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   BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62   

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BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62 (https://dejure.org/1963,2786)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1963 - V ZR 180/62 (https://dejure.org/1963,2786)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1963 - V ZR 180/62 (https://dejure.org/1963,2786)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60

    Versorgungsleitungen in Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62
    Auch seine umfangreichen Erörterungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten (BU S. 10-23) verdienen jedenfalls im Ergebnis Zustimmung; daß gerichtliche Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art bürgerliche Rechtstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG sind, hat der erkennende Senat in BGHZ 37, 353 sowie in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 dargelegt (vgl. ferner Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1960, III ZR 67/59, S. 7 ff).

    Ob das richtig ist, erscheint zweifelhaft: Von einem Staatshoheitsakt, wie er Wieczorek an der von der Revision angeführten Stelle (ZPO § 550 Anm. B II e 2) vorgeschwebt hat, kann hier schwerlich gesprochen werden; zum mindesten gehört, wie man auch den Gestattungsvertrag im übrigen beurteilen mag, sein § 13, der allein als Klagegrundlage in Betracht kommt, ausschließlich dem Privatrecht an (BGHZ 37, 353, 354) [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60]; und wenn die Beklagte - was die Revision behauptet - im Bereich der ehemaligen R. fünf Gestattungsverträge mit völlig übereinstimmendem Wortlaut abgeschlossen hat, so weichen doch wiederum in anderen derartigen Verträgen, die dem erkennenden Senat zur Beurteilung vorgelegen haben, die Folgepflicht-Klauseln nach Wortlaut und Inhalt teilweise nicht unerheblich voneinander ab (vgl. z.B. die Klausel in der gleichzeitig verhandelten, ebenfalls aus dem R. stammenden Sache V ZR 32/61), so daß die Annahme, es handele sich um eine typische Regelung, Bedenken begegnet.

    Zu dieser Ansicht ist eine Stellungnahme ebensowenig erforderlich wie zum Veranlassungsprinzip überhaupt, dessen Geltung der Senat auch in BGHZ 37, 353, 363 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60] sowie im Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 offengelassen hat (vgl. dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60].

    Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Ausführungen des Senats in BGHZ 37, 353, 360 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60], wonach aus dem räumlich engen Nebeneinander von Straßeneigentum und Eigentum an den Versorgungsleitungen zwischen den Beteiligten ein dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis vergleichbarer Zustand entspringen kann, der zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet; denn dort ging es allein um die Pflicht des Straßeneigentümers, den weiteren Verbleib der Leitungen im Straßenkörper zu dulden; außerdem bestand in jenem Fall keine vertragliche Vereinbarung.

  • BGH, 27.06.1962 - V ZR 204/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62
    Auch seine umfangreichen Erörterungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten (BU S. 10-23) verdienen jedenfalls im Ergebnis Zustimmung; daß gerichtliche Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art bürgerliche Rechtstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG sind, hat der erkennende Senat in BGHZ 37, 353 sowie in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 dargelegt (vgl. ferner Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1960, III ZR 67/59, S. 7 ff).

    Zu dieser Ansicht ist eine Stellungnahme ebensowenig erforderlich wie zum Veranlassungsprinzip überhaupt, dessen Geltung der Senat auch in BGHZ 37, 353, 363 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60] sowie im Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 offengelassen hat (vgl. dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60].

  • BGH, 12.12.1962 - V ZR 109/61

    Nichterhebung der Hypothekengewinnabgabe - Folge der Herabsetzung der

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62
    Wenn das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 242 BGB im Falle der Bauarbeiten an der Bundesstraße 51 deshalb verneint hat, weil sich die Kostentragungspflicht der Beklagten für die hierdurch notwendig gewordene Verlegung ihrer Ferngasleitung unmittelbar aus dem Gestattungsvertrag ergebe, so befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; danach ist hinsichtlich solcher Punkte, welche die Vertragschließenden in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und daher vertraglich geregelt haben, für die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von vornherein kein Raum, vielmehr bestimmen sich dann die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag (Urteil vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, WM 1963, 288, 290 mit Nachweisen).

