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   BGH, 15.04.2021 - IX ZR 143/20   

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https://dejure.org/2021,11206
BGH, 15.04.2021 - IX ZR 143/20 (https://dejure.org/2021,11206)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - IX ZR 143/20 (https://dejure.org/2021,11206)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - IX ZR 143/20 (https://dejure.org/2021,11206)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vergütung des auftragsgemäßen Entwurfs eines gemeinschaftlichen Testaments; Ausrichtung der Tätigkeit nach außen als zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer Geschäftsgebühr

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Ausarbeitung des Entwurfs eines gemeinschaftlichen Testaments

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann keine die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind.

  • rechtsportal.de

    Vergütung des auftragsgemäßen Entwurfs eines gemeinschaftlichen Testaments; Ausrichtung der Tätigkeit nach außen als zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer Geschäftsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ist der Abschluss einer Gebührenvereinbarung in der Praxis der Regelfall?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Geschäftsgebühr für gemeinschaftliches Testament

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltsvergütung für einen Testamentsentwurf

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Keine Geschäftsgebühr für Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung des auftragsgemäßen Entwurfs eines gemeinschaftlichen Testaments

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 34 RVG
    Keine Geschäftsgebühr für Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Was kostet ein Testament beim Rechtsanwalt? - Beratungsgebühren, Zeithonorar, Pauschalpreis etc.

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 34 RVG
    Keine Geschäftsgebühr für Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1680
  • MDR 2021, 710
  • FamRZ 2021, 1053
  • AnwBl 2021, 425
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.02.2018 - IX ZR 115/17

    Vergütung der auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkten

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - IX ZR 143/20
    Die Ausrichtung der Tätigkeit nach außen ist zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer Geschäftsgebühr (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 115/17, WM 2018, 1985 Rn. 9).

    Weder liegt darin das Betreiben eines Geschäfts noch die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags im Sinne der Vorbemerkung 2.3 Absatz 3 VV RVG (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, aaO Rn. 8; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., § 34 Rn. 14).

    Dass jede der beiden Personen Kenntnis vom Testament des anderen Teils erhalten sollte, reichte schon deshalb nicht für eine nach außen gerichtete Tätigkeit aus, weil beide Personen den Auftrag erteilt hatten, also keine außerhalb des Mandats stehenden Dritten waren (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, aaO Rn. 9).

    a) Die Frage, ob der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments mit einer Geschäftsgebühr zu vergüten ist, hat der Senat im Urteil vom 22. Februar 2018 ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, aaO Rn. 13).

    Die Mitwirkung bei der Errichtung einer Urkunde stelle für sich genommen nur eine Beratungstätigkeit dar (N. Schneider, NJW-Spezial 2017, 731; ders., NJW-Spezial 2018, 315; ders., ErbR 2018, 312, 313).

    cc) Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift der Nr. 2300 VV RVG über die in der Vorbemerkung 2.3 genannten Fälle hinaus verbietet sich, weil die Mitwirkung an einer Vertragsgestaltung ohne Tätigkeit nach außen als zusätzliche Fallgruppe einer Geschäftsgebühr Ausnahmecharakter hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 115/17, WM 2018, 1985 Rn. 14).

    Auch § 34 RVG ermöglicht eine angemessene Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, aaO Rn. 15; N. Schneider, NJW-Spezial 2017, 731, 732).

    Der Rechtsanwalt kann dem Mandanten den Abschluss einer Gebührenvereinbarung vorschlagen, die eine angemessene Vergütung seines Aufwandes vorsieht, und das Mandat ablehnen, wenn der Mandant hiermit nicht einverstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, aaO).

  • BGH, 09.05.2018 - IV ZR 264/17

    Stufenklage auf Zahlung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung; Richten des

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - IX ZR 143/20
    Überwiegend wird sie bejaht (vgl. etwa OLG Frankfurt, AGS 2015, 505; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 8. Aufl., § 34 Rn. 17; Ruby, ZEV 2018, 410; Kamps, ErbR 2018, 313, 315, 317), weil das gemeinschaftliche Testament mit seinen wechselbezüglichen Verfügungen im gebührenrechtlichen Sinne als Vertrag anzusehen sei.
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2012 - 24 U 224/11

    Rechtsnatur einer Teilzahlung; Begriff der anwaltlichen Beratung; Vergütung für

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - IX ZR 143/20
    Fehle es hieran, seien die jeweiligen Erklärungen der Testierenden frei widerruflich, weshalb nicht von einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Bindung ausgegangen werden könne (OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 727, 728).
  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - IX ZR 143/20
    Zum Abschluss eines Vertrags bedarf es zweier aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen nach §§ 145 ff BGB (Angebot und Annahme; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, WM 2018, 1801 Rn. 20; vom 14. Februar 2019 - IX ZR 203/18, WM 2019, 1227 Rn. 9 ff).
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 203/18

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Abwarten der Deckungszusage des

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - IX ZR 143/20
    Zum Abschluss eines Vertrags bedarf es zweier aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen nach §§ 145 ff BGB (Angebot und Annahme; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, WM 2018, 1801 Rn. 20; vom 14. Februar 2019 - IX ZR 203/18, WM 2019, 1227 Rn. 9 ff).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 4 U 139/12

    Entstehung der Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV-RVG

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - IX ZR 143/20
    Überwiegend wird sie bejaht (vgl. etwa OLG Frankfurt, AGS 2015, 505; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 8. Aufl., § 34 Rn. 17; Ruby, ZEV 2018, 410; Kamps, ErbR 2018, 313, 315, 317), weil das gemeinschaftliche Testament mit seinen wechselbezüglichen Verfügungen im gebührenrechtlichen Sinne als Vertrag anzusehen sei.
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2021 - 24 U 355/20

    Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Gebührenvereinbarung für

    Da die Klägerin für die Beklagte mit einer nach außen gerichteten Tätigkeit agiert hat (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom - IX ZR 143/20, Rn. 6), würde sie in einem solchen Fall eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 VV-RVG abrechnen können.
  • KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20

    Kostenrechnung Anwaltsnotars bei Beauftragung mit Prüfung erbrechtlicher Fragen

    Die Kostenforderung besteht aber deswegen nicht, weil nicht feststellbar ist, dass der Antragsteller dem Anwaltsnotar einen Auftrag zu der in Rechnung gestellten notariellen Beratungsleistung nach § 29 Nr. 1 GNotKG erteilt hätte (1) und auch nach Maßgabe von § 24 BNotO nicht von einer solchen Beauftragung auszugehen ist (2); inwieweit der Antragsteller den Anwaltsnotar als Rechtsanwalt beauftragt hat und seine Tätigkeit insoweit zu vergüten sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 - IX ZR 143/20 -, juris Rn. 13), ist im vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG, das alleine die Überprüfung der notariellen Abrechnung zum Gegenstand hat, nicht zu entscheiden.
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