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   BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62   

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BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62 (https://dejure.org/1963,3073)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1963 - V ZR 181/62 (https://dejure.org/1963,3073)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1963 - V ZR 181/62 (https://dejure.org/1963,3073)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60

    Versorgungsleitungen in Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62
    Auch seine umfangreichen Erörterungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten (BU S. 9-21) verdienen jedenfalls im Ergebnis Zustimmung; daß gerichtliche Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG sind, hat der erkennende Senat in BGHZ 37, 353 sowie in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 dargelegt (vgl. ferner Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1960, III ZR 67/59, S. 7 ff.).

    Ob das richtig ist, erscheint zweifelhaft: Von einem Staatshoheitsakt, wie er Wieczorek an der von der Revision angeführten Stelle (ZPO § 550 Anm. B II e 2) vorgeschwebt hat, kann hier schwerlich gesprochen werden; zum mindesten gehört, wie man auch den Gestattungsvertreg im übrigen beurteilen mag, sein § 13, der allein als Klagegrundlage in Betracht kommt, ausschließlich dem Privatrecht an (BGHZ 37, 353, 354) [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60]; und wenn die Beklagte - was die Revision behauptet - im Bereich der ehemaligen Rheinprovinz fünf Gestattungsverträge mit völlig übereinstimmendem Wortlaut abgeschlossen hat, so weichen doch wiederum in anderen derartigen Verträgen, die dem erkennenden Senat zur Beurteilung vorgelegen haben, die Folgepflicht-Klauseln nach Wortlaut und Inhalt teilweise nicht unerheblich voneinander ab (vgl. z.B. die Klausel in der gleichzeitig verhandelten, ebenfalls aus dem R. stammenden Sache V ZR 32/61), so daß die Annahme, es handle sich insoweit um eine typische Regelung, Bedenken begegnet.

    Zu dieser Ansicht ist eine Stellungnahme ebensowenig erforderlich wie zum Veranlassungsprinzip überhaupt, dessen Geltung der Senat auch in BGHZ 37, 353, 363 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60] sowie im Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 offen gelassen hat (vgl. dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60].

    Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Ausführungen des Senats in BGHZ 37, 353, 360 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60], wonach aus dem räumlich engen Nebeneinander von Straßeneigentum und Eigentum an den Versorgungsleitungen zwei schon den Beteiligten ein dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis vergleichbarer Zustand entspringen kann, der zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet; denn dort ging es allein um die Pflicht das Straßeneigentümers, den weiteren Verbleib der Leitungen im Straßenkörper zu dulden; außerdem bestand in jenen Fall keine vertragliche Vereinbarung.

  • BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62
    Auch seine umfangreichen Erörterungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten (BU S. 9-21) verdienen jedenfalls im Ergebnis Zustimmung; daß gerichtliche Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG sind, hat der erkennende Senat in BGHZ 37, 353 sowie in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 dargelegt (vgl. ferner Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1960, III ZR 67/59, S. 7 ff.).

    Zu dieser Ansicht ist eine Stellungnahme ebensowenig erforderlich wie zum Veranlassungsprinzip überhaupt, dessen Geltung der Senat auch in BGHZ 37, 353, 363 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60] sowie im Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 offen gelassen hat (vgl. dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60].

  • BGH, 12.12.1962 - V ZR 109/61

    Nichterhebung der Hypothekengewinnabgabe - Folge der Herabsetzung der

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62
    Wenn das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 242 BGB im Falle der Bauarbeiten an der Bundesstraße 9 deshalb verneint hat, weil sich die Kostentragungspflicht der Beklagten für die hierdurch notwendig gewordene Vorlegung ihrer Ferngasleitung unmittelbar aus dem Gestattungsvertrag ergebe, so befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; danach ist hinsichtlich solcher Punkte, welche die Vertragschließenden in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und daher vertraglich geregelt haben, für die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von vornherein kein Raum, vielmehr bestimmen sich dann die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag (Urteil vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, WM 1963, 288, 290 mit Nachweisen).

    Die bei Vertragsabschluß zutage getretenen, dem Gegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände sind nämlich nach der reichsgerichtlichen, vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung nur dann Geschäftsgrundlage, wenn "der Geschäftswille der Parteien sich auf diesen Vorstellungen aufbaut" (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; LM BGB § 242 Bb Nr. 12, 18 und 24; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1962, V ZR 80/60, S. 7, WM 1962, 625, 626); unerläßlich ist also, daß der betreffende Umstand für die Vertragspartner bei Gestaltung des Rechtsverhältnisses "von wesentlicher Bedeutung" ist (RGZ 168, 121, 127 f); es muß sich um einen für ihre rechtlichen Beziehungen "bedeutungsvollen Punkt" handeln (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, S. 11, WM 1963, 288, 290; vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. § 242 Anm. 58).