    Die bei Vertragsabschluß zutage getretenen, dem Gegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände sind nämlich nach der reichsgerichtlichen, vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung nur dann Geschäftsgrundlage, wenn "der Geschäftswille der Parteien sich auf diesen Vorstellungen aufbaut" (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; LM BGB § 242 Bb Nr. 12, 18 und 24; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1962, V ZR 80/60 S. 7, WM 1962, 625, 626); unerläßlich ist also, daß der betreffende Umstand für die Vertragspartner bei Gestaltung des Rechtsverhältnisses "von wesentlicher Bedeutung" ist (RGZ 168, 121, 127 f); es muß sich um einen für ihre rechtlichen Beziehungen "bedeutungsvollen Punkt" handeln (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61 S. 11, WM 1963, 288, 290; vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. § 242 Anm. 58).

  • BGH, 25.09.1961 - III ZR 140/60

    Kreuzung von Starkstromleitung und Straße

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62
    Zu dieser Ansicht ist eine Stellungnahme ebensowenig erforderlich wie zum Veranlassungsprinzip überhaupt, dessen Geltung der Senat auch in BGHZ 37, 353, 363 [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60] sowie im Urteil vom 27. Juni 1962, V ZR 204/60 offengelassen hat (vgl. dazu ferner BGHZ 36, 1, 9 f) [BGH 25.09.1961 - III ZR 140/60].
  • BGH, 03.06.1955 - V ZR 30/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62
    Die Revision, die sich gegen diese Vertragsauslegung wendet, möchte sie im vollen Umfang nachgeprüft wissen; sie meint, die Prüfung habe sich hier nicht - wie bei Auslegung von Individualverträgen (Urteil des Senats vom 3. Juni 1955, V ZR 30/54, S. 12) - auf Rechtsfehler und Verstöße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze zu beschränken, das Revisionsgericht müsse vielmehr den Gestattungsvertrag, da er eine "behördliche Willensäußerung" darstelle, einen "gemischt privat- und öffentlich-rechtlichen Charakter" trage und als "Formularvertrag" anzusehen sei, selbständig auslegen und inhaltlich frei würdigen.
  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 32/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62
    Ob das richtig ist, erscheint zweifelhaft: Von einem Staatshoheitsakt, wie er Wieczorek an der von der Revision angeführten Stelle (ZPO § 550 Anm. B II e 2) vorgeschwebt hat, kann hier schwerlich gesprochen werden; zum mindesten gehört, wie man auch den Gestattungsvertrag im übrigen beurteilen mag, sein § 13, der allein als Klagegrundlage in Betracht kommt, ausschließlich dem Privatrecht an (BGHZ 37, 353, 354) [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60]; und wenn die Beklagte - was die Revision behauptet - im Bereich der ehemaligen R. fünf Gestattungsverträge mit völlig übereinstimmendem Wortlaut abgeschlossen hat, so weichen doch wiederum in anderen derartigen Verträgen, die dem erkennenden Senat zur Beurteilung vorgelegen haben, die Folgepflicht-Klauseln nach Wortlaut und Inhalt teilweise nicht unerheblich voneinander ab (vgl. z.B. die Klausel in der gleichzeitig verhandelten, ebenfalls aus dem R. stammenden Sache V ZR 32/61), so daß die Annahme, es handele sich um eine typische Regelung, Bedenken begegnet.
  • BGH, 26.10.1962 - V ZR 53/61

