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   BGH, 15.04.2015 - XII ZB 141/13   

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https://dejure.org/2015,8904
BGH, 15.04.2015 - XII ZB 141/13 (https://dejure.org/2015,8904)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2015 - XII ZB 141/13 (https://dejure.org/2015,8904)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2015 - XII ZB 141/13 (https://dejure.org/2015,8904)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 202 BGB, § 203 BGB
    Auslegung der Reichweite eines befristeten Verzichts auf die Verjährungseinrede

  • IWW

    §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG, § 167 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksame Verjährungseinrede des Ehemanns in einem Rechtsstreit über den Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Auslegung der Reichweite eines befristeten Verzichts auf die Verjährungseinrede

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 71 Abs. 3 Nr. 2b; FamFG § 74 Abs. 3 S. 3
    Wirksame Verjährungseinrede des Ehemanns in einem Rechtsstreit über den Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 772
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.10.2013 - XII ZB 249/12

    Betreuungsunterhalt für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 141/13
    Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (Senatsbeschluss BGHZ 198, 242 = FamRZ 2013, 1958 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 141/13

    Auslegung der Reichweite eines befristeten Verzichts auf die Verjährungseinrede

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 141/13
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in FamRZ 2014, 1355 veröffentlichten Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 Bezug genommen.
  • BGH, 26.03.1974 - VI ZR 217/72

    Einrede der Verjährung - Verzicht - Bestimmte Frist

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 141/13
    Die von der Ehefrau angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - NJW 1974, 1285) enthält zwar die Aussage, der Gläubiger könne den Verzicht nur so verstehen, dass er rechtlich so gestellt sein solle, als würde die Verjährungsfrist erst mit der Verzichtsfrist ablaufen.
  • OLG Karlsruhe, 31.03.2021 - 13 U 693/20

    Dieselskandal: Anwendbarkeit von § 852 BGB

    Folge des Verzichts ist regelmäßig nur, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Mai 2014 - XII ZB 141/13, juris Rn. 18 - 19; BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 141/13, juris Rn. 11).

    Das schließt es freilich nicht aus, dass die Reichweite des Einredeverzichts durch weitere Erklärungen des Schuldners verändert wird (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2014 - XII ZB 141/13 -, Rn. 21, juris).

  • LG München II, 28.02.2019 - 11 O 4963/17

    Manipulierte Software im Dieselfahrzeug und Recht des Käufers, die angebotene

    (2) Denn ein befristeter Verjährungsverzicht bedeutet, dass der Schuldner bis zum Ablauf der von ihm eingeräumten Frist die Verjährungseinrede nicht erheben wird, wobei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann eine vor dem Ablauf der Frist erfolgende Rechtshängigmachung der Streitsache durch den Gläubiger eine Fortdauer der Wirksamkeit des Verjährungsverzichts über die Frist hinaus nach sich zieht, denn durch den befristeten Verjährungsverzicht soll einem Gläubiger ermöglicht werden, die Forderung bis zum Ablauf der Verzichtsfrist gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - Az.: XII ZB 141/13 = NJW-RR 2015, 772 Tz. 11 m.w.N.; BeckOGK-Piekenbrock, Stand 01.08.2018, § 202 Rn. 4.1 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 488/21

    Deliktischer Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal:

    Die Verzichtserklärung hat regelmäßig zum Inhalt, dass der Schuldner bis zum Ablauf der von ihm eingeräumten Frist die Einrede der Verjährung nicht erheben wird (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, NJW 2014, 2267 Rn. 19; Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 141/13, NJW-RR 2015, 772 Rn. 11).
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