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   BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96   

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BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96 (https://dejure.org/1997,2005)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1997 - 5 StR 580/96 (https://dejure.org/1997,2005)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 (https://dejure.org/1997,2005)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem unerträglichen Missverhältnis zu den abgeurteilten Handlungen stehen - Bildung einer Hauptstrafe nach dem Recht der DDR sowie Bildung von Einzelstrafen und Bildung einer Gesamtstrafe nach dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 336

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 301
  • NJ 1997, 547
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96
    Die Annahme von Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem unerträglichen Mißverhältnis zu den abgeurteilten Handlungen standen, entspricht in den Fällen der vorliegenden Art, die einer das Recht beugenden Überdehnung des Straftatbestandes des § 214 StGB-DDR mindestens nahekommen, der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

    Namentlich angesichts der strengen Anforderungen, die nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Rechtsbeugung bei Anwendung des politischen Strafrechts der DDR in Form der "Oberdehnung" von Strafvorschriften oder der Verhängung offensichtlich nicht hinnehmbarer Sanktionen gelten, vermag auch eine entsprechende einheitliche Strafpraxis, selbst wenn sie im Einklang mit - indes an das Gesetz gebundenen, mithin insoweit ihrerseits rechtsbeugerischen - Richtlinien und Orientierungen stand, am Tatbestand der Rechtsbeugung ebensowenig etwas zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff. [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7) wie am Vorliegen des erforderlichen direkten Vorsatzes (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 276; 41, 317, 337 ff. [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94]).

    Schließlich entspricht auch die Annahme täterschaftlicher Verantwortlichkeit der Angeklagten, die bei mit dem Haftfortdauerantrag verbundener Anklageerhebung noch "Herrin des Verfahrens" war, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, das nach den Grundsätzen strikter Alternativität (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 mildere Strafe 2, DDR-StGB 11) eine Hauptstrafe nach dem Recht der DDR sowie Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gebildet und - da die höhere Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr aussetzungsfähig war - die von vornherein nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nach dem Recht der DDR verhängt hat.

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96
    Die Annahme von Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem unerträglichen Mißverhältnis zu den abgeurteilten Handlungen standen, entspricht in den Fällen der vorliegenden Art, die einer das Recht beugenden Überdehnung des Straftatbestandes des § 214 StGB-DDR mindestens nahekommen, der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

    Schließlich entspricht auch die Annahme täterschaftlicher Verantwortlichkeit der Angeklagten, die bei mit dem Haftfortdauerantrag verbundener Anklageerhebung noch "Herrin des Verfahrens" war, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96
    Namentlich angesichts der strengen Anforderungen, die nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Rechtsbeugung bei Anwendung des politischen Strafrechts der DDR in Form der "Oberdehnung" von Strafvorschriften oder der Verhängung offensichtlich nicht hinnehmbarer Sanktionen gelten, vermag auch eine entsprechende einheitliche Strafpraxis, selbst wenn sie im Einklang mit - indes an das Gesetz gebundenen, mithin insoweit ihrerseits rechtsbeugerischen - Richtlinien und Orientierungen stand, am Tatbestand der Rechtsbeugung ebensowenig etwas zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff. [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7) wie am Vorliegen des erforderlichen direkten Vorsatzes (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 276; 41, 317, 337 ff. [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94]).
  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94

    Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96
    Namentlich angesichts der strengen Anforderungen, die nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Rechtsbeugung bei Anwendung des politischen Strafrechts der DDR in Form der "Oberdehnung" von Strafvorschriften oder der Verhängung offensichtlich nicht hinnehmbarer Sanktionen gelten, vermag auch eine entsprechende einheitliche Strafpraxis, selbst wenn sie im Einklang mit - indes an das Gesetz gebundenen, mithin insoweit ihrerseits rechtsbeugerischen - Richtlinien und Orientierungen stand, am Tatbestand der Rechtsbeugung ebensowenig etwas zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff. [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7) wie am Vorliegen des erforderlichen direkten Vorsatzes (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 276; 41, 317, 337 ff. [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94]).
  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96

    Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft - Untersagung der

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96
    Diese Rechtsprechung wird nicht durch die Erkenntnis in Frage gestellt, daß das Oberste Gericht der DDR seine im Januar 1983 erklärte Auffassung von der Nichtstrafbarkeit eines Falles "schlichter Paßvorlage" später revidiert hat (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 -).
  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96
    Namentlich angesichts der strengen Anforderungen, die nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Rechtsbeugung bei Anwendung des politischen Strafrechts der DDR in Form der "Oberdehnung" von Strafvorschriften oder der Verhängung offensichtlich nicht hinnehmbarer Sanktionen gelten, vermag auch eine entsprechende einheitliche Strafpraxis, selbst wenn sie im Einklang mit - indes an das Gesetz gebundenen, mithin insoweit ihrerseits rechtsbeugerischen - Richtlinien und Orientierungen stand, am Tatbestand der Rechtsbeugung ebensowenig etwas zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff. [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7) wie am Vorliegen des erforderlichen direkten Vorsatzes (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 276; 41, 317, 337 ff. [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94]).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Auszug aus BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96
    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, das nach den Grundsätzen strikter Alternativität (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 mildere Strafe 2, DDR-StGB 11) eine Hauptstrafe nach dem Recht der DDR sowie Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gebildet und - da die höhere Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr aussetzungsfähig war - die von vornherein nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nach dem Recht der DDR verhängt hat.
  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 46/00

