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   BGH, 15.05.1952 - 3 StR 221/51   

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BGH, 15.05.1952 - 3 StR 221/51 (https://dejure.org/1952,1250)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1952 - 3 StR 221/51 (https://dejure.org/1952,1250)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1952 - 3 StR 221/51 (https://dejure.org/1952,1250)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.10.1951 - 4 StR 123/50
    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - 3 StR 221/51
    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits durch Urteil vom 25. Oktober 1951 (BGHSt 1, 380) entschieden, dass Meineid und nachfolgende unleidliche falsche Aussage nicht in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen können.

    Zu Bedenken könnte lediglich Anlass geben, dass das Schwurgericht nur die mögliche Furcht vor einer Bestrafung wegen Ehebruchs und wegen Betrugs ausdrücklich erörtert hat (insoweit lässt die Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen), dass aber als Vortat im Sinne des § 157 StGB auch eine frühere falsche Aussage in Betracht kommen kann (vgl. Urteile des BGH 2 StR 272/51, 3 StR 413/51, 4 StR 123/50).

  • BGH, 05.10.1951 - 2 StR 272/51

    Einlegung einer unbeschränkten Revision und spätere Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - 3 StR 221/51
    Zu Bedenken könnte lediglich Anlass geben, dass das Schwurgericht nur die mögliche Furcht vor einer Bestrafung wegen Ehebruchs und wegen Betrugs ausdrücklich erörtert hat (insoweit lässt die Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen), dass aber als Vortat im Sinne des § 157 StGB auch eine frühere falsche Aussage in Betracht kommen kann (vgl. Urteile des BGH 2 StR 272/51, 3 StR 413/51, 4 StR 123/50).
  • BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - 3 StR 221/51
    Zu demselben Ergebnis ist der 2. Strafsenat für den umgekehrten Fall des nachfolgenden Meineids gekommen (2 StR 59/52).
  • BGH, 06.04.1951 - 2 StR 23/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - 3 StR 221/51
    In diesen Falle genügt auch die Begründung, dass der Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung unvereidigt bleibe (vgl. Urteile des BGH 1 StR 493/51 und 2 StR 23/51).
  • BGH, 11.12.1951 - 1 StR 493/51
    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - 3 StR 221/51
    In diesen Falle genügt auch die Begründung, dass der Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung unvereidigt bleibe (vgl. Urteile des BGH 1 StR 493/51 und 2 StR 23/51).
  • BGH, 24.04.1952 - 3 StR 37/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - 3 StR 221/51
    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung schon durch Urteil von24. April 1952 (3 StR 37/52) angeschlossen.
  • BGH, 25.10.1951 - 3 StR 413/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1952 - 3 StR 221/51
    Zu Bedenken könnte lediglich Anlass geben, dass das Schwurgericht nur die mögliche Furcht vor einer Bestrafung wegen Ehebruchs und wegen Betrugs ausdrücklich erörtert hat (insoweit lässt die Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen), dass aber als Vortat im Sinne des § 157 StGB auch eine frühere falsche Aussage in Betracht kommen kann (vgl. Urteile des BGH 2 StR 272/51, 3 StR 413/51, 4 StR 123/50).
  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Außerdem würde ein starr durchgeführter Grundsatz dieses Inhalts auch beim Vorliegen von zwei real konkurrierenden, selbständigen Aussagedelikten - uneidliche falsche Aussage im ersten Rechtszug, eidliche falsche Aussage im zweiten Rechtszug, uneidliche Aussagen oder Meineide in beiden Rechtszügen - es verbieten, § 157 auf das später begangene Aussagedelikt anzuwenden, und daher im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen (vgl BGHSt 2, 233 [234], 3 StR 37/52 vom 24. April 1952; 3 StR 221/51 vom 15. Mai 1952; 3 StR 591/54 vom 21. Januar 1955 3 StR 591/54 vom 21. Januar 1955).
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