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   BGH, 15.05.2002 - IV ZR 100/01   

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https://dejure.org/2002,1146
BGH, 15.05.2002 - IV ZR 100/01 (https://dejure.org/2002,1146)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2002 - IV ZR 100/01 (https://dejure.org/2002,1146)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - IV ZR 100/01 (https://dejure.org/2002,1146)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Krankentagegeldversicherung - Erwerbstätige Person - Versicherungsfähigkeit - Tätigkeit in abhängiger Stellung - Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses - Fremdkündigung eines Arbeitsverhältnisses - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - ...

  • Judicialis

    MB/KT 94 § 15 lit. a

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    MBKT 94 § 15 Buchst. a
    Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines VN beseitigt nicht die bedingungsgemäß erforderliche Versicherungsfähigkeit als erwerbstätige Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MB/KT 94 § 15 lit. a
    Erlöschen einer Krankentagegeldversicherung durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Krankentagegeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1179
  • MDR 2002, 1122
  • VersR 2002, 881
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.12.1975 - IV ZR 107/74

    Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bei Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - IV ZR 100/01
    Sind nach den Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung nur erwerbstätige Personen versicherungsfähig, so erlischt die Versicherungsfähigkeit eines in abhängiger Stellung tätigen Versicherten nicht schon mit der (Eigen- oder Fremd-) Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (Fortführung von BGH, Urteile vom 19. Dezember 1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133).

    Das Gegenteil kann nur angenommen werden, wenn der Versicherer konkrete Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich ergibt, daß der Versicherte nicht mehr gewillt war, nach Wiederherstellung seiner Gesundheit eine selbständige Erwerbstätigkeit auf eine andere Weise auszuüben, oder daß ihm dieses nicht möglich gewesen wäre (Urteile vom 19.12.1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 unter III und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133 unter II 2 a; so auch Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. MB/KT 94 § 15 Rdn. 9 ff.).

  • BGH, 09.07.1997 - IV ZR 253/96

    Verweisung auf einen Vergleichsberuf

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - IV ZR 100/01
    Sind nach den Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung nur erwerbstätige Personen versicherungsfähig, so erlischt die Versicherungsfähigkeit eines in abhängiger Stellung tätigen Versicherten nicht schon mit der (Eigen- oder Fremd-) Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (Fortführung von BGH, Urteile vom 19. Dezember 1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133).

    Das Gegenteil kann nur angenommen werden, wenn der Versicherer konkrete Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich ergibt, daß der Versicherte nicht mehr gewillt war, nach Wiederherstellung seiner Gesundheit eine selbständige Erwerbstätigkeit auf eine andere Weise auszuüben, oder daß ihm dieses nicht möglich gewesen wäre (Urteile vom 19.12.1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 unter III und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133 unter II 2 a; so auch Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. MB/KT 94 § 15 Rdn. 9 ff.).

  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - IV ZR 100/01
    Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache aufgrund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif war (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.; BGHZ 122, 308, 316).
  • OLG Hamburg, 23.09.1988 - 11 U 108/88
    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - IV ZR 100/01
    Auf die vom Berufungsgericht schwerpunktmäßig behandelten Rechtsfragen, ob eine krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers die Erwerbstätigkeit des Versicherten und damit das Versicherungsverhältnis nicht beendet (so OLG Hamm VersR 1985, 1131; OLG Hamburg VersR 1990, 36; OLG Hamm VersR 1992, 225) und ob gegebenenfalls das Gleiche gilt, wenn der Versicherte einer solchen Kündigung durch Eigenkündigung zuvorkommt, kam es nach alledem nicht an.
  • OLG Hamm, 23.01.1991 - 20 U 194/90

    Berufsunfähigkeit; Arbeitnehmer; Versicherungsfähigkeit; AGB; Krankheit;

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - IV ZR 100/01
    Auf die vom Berufungsgericht schwerpunktmäßig behandelten Rechtsfragen, ob eine krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers die Erwerbstätigkeit des Versicherten und damit das Versicherungsverhältnis nicht beendet (so OLG Hamm VersR 1985, 1131; OLG Hamburg VersR 1990, 36; OLG Hamm VersR 1992, 225) und ob gegebenenfalls das Gleiche gilt, wenn der Versicherte einer solchen Kündigung durch Eigenkündigung zuvorkommt, kam es nach alledem nicht an.
  • OLG Hamm, 26.09.1984 - 20 W 38/84

