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   BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11   

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https://dejure.org/2013,9741
BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11 (https://dejure.org/2013,9741)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2013 - XII ZR 49/11 (https://dejure.org/2013,9741)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - XII ZR 49/11 (https://dejure.org/2013,9741)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1600 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1600 Abs 5 BGB, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG
    Vaterschaftsanfechtung des Samen spendenden biologischen Vaters bei fehlender Einwilligung des rechtlichen Vaters; Vaterschaftsanfechtung zur Durchsetzung einer Stiefkindadoption

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung und Feststellung der Vaterschaft für ein mittels einer Samenspende gezeugtes Kind

  • rewis.io

    Vaterschaftsanfechtung des Samen spendenden biologischen Vaters bei fehlender Einwilligung des rechtlichen Vaters; Vaterschaftsanfechtung zur Durchsetzung einer Stiefkindadoption

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2
    Anfechtung und Feststellung der Vaterschaft für ein mittels einer Samenspende gezeugtes Kind

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Auch Samenspender kann Vaterschaft anfechten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall der Samenspende

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beiwohnung mittels Gefäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vaterschaftsanfechtung nach Samenspende

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Samenspende: Anfechtung der Vaterschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Zeugung durch Samenspende - Vaterschaftsanfechtung auch ohne Geschlechtsverkehr

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater auch im Fall der Samenspende

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater auch im Fall der Samenspende

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall der Samenspende

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung durch biologischen Vater steht grundsätzlich auch Samenspender offen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Samenspende - BGH erleichtert Anfechtung der Vaterschaft

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater kann die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Samenspender darf Vaterschaft bei lesbischem Paar einklagen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall der Samenspende

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Vaterschaft im Fall der Samenspende

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Vaterschaft durch Samenspender

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vaterschaft nach Samenspende anfechten?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erleichterung der Vaterschaftsanfechtung für Samenspender

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anfechtungsrecht des biologischen Vaters auch im Fall der Samenspende

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 197, 242
  • NJW 2013, 2589
  • MDR 2013, 13
  • MDR 2013, 849
  • NJ 2013, 429
  • FamRZ 2013, 1209
  • JR 2014, 525
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11
    Mit der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 (FamRZ 2003, 816) Rechnung getragen, durch die § 1600 BGB in seiner vorausgegangenen Fassung für teilweise verfassungswidrig erklärt worden war.

    Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816; FamRZ 2008, 2257).

    Dagegen ist dem leiblichen Vater jedoch von Verfassungs wegen die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht und festgestellt wird, dass er der leibliche Vater des Kindes ist (BVerfG FamRZ 2003, 816, 818).

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZR 70/03

    Anfechtung der Vaterschaft bei heterologer Insemination

    Auszug aus BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11
    In diesem Sinne eingeschränkt sind auch die - die damalige Entscheidung nicht tragenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 26. Januar 2005 (FamRZ 2005, 612, 614) zu verstehen, die sich ausdrücklich auf den bloßen Samenspender beziehen.
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11
    Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11
    Ein solches Vorgehen würde nicht nur die Grundlage für die im Adoptionsverfahren anzustellende Beurteilung durch das Familiengericht verfälschen, sondern auch einen Missbrauch des durch die Anerkennung erworbenen Elternrechts darstellen, das allein zu dem Zweck eingesetzt würde, den dauerhaften Ausschluss des leiblichen Vaters von der Elternstellung zu erreichen (vgl. auch EGMR FamRZ 2004, 1456 sowie BVerfG FamRZ 2004, 1857).
  • BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03

    Keine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts durch

    Auszug aus BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11
    Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BVerfG FamRZ 2003, 816; FamRZ 2008, 2257).
  • EGMR, 26.02.2004 - 74969/01

    Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem

    Auszug aus BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11
    Ein solches Vorgehen würde nicht nur die Grundlage für die im Adoptionsverfahren anzustellende Beurteilung durch das Familiengericht verfälschen, sondern auch einen Missbrauch des durch die Anerkennung erworbenen Elternrechts darstellen, das allein zu dem Zweck eingesetzt würde, den dauerhaften Ausschluss des leiblichen Vaters von der Elternstellung zu erreichen (vgl. auch EGMR FamRZ 2004, 1456 sowie BVerfG FamRZ 2004, 1857).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11
    Das bis zur Adoption allein bestehende soziale Elternverhältnis zum Kind des Lebenspartners begründet keine verfassungsrechtliche Elternschaft (BVerfG FamRZ 2013, 521, 524).
  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Im Fall der konsentierten heterologen Insemination nach § 1600 Abs. 5 BGB erfolgt die dauerhafte abstammungsrechtliche Zuordnung zum Wunschvater allein aufgrund einer zwischen Mutter, Wunschvater und Samenspender getroffenen Vereinbarung, deren Durchführung das Kind ähnlich wie der Leihmutterschaftsvereinbarung letztlich seine Existenz verdankt (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 24; Wanitzek Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung S. 254).
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14

    In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines

    Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden (BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 862; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 24; Coester-Waltjen NJW 1983, 2059).