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Straftat zu Zeiten der

    § 244 StGB-DDR sah eine "Verurteilung auf Bewährung" anstelle allein angedrohter zu vollstreckender Freiheitsstrafe nicht vor; Sondervorschriften des DDR-Strafrechts, die auch bei Rechtsbeugung "Verurteilung auf Bewährung" ausnahmsweise zugelassen hätten, werden nach gefestigter Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs in Strafsachen in den hier in Frage stehenden Fällen regelmäßig für unanwendbar erachtet (BGHR StGB § 336 - Staatsanwalt 6; § 339 - Staatsanwalt 2; vgl. hingegen für einen besonders gelagerten Ausnahmefall einer bei uneingeschränkter Anwendung dieser Grundsätze aus dem Dienst zu entfernenden Notarin: BGH, Urteil vom 4. April 2001 - 5 StR 68/01 -, zur Veröffentlichung in BGHR StGB § 339 bestimmt).
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    In jenen gravierenden Fällen vermögen auch obergerichtliche Orientierungen und eine verbreitete oder gar regelmäßige gleichartige Vorgehensweise der DDR-Justiz am direkten Rechtsbeugungsvorsatz nichts zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff. [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247, 261; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

    Die Annahme von Rechtsbeugung in Fällen dieser Art bei Verhängung von zu vollstreckendem Freiheitsentzug (einschließlich Untersuchungshaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) entspricht der Rechtsprechung des Senats ("schlichte Paßvorlage", vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt; Senatsurteile vom heutigen Tag - 5 StR 120 und 309/97 -), und zwar ungeachtet dessen, daß das Oberste Gericht der DDR seine vorübergehend der Annahme der Strafbarkeit widerstreitende Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 alsbald aufgegeben und seine "Orientierungen" dementsprechend zu den hier maßgeblichen Tatzeiten wieder verschärft hatte.

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97

    Entscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen Strafsachen -

    Dem betroffenen DDR-Bürger wurde ein Fall "schlichter Paßvorlage" angelastet (vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

    Indes vermag eine spätere Aufgabe dieser Rechtsprechung durch das Oberste Gericht der DDR bereits im Jahre 1985 und eine daran ausgerichtete Verschärfung seiner "Orientierungen" zur Anwendung des § 214 StGB-DDR entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts daran zu ändern, daß Fälle der vorliegenden Art keinesfalls mit Freiheitsentzug geahndet werden durften (Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

  • BGH, 23.06.1998 - 5 StR 203/98

    Freispruch eines früheren Ost-Berliner Generalstaatsanwalts vom Vorwurf der

    Nach dessen ständiger Rechtsprechung lag im Antrag eines DDR-Staatsanwalts auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen eines Vergehens nach § 214 StGB-DDR in einem Fall "schlichter Paßvorlage" regelmäßig direkt vorsätzliche Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (vgl. nur BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27).
  • BGH, 03.06.1999 - 5 StR 190/99

    DDR-Strafjustiz; Rechtsbeugung; Objektiv rechtsstaatswidrig;

    Daß diese Sanktionierung eindeutig rechtsbeugerisch war und mindestens insoweit regelmäßig - im Blick auf die Kenntnis vom Bagatellcharakter des sanktionierten Verhaltens - direkter Rechtsbeugungsvorsatz nachweisbar ist, wird durch den Umstand verbreiteter entsprechender Praxis der DDR-Justiz gleichwohl nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27- DDR-Richter 2 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Offener Brief; Gesetzesverletzung; Überdehnung

    Ob sich insoweit etwa Zweifel aus einer Billigung der ähnlichen Bestrafung G s durch das Oberste Gericht der DDR herleiten lassen, erscheint höchst fraglich (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 m.w.N.), bedarf jedenfalls neuer tatrichterlicher Prüfung.
  • BGH, 04.02.1998 - 2 StR 296/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    Darunter fallen unter anderem Sachverhalte, bei denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlautes oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafen, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist (BGHSt 43, 183 ff; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 26 und 27; Willnow a.a.O. S. 266 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.1999 - 5 StR 354/99

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Überharte Sanktionierung; Rechtsbeugung

    (Vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 27 und 29.).
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 309/97

    Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung eines

    Soweit die Staatsanwaltschaft die verhängte Strafe allerdings als nicht mehr schuldangemessen ansieht, trifft dies angesichts des engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhanges der abgeurteilten Taten und im Blick auf Maß und weitere Begleitumstände des von den Betroffenen jeweils erlittenen Freiheitsentzuges - nicht zuletzt auch im Blick auf vom Senat bereits beurteilte Strafen in Fällen ähnlicher Art - nicht zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 - zur Strafe zum Abdruck in BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 6 bestimmt -, 39 und 166/97).
  • BGH, 13.12.2000 - 5 StR 537/00

    Freispruch durch BGH nach Verurteilung wegen Rechtsbeugung in der DDR (Aus

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts weist der Fall mehrere Besonderheiten auf, welche hier aus subjektiven Gründen - abweichend von der Regel in Fällen "schlichter Paßvorlage" - die Annahme von Rechtsbeugung wegen eklatant menschenrechtswidriger Inhaftierung nicht rechtfertigt: So hatte sich der Verfolgte anders als in den Fällen, in welchen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet wurde (vgl. BGHSt 41, 247, 274; BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 27) - tagsüber an einen belebten Grenzübergang begeben.
  • BGH, 21.04.1998 - 5 StR 85/98

    Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 39/97

    Ausschluss einer Verurteilung auf Bewährung nach dem Recht der DDR -

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