    Anforderungen an Beendigung eines Versicherungsverhältnisses; Auslegung von

    Auszug aus BGH, 15.05.2002 - IV ZR 100/01
    Auf die vom Berufungsgericht schwerpunktmäßig behandelten Rechtsfragen, ob eine krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers die Erwerbstätigkeit des Versicherten und damit das Versicherungsverhältnis nicht beendet (so OLG Hamm VersR 1985, 1131; OLG Hamburg VersR 1990, 36; OLG Hamm VersR 1992, 225) und ob gegebenenfalls das Gleiche gilt, wenn der Versicherte einer solchen Kündigung durch Eigenkündigung zuvorkommt, kam es nach alledem nicht an.
  • BGH, 27.02.2008 - IV ZR 219/06

    Formularmäßige Vereinbarung der Eintrittspflicht einer

    d) Deshalb treffen die Aussagen des Senatsurteils vom 15. Mai 2002 (IV ZR 100/01 - VersR 2002, 881 unter II 2), obwohl es nach dem Wortlaut der dort verwendeten Fassung des § 15 a) MB/KT 94 für den Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit (und nicht des Arbeitsverhältnisses) ankam, auch auf den vorliegenden Fall zu: Die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers endet nicht schon durch Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, sei sie nun vom Arbeitgeber oder vom Versicherungsnehmer ausgesprochen.

    b) Dabei geht der Senat davon aus, dass die Parteien, wäre ihnen die Unwirksamkeit der hier vorgesehenen Vertragsbeendigung bewusst gewesen, bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Regelung getroffen hätten, die dem oben dargestellten Konflikt Rechnung trägt: Sie besteht darin, dass die Versicherungsfähigkeit des Versicherungsnehmers zu dem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird (vgl. schon Senatsurteile vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133 unter II 2 a und vom 15. Mai 2002 aaO, jeweils zur Frage der Beendigung der Erwerbstätigkeit).

    Das Versicherungsverhältnis endet vielmehr auch dann erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer auch bei einer Gesundung von einer neuen Tätigkeit Abstand genommen hätte oder seine Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle als gescheitert anzusehen wären (Senatsurteil vom 15. Mai 2002 aaO).

    Damit begründen die Umstände, aus denen sich der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ergibt, einen Einwand des Versicherers gegen seine Leistungspflicht, für den er beweispflichtig ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2002 aaO unter II 1; vom 9. Juli 1997 aaO; vom 19. Dezember 1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 unter III).

  • BSG, 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R

    Krankengeldhöhe - freiwillig Versicherter - hauptberuflich selbstständig

    Obwohl der rechtliche Gesichtspunkt der "Summenversicherung" bzw der Privatautonomie diese Beschränkung insbesondere im Versicherungsfall in den Hintergrund drängt (vgl BGH LM VVG § 178a Nr. 1 = VersR 2001, 1100 sowie BGH VersR 2002, 881 = NJW-RR 2002, 1179; dazu auch Prölss/Martin, VVG 26. Aufl 1998, § 4 MB/KT RdNr 2*), bestätigt selbst dieser Befund die Rechtfertigung für die in der gesetzlichen Krankenversicherung besonders betonte Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes.
  • BGH, 17.02.2010 - IV ZR 259/08

    Krankentagegeldversicherung: Abhängigkeit der Versicherungsfähigkeit von einer

    Der Bundesgerichtshof hat bereits für Klauseln in anderen Krankentagegeldversicherungen, nach denen eine selbständige Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit war, entschieden, dass die Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen bedeuten muss (Senatsurteil vom 15. Mai 2002 - IV ZR 100/01 - VersR 2002, 881 unter II 1).

    Das Gegenteil kann nur angenommen werden, wenn der Versicherer konkrete Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich ergibt, dass der Versicherte nicht mehr gewillt war, nach Wiederherstellung seiner Gesundheit eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, oder dass ihm dieses nicht möglich gewesen wäre (Senatsurteile vom 15. Mai 2002 aaO und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133 zu II 2 a).

    c) Im Übrigen ist nicht der Kläger, sondern die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 (1) Buchst. a AVB-G i.V. mit Nr. 4 GT2 infolge Wegfalls der Versicherungsfähigkeit seit 1. April 2003 beendet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2002 aaO; BGHZ 175, 322, 332).