    Die bloße Kenntnis des Mannes von der heterologen Insemination stellt dagegen noch keine Willenserklärung dar und kann als solche abgesehen davon, dass sie im Fall der rechtlichen Vaterschaft den Lauf der Anfechtungsfrist in Gang setzt (§ 1600 b BGB), keine Rechtsfolgen auslösen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150 und FamRZ 2014, 313; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 15, 21).

  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 15/15

    Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau der Mutter nach

    40 Children´s Act offensichtlich der im deutschen Recht in § 1600 Abs. 5 BGB vorgesehenen konsentierten heterologen Befruchtung (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 ff.), die abgesehen von der für den ordre public bedeutungslosen Verschiedengeschlechtlichkeit der (Wunsch-)Eltern die gleichen Rechtsfolgen zeitigt (vgl. Coester-Waltjen IPRax 2016, 132, 137 mwN).
  • BGH, 18.02.2015 - XII ZB 473/13

    Adoption durch eingetragene Lebenspartnerin der Mutter bei verweigerter Angabe

    Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein Samenspender sein (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Mai 2013, XII ZR 49/11, BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209).

    Die Vorschrift sei aber jedenfalls entsprechend anzuwenden, wofür sich das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013 (BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209) bezogen hat.

    Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist, zumal die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209).

    Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der - mögliche - leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist (NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 27; vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 f. sowie den Fall des OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674).

    Dass das Adoptionsverfahren, wie die Rechtsbeschwerde anführt, mit "Hindernissen belastet" ist, trägt dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse des möglichen Vaters Rechnung, die rechtliche Vaterstellung einnehmen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 18 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 58/20

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

    Ein Umgangsrecht kann dem leiblichen Vater auch im Fall der sogenannten privaten Samenspende zustehen (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Mai 2013 - XII ZR 49/11, BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13, FamRZ 2015, 828).

    Wie der Senat bereits in anderen Zusammenhängen entschieden hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 zu § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 - FamRZ 2015, 828 zu § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB), steht die private Samenspende der Beiwohnung in der Sache gleich, zumal beide zur Zeugung des Kindes führen können.

    Der Senat hat aber zu der gleichgelagerten Frage bei der Vaterschaftsanfechtung bereits entschieden, dass sich diese Zwecksetzung nur auf die Samenspende im Sinne von § 1600 Abs. 4 (früher Abs. 5) BGB bezieht (Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 20 ff.).

    Denn diesem stand jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit offen, in die rechtliche Vaterstellung einzurücken (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209).

    Zwar hätte der leibliche Vater diese Möglichkeit in der vorliegenden Fallkonstellation ebenfalls, wenn er seine Einwilligung zur Adoption verweigerte (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209).

    Die gesetzliche Vaterschaft des Ehemanns der Mutter könnte dann zwar nicht angefochten werden (vgl. § 1600 Abs. 4 BGB sowie Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209), weil der Samenspender auf seine von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Rechtsposition verzichtet hat.

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 72/16

    Vaterschaft: Anerkennung bei gesetzlicher Vaterschaft nach ausländischem Recht;

    Dass der Anerkennende, wie die Gegenauffassung anführt, in der Regel der "wirkliche" (biologische) Vater ist, ist mangels entsprechender Überprüfung keineswegs gesichert (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 2).
  • KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20

    Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung

    Nach einem anderen Teil des Schrifttums steht § 1592 Nr. 1 BGB in Bezug auf Kinder gleichgeschlechtlicher Ehepartner nicht im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG (Kaulbach/Pickenhahn/von Scheliha, FamRZ 2019, 768, 772 ff.; vorsichtig Heiderhoff, NZFam 2020, 320, 325; vorsichtig Löhnig NJW 2019, 122, 124; für eingetragene Lebenspartnerschaften: Remus/Liebscher, NJW 2013, 2558, 2560; vorsichtig Heiderhoff, FamRZ 2013, 1209, 1213).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17

    Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination: Kindeswohldienlichkeit der

    Da der Ehemann der Mutter hier nicht der biologische Vater des Kindes ist, wird auch sein - bekundetes - Interesse, die Rechtsstellung als Vater von M. im Wege der Adoption einzunehmen, hier - anders als beim Streben des leiblichen Vaters auch in eine rechtliche Elternstellung (siehe dazu BVerfG FamRZ 2003, 816; 2008, 2257; BGH FamRZ 2013, 1209) - nicht durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützt, und dies obwohl er unstreitig mit M. und der Mutter in einer sozial-familiären Beziehung lebt (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521; BGH FamRZ 2013, 1209).

