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   BGH, 15.05.2003 - IX ZB 448/02   

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https://dejure.org/2003,2573
BGH, 15.05.2003 - IX ZB 448/02 (https://dejure.org/2003,2573)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2003 - IX ZB 448/02 (https://dejure.org/2003,2573)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02 (https://dejure.org/2003,2573)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ; Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses aus seinem Amt ; "Ultima ratio" ; Restriktive Auslegung des Rechtsbegriffs des "wichtigen Grundes" i.S.d. § 70 Satz 1 ...

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 7 InsO; ; InsO § 70 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1201
  • ZIP 2003, 1259
  • NZI 2003, 436
  • WM 2003, 2067
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22

    Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit

    Bei Interessenkollisionen auf Seiten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses droht die Entlassung aus dem Amt nach § 70 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, WM 2003, 2067, 2068; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842, 843 ff; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7 ff).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05

    Entlassung eines Anwalts als Gläubigerausschussmitglied aus wichtigem Grund

    Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung eines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259).
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06

    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund

    bb) Verfolgt ein Ausschussmitglied im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit Partikularinteressen, verstößt es gegen diese Pflicht (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 73/05, n.v.; Vallender WM 2002, 2040, 2044; Pape WM 2006, 19, 20 f; MünchKomm-InsO/Gößmann, § 70 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 223/05

    Entlassung eines Mitglieds aus einem Gläubigerausschuss

    Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung eines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259).
  • LG Karlsruhe, 02.08.2005 - 11 T 172/05

    Einsetzung eines Rechtsanwalts in einen vorläufigen Gläubigerschutz im

    Einigkeit besteht weitgehend, dass ein solcher wichtiger Grund, der die Entlassung rechtfertigt, zumindest in einer wiederholten, schuldhaften oder schweren Pflichtverletzung des Mitglieds liegen kann (BGH NJW-RR 2003, 1201 für den Fall der Begünstigung; MK-InsO/Gößmann, a.a.O. RZ 6; Uhlenbruck, a.a.O., RZ 7; Kübler/Prütting/Kübler, a.a.O., § 70 RZ 6; Frege, Die Rechtsstellung des Gläubigerausschusses nach der Insolvenzordnung , NZG 1999, 478, 480; Hess/u.a./Hess, InsO , Bd. 1, 2. A., § 70 RZ 7).

    Wie auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW-RR 2003, 1201 ausgeführt hat, ist es dem Gläubigerausschussmitglied verwehrt, seinem Mandanten Informationen zugänglich zu machen, die zu einer Begünstigung dieses Gläubigers gegenüber den anderen durch den Gläubigerausschuss vertretenen Gläubigern führt.

  • LG Würzburg, 27.10.2008 - 3 T 2164/08
    Ob und inwieweit das Merkmal des wichtigen Grundes restriktiv zu interpretieren ist (so Kübler/Prütting, InsO, Rz. 5 zu § 70 m.w.N.; offengelassen von BGH, Beschluss vom 15.5.2003, Az. IX ZB 448/02 ) oder ob an die Annahme eines wichtigen Grundes keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind, da mildere Mittel zur Abwehr pflichtwidrigen Verhaltens in der Regel im laufenden Verfahren nicht zur Verfügung stehen (so LG Kassel, Beschluss vom 14.8.2002, Az. 3 T 301/02 ) ist umstritten.

    Verfolgt ein Ausschussmitglied im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit Partikularinteressen, so verstößt es gegen diese Verpflichtung ( BGH, Beschluss vom 15.5.2003, Az. IX ZB 448/02 ).

  • AG Göttingen, 11.08.2006 - 71 N 90/94

    Verwirkung wegen Berufung zum Ersatzmitglied eines Gläubigerausschusses; Befugnis

    Die Verfolgung eigener Forderungen oder Forderungen einer bestimmten Gläubigergruppe ist Mitgliedern des Gläubigerausschusses untersagt (vgl. hierzu auch BGH vom 15.5.2003, ZInsO 2003, 560).
  • AG Karlsruhe, 01.04.2005 - 3 IN 703/04

    Entlassung eines Gläubigerausschussmitgliedes nach Verletzung seiner

    Insoweit hält das Gericht auch die Begünstigung einzelner Gläubiger für gegeben, welche ebenfalls eine schwere Pflichtverletzung darstellen kann und die Entlassung aus dem Amt nach § 70 Satz 1 InsO zu rechtfertigen vermag (BGH, ZInsO 2003, 560 ).
  • AG Göttingen, 23.11.2006 - 71 N 90/94
    Die Verfolgung eigener Forderungen oder Forderungen einer bestimmten Gläubigergruppe ist Mitgliedern des Gläubigerausschusses untersagt (vgl. hierzu auch BGH vom 15.5.2003, ZInsO 2003, 560 [BGH 15.05.2003 - IX ZB 448/02] ).
  • LG Heidelberg, 28.07.2005 - 4 T 5/05

    Anforderungen an einen gerichtlichen Ausschluss aus dem Amt als

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2003 (ZIP 2003, 1259 [BGH 15.05.2003 - IX ZB 448/02] ) diese Frage ausdrücklich offen gelassen.
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