    Dafür genügt das Ausbleiben "regelmäßiger" Einkünfte (im Sinne der oben unter II 1 c gegebenen Auslegung) in einer Zeit der beruflichen Neuorientierung, die durch Arbeitsunfähigkeit behindert oder unterbrochen wird, jedoch nicht, solange der Versicherer nicht beweist, dass der Versicherte nicht mehr gewillt war, nach Wiederherstellung seiner Gesundheit eine selbständige Erwerbstätigkeit auf andere Weise auszuüben oder dass ihm dieses nicht möglich gewesen wäre (Senatsurteil vom 15. Mai 2002 aaO).

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 17/04 R

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - freiwillig versicherter

    Obwohl der rechtliche Gesichtspunkt der "Summenversicherung" bzw der Privatautonomie diese Beschränkung insbesondere im Versicherungsfall in den Hintergrund drängt (vgl BGH LM VVG § 178a Nr. 1 = VersR 2001, 1100, sowie BGH VersR 2002, 881 = NJW-RR 2002, 1179; dazu auch Prölss/Martin, VVG 26. Aufl 1998, § 4 MB/KT RdNr 2), bestätigt dieser Befund die Rechtfertigung für die in der gesetzlichen Krankenversicherung besonders betonte Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes.
  • BSG, 30.03.2004 - B 1 KR 31/02 R

    Bemessung des Krankengeldes bei Selbständigen

    Obwohl der rechtliche Gesichtspunkt der "Summenversicherung" bzw der Privatautonomie diese Beschränkung insbesondere im Versicherungsfall in den Hintergrund drängt (vgl BGH LM VVG § 178a Nr. 1 = VersR 2001, 1100 sowie BGH VersR 2002, 881 = NJW-RR 2002, 1179; dazu auch Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl 1998, § 4 MB/KT RdNr 2), bestätigt selbst dieser Befund die Rechtfertigung für die in der gesetzlichen Krankenversicherung besonders betonte Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes.
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2009 - 4 U 215/08

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Wegfall von Leistungen aus einer

    Wird in einer Krankentagegeldversicherung die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Fortbestand des Versichertrags vom ununterbrochenen Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht, schränkt das wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Krankentagegeldversicherung ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, so dass die Vertragsbestimmung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (BGH VersR 2008, 628 im Anschluss an BGH VersR 2002, 881).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2006 - 12 U 250/05

    Krankheitskostenversicherung: Fristlose Kündigung wegen Täuschung des

    Eine Umwandlung in eine Ruhensversicherung ist grundsätzlich möglich, solange das Versicherungsverhältnis nicht wegen fehlender Versicherungsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit beendet ist (BGH VersR 2002, 881; OLG Karlsruhe RuS 2005, 470).
  • OLG Karlsruhe, 26.08.2004 - 19 U 118/03

    Krankentagegeldversicherung: Fortbestand bei Berufsunfähigkeit

    Dass seine Arbeitslosigkeit trotz Erwerbsfähigkeit nicht zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 lit. a AVB-G i.V.m. Ziff. 4 des vereinbarten Tarifs GTU (Anlg.-Heft B 2) geführt hat, hat das Landgericht im Anschluss an die Entscheidung des BGH VersR 2002, 881 zu Recht angenommen; denn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wie auch die Arbeitslosigkeit nach der Wiedererlangung seiner Erwerbsfähigkeit waren bedingt durch die Erkrankung des Klägers.
  • OLG Karlsruhe, 13.11.2003 - 12 U 73/03

    Krankentagegeldversicherung: Unklare Klausel über die rückwirkende Feststellung

    Bei dieser Sachlage kann der Wegfall der Versicherungsfähigkeit, der vom Versicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist (BGH VersR 2002, 881 unter II 1 a m.w.N.), nicht als geführt angesehen werden.
  • OLG Köln, 24.11.2010 - 5 U 160/07

    Eintrittspflicht der privaten Krankentagegeldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit

    Dazu müsste der Versicherer konkrete Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass der Versicherte nicht mehr gewillt ist, nach Wiederherstellung seiner Gesundheit eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. BGH VersR 2002, 881 f.).
  • LG Kiel, 18.08.2005 - 5 O 41/05

    Krankentagegeldversicherung für Erwerbstätige: Beendigung wegen Kündigung des

  • LG Heidelberg, 03.06.2004 - 3 O 417/03

    Krankentagegeldversicherung für niedergelassene Ärzte: Voraussetzungen des

  • LG Saarbrücken, 20.09.2010 - 12 O 422/06

    Krankentagegeldversicherung für Ärzte - Wegfall der Versicherungsfähigkeit

  • LG Berlin, 29.07.2004 - 7 O 7/04

    Anspruch auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen; Voraussetzungen für den

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