    Nichts anderes gilt insoweit auf Seiten der Mutter; die bestehende sozial-familiäre Beziehung zu ihrem Ehemann wird allein durch Art. 6 Abs. 1 GG, nicht aber - anders als ihre Elternstellung zu M. - von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich abgesichert; sie ist im Übrigen auch für das bloße Anfechtungsverfahren nicht erheblich, weil durch die Entscheidung über die Zulassung der Anfechtung der Vaterschaft als solche nicht unmittelbar in die soziale Familie der Mutter und ihres Ehemannes - in deren Schutz auch M. selbst einbezogen ist (BVerfGE 18, 97) - eingegriffen wird (vgl. BGH FamRZ 2013, 1209).

    Die konsentierte heterologe Insemination zeichnet sich im Gegensatz zur bloßen Anerkennung der Vaterschaft bzw. der Adoption dadurch aus, dass bereits die Zeugung des Kindes auf einer entsprechenden Abrede der Beteiligten beruht und das Kind damit der Abrede der Beteiligten letztlich seine Existenz verdankt (BGH FamRZ 2015, 2134; 2013, 1209; 1995, 861), zumal auch bei der auf einer Ehe, einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Adoption beruhenden rechtlichen Vaterstellung der rechtliche Vater ebenfalls nicht der leibliche sein muss.

  • OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20

    Unterhaltsanspruch eines in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft durch heterologe

    Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden (BGH FamRZ 1995, 861, 862; vgl. auch BGH FamRZ 2013, 1209; Coester-Waltjen NJW 1983, 2059).
  • OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 6 UF 28/14

    Bestellung eines Mitvormunds mit speziellen Rechtskenntnissen für unbegleitet

    Dem unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen ist gemäß §§ 1775, 1779 Abs. 2 BGB ein Mitvormund mit speziellen Rechtskenntnissen auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts zu bestellen, wenn das mangels geeignetem Einzelvormund grundsätzlich als Vormund zu bestellende Jugendamt selbst nachvollziehbar darlegt, für diesen Wirkungskreis nicht die notwendige Sachkunde zu besitzen (vgl. Bienwald, FamRZ 2013, 1209).

    Eine tatsächliche Verhinderung ist aber jedenfalls allein wegen fehlender Sachkenntnis des Vormunds noch nicht anzunehmen, da er sich diese theoretisch selbst erarbeiten oder unter Zuhilfenahme Dritter verschaffen könnte (so auch OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214; Bienwald, FamRZ 2013, 1209).

    10 Dem betroffenen Jugendlichen ist jedoch beim gegebenen Sachverhalt ein selbst sachkundiger Mitvormund für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten als Vertreter zu bestellen (vgl. dazu Bienwald, FamRZ 2013, 1209; a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13, BeckRS 2014, 00215; offengelassen von OLG Frankfurt, 2 UF 320/13, BeckRS 2014, 00214).

  • OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18

    Umgangsverfahren: Keine eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters bei

  • OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 6 UF 289/13

    Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund bei unbegleitet

  • OLG Frankfurt, 08.01.2015 - 6 UF 292/14

    Bestellung eines Mitvormunds für Betreuung eines Jugendlichen in asyl- und

  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 UF 239/14

    Mitvormund für die Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen in

  • OLG Frankfurt, 02.06.2016 - 6 UF 121/16

    § 1775 BGB, § 1779 Abs. 2 BGB, § 1797 Abs. 2 BGB, § 1909 BGB, Nr. 604/2013 Art. 6

  • OLG Frankfurt, 20.04.2016 - 6 UF 77/16

    Erforderlichkeit der Bestellung eines qualifizierten Vertreters für unbegleitete

  • OLG Zweibrücken, 08.03.2016 - 2 UF 9/16

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren des biologischen Vaters: Berufung der Mutter

  • OLG Frankfurt, 17.06.2014 - 5 UF 112/14

    Absehen von der Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für die Betreuung

  • OLG Frankfurt, 10.09.2014 - 1 UF 211/14

    Absehen von Bestellung eines Mitvormundes zur Vertretung eines Jugendlichen in

  • OLG Frankfurt, 23.01.2015 - 3 UF 341/14

    Absehen von der Bestellung eines Mitvormunds zur Vertretung für 17-jährigen in

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