    Erstattung einer Hypothekengewinnabgabe - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62
    Mit ihrer Behauptung, auch die fehlende Voraussicht des Umfanges der gegenwärtig durchgeführten Straßenbauprogramme sei Grundlage des Gestattungsvertrages gewesen, greift die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die gegenteilige tatrichterliche Würdigung an; die Feststellung, ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage geworden ist oder nicht, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist, sofern sie nicht auf einem Rechtsverstoß beruht, für die Revisionsinstanz bindend (Urteil des Senats vom 26. Oktober 1962, V ZR 53/61, S. 8, WM 1963, 137, 138).
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62
    Die bei Vertragsabschluß zutage getretenen, dem Gegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände sind nämlich nach der reichsgerichtlichen, vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung nur dann Geschäftsgrundlage, wenn "der Geschäftswille der Parteien sich auf diesen Vorstellungen aufbaut" (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; LM BGB § 242 Bb Nr. 12, 18 und 24; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1962, V ZR 80/60 S. 7, WM 1962, 625, 626); unerläßlich ist also, daß der betreffende Umstand für die Vertragspartner bei Gestaltung des Rechtsverhältnisses "von wesentlicher Bedeutung" ist (RGZ 168, 121, 127 f); es muß sich um einen für ihre rechtlichen Beziehungen "bedeutungsvollen Punkt" handeln (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61 S. 11, WM 1963, 288, 290; vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. § 242 Anm. 58).
  • RG, 15.12.1941 - V 77/41
    Auszug aus BGH, 15.05.1963 - V ZR 180/62
    Die bei Vertragsabschluß zutage getretenen, dem Gegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände sind nämlich nach der reichsgerichtlichen, vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung nur dann Geschäftsgrundlage, wenn "der Geschäftswille der Parteien sich auf diesen Vorstellungen aufbaut" (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; LM BGB § 242 Bb Nr. 12, 18 und 24; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1962, V ZR 80/60 S. 7, WM 1962, 625, 626); unerläßlich ist also, daß der betreffende Umstand für die Vertragspartner bei Gestaltung des Rechtsverhältnisses "von wesentlicher Bedeutung" ist (RGZ 168, 121, 127 f); es muß sich um einen für ihre rechtlichen Beziehungen "bedeutungsvollen Punkt" handeln (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61 S. 11, WM 1963, 288, 290; vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. § 242 Anm. 58).
  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 39/62
    Der Senat braucht hier ebensowenig wie im Urteil vom 15. Mai 1963, V ZR 180/62 (S. H) abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob die Lehmann'sche Formel in allen denkbaren Fällen zu einer richtigen Abgrenzung der Geschäftsgrundlage von anderen, nicht unter diesen Begriff fallenden Tatbeständen führt.
  • BGH, 05.04.1968 - V ZR 99/65

    Das Verhältnis einer öffentlich-rechtlichen Anordnung im

    Die Entwicklung des Straßenverkehrs gebe jedenfalls allein keinen Anlaß, die Geschäftsgrundlage des Vertrages als weggefallen anzusehen (Senatsurteile vom 27. Juni 1962 - V ZR 204/60 - und vom 15. Mai 1963 - V ZR 180/62).
  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 32/61
    Auch ihre Behauptung, es handele sich um eine über den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln hinaus im ganzen Rheinland geltende und daher typische Bestimmung (unter Hinweis auf Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 550 Anm. 2), erscheint nicht bedenkenfrei, zumal da dem erkennenden Senat aus anderen derartigen Gestattungsverträgen, die ihm zur Entscheidung vorgelegen haben, bekannt ist, daß die vertraglichen Bestimmungen über die Folgepflicht teilweise nach Wortlaut und Inhalt nicht unerheblich voneinander abweichen (vgl. z.B. die Klauseln in den gleichzeitig verhandelten, ebenfalls aus dem Rheinland stammenden Sachen V ZR 180/62 und 181/62).
  • BGH, 18.09.1970 - V ZR 178/67

    Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung eines Gesattungsvertrages - Auslegung

    Wie der Senat bereits in den denselben Gestattungsvertrag betreffenden Urteil vom 15. Mai 1963, V ZR 180/62, auf Seite 5 und 6 ausgeführt hat, gehört der die Klagegrundlage bildende § 13 des Gestattungsvertrags dem Privatrecht an (vgl. auch BGHZ 37, 353, 354) [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60].
  • BGH, 08.12.1967 - V ZR 163/64

    Verkauf von Grundstücken - Nachzahlung auf einen vereinbarten Kaufpreis -

    Es erübrigte Dich auch die Prüfung der Frage, ob der Klageanspruch nicht auch schon deshalb nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet wäre, weil die Beklagte von den über 11 ha großen Gelände nur rund 1 ha und damit nur einen verhältnismäßig kleinen Teil bebaut hat und deshalb nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder Fehlens der Geschäftsgrundlage eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nach § 242 BGB nicht geboten sein könnte (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1963, V BLw 32/63, BGHZ 40, 334, 337 sowie Urteile von 20. November 1962, V ZR 87/61 S. 11, vom 13. März 1963, V ZR 96/62 S. 8 und vom 15. Mai 1963, V ZR 180/62 S. 15 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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