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   BGH, 15.05.2003 - III ZR 254/02   

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https://dejure.org/2003,3541
BGH, 15.05.2003 - III ZR 254/02 (https://dejure.org/2003,3541)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2003 - III ZR 254/02 (https://dejure.org/2003,3541)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - III ZR 254/02 (https://dejure.org/2003,3541)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HeimG § 4b Abs. 8 F: 23. April 1990
    Heimentgelt bei Tod des Heimbewohners bei Fortgeltungsvereinbarung für altes Heimrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entgeltpflicht nach Tod des Heimbewohners; Anwendbarkeit der Bestimmungen des Heimgesetzes auf Altverträge; Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Eintritt des Todes des Bewohners ; Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags ; Ermäßigung des Heimentgelts bei ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Erben für Heimentgelt

  • Judicialis

    HeimG § 4b Abs. 8 F/ 23.04.1990

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeimG § 4b Abs. 8 (F: 23. April 1990)
    Haftung des Erben eines verstorbenen Heimbewohners; Abzug ersparter Aufwendungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Erbe muss für Heimunterbringung des Erblassers zahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zahlt der Erbe Heimentgelt?

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1081
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.2003 - III ZR 194/02

    Anwendung der Neuregelung des HeimG auf Altverträge; Rechtsstellung des

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - III ZR 254/02
    Wie der Senat - nach der Verkündung des Berufungsurteils - durch Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453) entschieden hat, finden die Bestimmungen des Heimgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, zur Neufassung S. 2970, im folgenden: HeimG n.F.), das nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, auf Altverträge (erst) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 Anwendung (§ 26 Abs. 1 HeimG n.F.).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453) bereits ausgeführt hat, hat der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner insoweit später Gesetz gewordenen Beschlußfassung vom 21. Juni 2001 in teilweiser Einschränkung des Regierungsentwurfs die Möglichkeit vorgesehen, Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulassen, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird (BT-Drucks. 14/6366, S. 31), ohne daß der - zwei Tage früher zusammengetretene - Ausschuß für Gesundheit diese Änderung in die Vorschrift des § 87a Abs. 1 SGB XI mit übernommen hätte (vgl. BT-Drucks. 14/6308, S. 14, 32).

    Wie der Senat im Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453, 1454) entschieden hat, besteht der Sinn, Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zuzulassen, nicht darin, den Träger des Heims weiterhin zur Erfüllung der im Heimvertrag festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten.

  • BGH, 16.06.1982 - VIII ZR 89/81

    Formularmäßige Pauschalierung des Schadens

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - III ZR 254/02
    Daß die Höhe der Ermäßigung in einer Anlage zum Vertrag festgelegt wird, entspringt einem praktischen Bedürfnis zur Pauschalierung; gegen diese sind Einwände aus dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 5b AGBG, den die Revision für anwendbar hält, nicht zu erheben (zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2002 vgl. die abweichende Fassung des § 309 Nr. 5b BGB), da die Klausel durch das eingefügte Zeitmoment nach ihrem erkennbaren Sinn die Möglichkeit offenläßt, im konkreten Fall eine höhere Ersparnis von Aufwendungen nachzuweisen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 - NJW 1982, 2316, 2317; vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 - NJW 1985, 320, 321; Drettmann, in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bd. II, Heimvertrag Rn. 25).
  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

    Auszug aus BGH, 15.05.2003 - III ZR 254/02
    Daß die Höhe der Ermäßigung in einer Anlage zum Vertrag festgelegt wird, entspringt einem praktischen Bedürfnis zur Pauschalierung; gegen diese sind Einwände aus dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 5b AGBG, den die Revision für anwendbar hält, nicht zu erheben (zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2002 vgl. die abweichende Fassung des § 309 Nr. 5b BGB), da die Klausel durch das eingefügte Zeitmoment nach ihrem erkennbaren Sinn die Möglichkeit offenläßt, im konkreten Fall eine höhere Ersparnis von Aufwendungen nachzuweisen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 - NJW 1982, 2316, 2317; vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 - NJW 1985, 320, 321; Drettmann, in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bd. II, Heimvertrag Rn. 25).
  • VG Halle, 24.08.2006 - 4 B 357/06
    Keine andere Einschätzung rechtfertigt das von der Antragstellerin vorgebrachte Argument, der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 14. Mai 2005 (III ZR 254/02, NJW-RR 2003, S. 1081 [BGH 15.05.2003 - III ZR 254/02] ) das Verhältnis von § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG offen gelassen, weshalb dem Antragsgegner die Feststellung eines Mangel gemäß § 17 Abs. 1 HeimG verwehrt sei.
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