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 32/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62
    Ob das richtig ist, erscheint zweifelhaft: Von einem Staatshoheitsakt, wie er Wieczorek an der von der Revision angeführten Stelle (ZPO § 550 Anm. B II e 2) vorgeschwebt hat, kann hier schwerlich gesprochen werden; zum mindesten gehört, wie man auch den Gestattungsvertreg im übrigen beurteilen mag, sein § 13, der allein als Klagegrundlage in Betracht kommt, ausschließlich dem Privatrecht an (BGHZ 37, 353, 354) [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60]; und wenn die Beklagte - was die Revision behauptet - im Bereich der ehemaligen Rheinprovinz fünf Gestattungsverträge mit völlig übereinstimmendem Wortlaut abgeschlossen hat, so weichen doch wiederum in anderen derartigen Verträgen, die dem erkennenden Senat zur Beurteilung vorgelegen haben, die Folgepflicht-Klauseln nach Wortlaut und Inhalt teilweise nicht unerheblich voneinander ab (vgl. z.B. die Klausel in der gleichzeitig verhandelten, ebenfalls aus dem R. stammenden Sache V ZR 32/61), so daß die Annahme, es handle sich insoweit um eine typische Regelung, Bedenken begegnet.
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62
    Die bei Vertragsabschluß zutage getretenen, dem Gegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände sind nämlich nach der reichsgerichtlichen, vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung nur dann Geschäftsgrundlage, wenn "der Geschäftswille der Parteien sich auf diesen Vorstellungen aufbaut" (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; LM BGB § 242 Bb Nr. 12, 18 und 24; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1962, V ZR 80/60, S. 7, WM 1962, 625, 626); unerläßlich ist also, daß der betreffende Umstand für die Vertragspartner bei Gestaltung des Rechtsverhältnisses "von wesentlicher Bedeutung" ist (RGZ 168, 121, 127 f); es muß sich um einen für ihre rechtlichen Beziehungen "bedeutungsvollen Punkt" handeln (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, S. 11, WM 1963, 288, 290; vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. § 242 Anm. 58).
  • BGH, 26.10.1962 - V ZR 53/61

    Erstattung einer Hypothekengewinnabgabe - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62
    Wenn das angefochtene Urteil bei der Frage der grundlegenden Bedeutung vom "übereinstimmenden Willen der Parteien" spricht (S. 55 Mitte), so bezieht sich das nicht auf den zum Vertragsinhalt gewordenen Geschäftswillen, sondern es sind damit diejenigen Vorstellungen der Beteiligten gemeint, die nicht im Vertrage selbst ihren Niederschlag gefunden haben Mit ihrer Behauptung, auch die fehlende Voraussicht des Umfangs der gegenwärtig durchgeführten Straßenbauprogramme sei Grundlage des Gestattungsvertrages gewesen, greift die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die gegenteilige tatrichterliche Würdigung an; die Feststellung, ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage geworden ist oder nicht, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist, sofern sie nicht auf einem Rechtsverstoß beruht, für die Revisionsinstanz bindend (Urteil des Senats vom 26. Oktober 1962, V ZR 53/61, S. 8, WM 1963, 137, 138).
  • BGH, 25.09.1961 - III ZR 140/60

    Kreuzung von Starkstromleitung und Straße

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62
    Zu dieser Ansicht ist eine Stellungnahme ebensowenig erforderlich wie zum Veranlassungsprinzip überhaupt, dessen Geltung der Senat auch in BGHZ 37, 353, 363 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60] sowie im Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 offen gelassen hat (vgl. dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60].
  • BGH, 03.06.1955 - V ZR 30/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62
    Die Revision, die sich gegen diese Vertragsauslegung wendet, möchte sie im vollen Umfang nachgeprüft wissen; sie meint, die Prüfung habe sich hier nicht - wie bei Auslegung von Individualverträgen (Urteil des Senats vom 3. Juni 1955, V ZR 30/54, S. 12) - auf Rechtsfehler und Verstöße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze zu beschränken, das Revisionsgericht müsse vielmehr den Gestattungsvertrag, da er eine "behördliche Willensäußerung" darstelle, einen "gemischt privat- und öffentlich-rechtlichen Charakter" trage und als "Formularvertrag" anzusehen sei, selbständig auslegen und frei würdigen.
  • RG, 15.12.1941 - V 77/41

    Zum Begriff der Geschäftsgrundlage und über die Rechtsfolgen ihrer Erschütterung.

