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   BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 9/91   

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https://dejure.org/1991,4203
BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 9/91 (https://dejure.org/1991,4203)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1991 - XII ARZ 9/91 (https://dejure.org/1991,4203)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 (https://dejure.org/1991,4203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof - Geltung der Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - Geltung der zivilprozessualen Regeln für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.10.1989 - IVb ARZ 27/89

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Bindungswirkung eines

    Auszug aus BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 9/91
    Selbst wenn diese Beurteilung rechtsfehlerhaft sein sollte, beruht sie jedenfalls nicht auf Willkür und rechtfertigt damit keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse generell wirksam sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2).
  • BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 33/88

    Zuständigkeit für Entscheidung im isolierten Verfahren

    Auszug aus BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 9/91
    Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich folgt aus § 45 FGG (vgl. für einen ähnlichen Fall: Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 33/88 = BGHR FGG § 45 Versorgungsausgleich 1).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 9/91
    Gründe, die der Bindungswirkung des nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an beide Parteien ergangenen Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor.
  • BGH, 22.02.1978 - IV ARZ 10/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 9/91
    Das folgt aus der Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die ebenso wie § 36 ZPO auch im Verfahren über den - hier: schuldrechtlichen - Versorgungsausgleich zur Anwendung kommt (BGHZ 71, 15 ff).
  • BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Wohnsitzverlegung des Beklagten

    Selbst wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht im Bezirk des Amtsgerichts Fulda gewohnt haben sollte und die Verweisung an dieses Gericht rechtsfehlerhaft gewesen wäre, würde das keine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, daß selbst auf Verfahrensmängeln beruhende Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam und bindend sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüssevom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - undvom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2, Verweisung, fehlerhafte 1 und Bindungswirkung 4).
  • BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Trotz dieses Rechtsirrtums des Kreisgerichts Osterburg kann die Verweisung nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb als willkürlich angesehen werden (Senatsbeschlüssevom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 - undvom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2 und Bindungswirkung 4).
  • BGH, 24.02.1997 - XII ARZ 1/97

    Unzuständigkeitserklärung eines Amtsgerichts - Bindung eines Amtsgerichts an

    Das folgt aus der Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, die ebenso wie § 36 Nr. 6 ZPO auch in Verfahren über eine der in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Familiensachen zur Anwendung kommt (BGHZ 71, 15 ff.; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bindungswirkung 4).

    Sie rechtfertigte deshalb keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse generell wirksam sind (Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 a.a.O.).

  • BGH, 06.05.1998 - XII ARZ 9/98

    Bindungswirkung einer Verweisung in einer Familiensache

    Das folgt aus der Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, die ebenso wie § 36 Nr. 6 ZPO a.F. auch in Verfahren über eine der in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Familiensachen zur Anwendung kommt (BGHZ 71, 15 ff.; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 4).
  • BGH, 11.11.1992 - XII ARZ 25/92

    Zuständigkeitsbestimmung in Familiensachen

    Die gegebenen Umstände rechtfertigen damit keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse generell bindend sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 4).
  • BGH, 09.07.1997 - XII ARZ 16/97

    Begehren der Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs -

    Die Zuständigkeit für das nach Scheidung der Ehe anhängig gemachte Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich folgt - wovon das Amtsgericht Hamburg zu Recht ausgeht - aus § 45 FGG (Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 4).
  • BGH, 05.02.1997 - XII ARZ 26/96

    Örtilche Zuständigkeit eines Gerichts bei einem Anspruch auf schuldrechtlichen

    Eine Verweisung, die auf einem derartigen Irrtum beruht, kann jedoch allein deswegen noch nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und somit als willkürlich angesehen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 4).
  • BGH, 27.01.1993 - XII ARZ 28/92

    Sinn der im Gesetz angeordneten Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Selbst wenn das verweisende Gericht die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nach § 606 ZPO rechtsirrtümlich beurteilt hätte, könnte die Verweisung nicht als einer Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb willkürlich angesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 - und vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2 und 4).
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