nach altem Recht

    Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützte Abänderung eines gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015, XII ZB 30/13, FamRZ 2015, 1100 und vom 24. Juni 2015, XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

    Ob und inwiefern ein durch Vergleich vereinbarter Verzicht auf den weitergehenden Ausgleich der Betriebsrente wirksam ist, ist sodann im Verfahren nach §§ 20 bis 26 VersAusglG zu klären (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - FamRZ 2015, 1100 Rn. 14).

    Demnach muss der Antrag erkennen lassen, in welcher Form die Vereinbarung abgeändert werden soll, ob bei einer Abfindung etwa die Zahlung eines erhöhten Abfindungsbetrags verlangt wird oder ob durch die Abänderung der Weg für die Geltendmachung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach §§ 20 ff. VersAusglG eröffnet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - FamRZ 2015, 1100 Rn. 14).

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 213/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Abänderung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs

    Auf die Frage, ob und inwiefern trotz des von der Ehefrau erklärten Verzichts noch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - FamRZ 2015, 1100 Rn. 14).
  • OLG Hamburg, 25.06.2021 - 2 UF 14/21

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich

    Endet jedoch die Verfahrensstandschaft, etwa weil die Ehe der Eltern rechtskräftig geschieden wird, sich das Obhutsverhältnis oder die Regelung der elterlichen Sorge ändert oder mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, kann der Schuldner den Fortfall der Verfahrensstandschaft im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1985, 626; OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 509; FamRZ 2020, 125; OLG Hamm, FamRZ 2000, 365; FamRZ 2015, 1100; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020 Rn. 67, ZPO § 767 Rn. 67; MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 m.w.N.; BeckOGK/Amend-Traut 1.1.2021, BGB § 1629, Rn. 112 m.w.N.; Staudinger/Lettmaier (2020) BGB § 1629, Rn. 326 m.w.N.; Erman/Döll, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1629 BGB, Rn. 20f.; aA OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1268; OLG Koblenz, BeckRS 2008, 3315; OLG Köln, FamRZ 1985, 626: Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO als richtiger Rechtsbehelf).
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