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62
    Die bei Vertragsabschluß zutage getretenen, dem Gegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände sind nämlich nach der reichsgerichtlichen, vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung nur dann Geschäftsgrundlage, wenn "der Geschäftswille der Parteien sich auf diesen Vorstellungen aufbaut" (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; LM BGB § 242 Bb Nr. 12, 18 und 24; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1962, V ZR 80/60, S. 7, WM 1962, 625, 626); unerläßlich ist also, daß der betreffende Umstand für die Vertragspartner bei Gestaltung des Rechtsverhältnisses "von wesentlicher Bedeutung" ist (RGZ 168, 121, 127 f); es muß sich um einen für ihre rechtlichen Beziehungen "bedeutungsvollen Punkt" handeln (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, S. 11, WM 1963, 288, 290; vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. § 242 Anm. 58).
  • BGH, 07.03.1991 - III ZR 3/90

    Abgrenzung von Straßenverlegung und Neubau einer Straße; Kosten von Änderungen im

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte die Kosten der Leitungsverlegung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b des Gestattungsvertrages dann tragen muß, wenn die Verlegung dadurch notwendig geworden ist, daß die Beklagte einen "völlig neuen Verkehrsweg geschaffen" hat, der als solcher von erheblichem Eigengewicht ist und mit der Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße selbst nichts zu tun hat (BGH Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 181/62 - VkBl 1963, 566), wenn also "die Änderung der Leitungen für die öffentliche Versorgung nicht durch eine Maßnahme im Verkehrsinteresse der Straße veranlaßt ist, deren Benutzung dem Versorgungsunternehmen gestattet ist (Gestattungsstraße), sondern die Gestattungsstraße in Auswirkung von Baumaßnahmen an anderen - meist neuen - Straßen, auch ein und desselben Baulastträgers, verändert wird und hierdurch Veränderungen der Versorgungsanlagen... erforderlich werden" (BGHZ 78, 66, 69).

    Ist dagegen die Baumaßnahme durch das Verkehrsinteresse der Gestattungsstraße selbst veranlaßt, dann kann auch eine Ortsumgehung als Verlegung der bisherigen Straße angesehen werden, die bislang durch einen Ort verlief und nunmehr um diesen herumgeführt wird (BGH Urteil vom 15. Mai 1963 aaO.).

  • BGH, 20.12.1971 - V ZR 132/69

    Ausbaus der Bundesstraße 8 - Verlegung einer Gasleitung - Gestattung einer

    Soweit das Berufungsgericht zur Begründung eines Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten § 242 BGB heranzieht und dabei auf das "Veranlassungsprinzip" zurückgreift, wonach derjenige, der die Veränderung einer verlegten Leitungsanlage veranlaßt, dem Leitungseigentümer die ihm dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat, ist dazu zu bemerken: Der Senat hat bei der Veränderung von Längsleitungen infolge des Straßenausbaus eine Heranziehung des Veranlassungsprinzips zur Lösung des Interessenkonflikts zwischen dem Straßeneigentümer und dem Versorgungsunternehmen nicht nur ständig in Fällen abgelehnt, in denen eine abweichende Regelung vorlag (Urteil vom 27. Juni 1962 - V ZR 204/60, VkBl 1962, 572; Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 181/62, VkBl 1963, 566, 568 links; Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 32/61, VkBl 1963, 564, 565 links = Elektrizitätswirtschaft Rechtsbeilage 1963, 79, 81 links).
  • BGH, 24.01.1969 - V ZR 74/65

    Abwasserkanal im Straßenkörper einer Bundesstraße

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  • BGH, 18.12.1968 - V ZR 107/67

    Auslegung von Gestattungsverträgen zwischen Straßeneigentümer und

    Diese Vorschrift unterstellt die gesamten Rechtsbeziehungen, wie sie bei einer derartigen Inanspruchnahme der Straße zwischen den Beteiligten entstehen, dem bürgerlichen Recht (BGHZ 37, 353, 355 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60]; Urteile des Senats vom 15. Mai 1963 - V ZR 181/62, VkBl 1963, 566, und vom 5. April 1968 - V ZR 99/65, WM 1968, 844, 846; BVerwG, VkBl 1968, 488, 489 unter e).
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