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   BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18   

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BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18 (https://dejure.org/2019,16165)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2019 - XII ZB 357/18 (https://dejure.org/2019,16165)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - XII ZB 357/18 (https://dejure.org/2019,16165)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs und Erbenvorbehalts

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs und Erbenvorbehalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsunterhalt für die Mutter, Trennungsunterhalt für die Ehefrau - und der Tod des Mannes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter - und seine Bemessung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fiktive Fortschreibung des zum Zeitpunkt des Todeseintritts bestehenden Unterhaltsbedarfs

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Bedarf und Bedürftigkeit - Halbteilungsgrundsatz - Konkurrierende Unterhaltsansprüche

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Wege der Erbenhaftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 222, 88
  • NJW 2019, 2392
  • MDR 2019, 868
  • DNotZ 2019, 939
  • FamRZ 2019, 1234
  • JR 2020, 556
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZR 121/03

    Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
    Für den Bedarf und die Bedürftigkeit des nach § 16151 Abs. 2 Satz 2 BGB Unterhaltsberechtigten ist auch bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes grundsätzlich allein auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der betreuende Elternteil infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442).

    Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass der unterhaltsberechtigten Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht mehr zur Verfügung stehen darf, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt, weshalb ihr Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 ff.).

    Dies hätte eine systemwidrige und gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigende Bevorzugung der Mutter des nichtehelichen Kindes zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443).

    aa) Das Oberlandesgericht hat richtig erkannt, dass auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB die für den Ehegattenunterhalt geltende Vorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444).

    Denn die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit kann ein maßgebendes Indiz für eine vorhandene tatsächliche Arbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall sein (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444).

    Auch die Rechtsprechung des Senats zur Halbteilung stellt auf das Einkommen des Unterhaltsberechtigten ab (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443).

  • BGH, 17.02.2017 - V ZR 147/16

    Klage gegen den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung:

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
    Den Erben bleibt es unbenommen, sich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (im Anschluss an BGH Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, FamRZ 2017, 1317).

    Macht der Erbe in einem Rechtsstreit über eine Nachlassverbindlichkeit die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass geltend, was nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hier geschehen ist, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es über diesen Einwand im anhängigen Verfahren sachlich entscheidet und damit den Einwand endgültig erledigt oder ob es lediglich den förmlichen Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO in seine Entscheidung aufnimmt und den Streit über die Haftungsbeschränkung in einen späteren Rechtsstreit nach § 785 ZPO verweist (BGH Urteile vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16 - FamRZ 2017, 1317 Rn. 12 mwN und vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87 - FamRZ 1989, 1070, 1075 mwN).

    Ob das Gericht ausnahmsweise verpflichtet ist, über die Haftungsbeschränkung sachlich zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit insoweit ebenfalls zur Entscheidung reif ist (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16 - FamRZ 2017, 1317 Rn. 12 mwN), kann hier dahinstehen.

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
    Im Ausgangspunkt ist es auch konsequent, dass das Oberlandesgericht im Hinblick auf eine mögliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau des Erblassers zur Anwendung der Dreiteilungsmethode gelangt (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 20 mwN).

    Würde man hingegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgen, also für den nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten den ungekürzten Bedarf der Unterhaltsberechnung zugrunde legen, hätte dies zur Folge, dass sich die Ehefrau gemäß § 1578 Abs. 1 BGB vorab den Abzug des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin gefallen lassen müsste, weil dieser die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 20 mwN), während die Mutter des nichtehelichen Kindes den vollen Bedarf für sich beanspruchen könnte.

    Zu Recht verweist die Rechtsbeschwerde aber darauf, dass sich die Unterhaltsbegrenzung nach dem Halbteilungsgrundsatz bzw. der Dreiteilungsmethode zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten auswirkt und es sich damit um eine an sich in die Sphäre des Unterhaltspflichtigen fallende Darlegung handelt (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 36 zur früheren Rechtsprechung; Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 39; NK-BGB/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 56).

  • BGH, 10.06.2015 - XII ZB 251/14

    Verlängerung des Unterhalts für die Betreuung eines behinderten, nichtehelichen

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
    Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 12 mwN).

    Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die absehbaren Gehaltssteigerungen für die Antragstellerin mit in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 34).

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
    Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der Senat auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen (Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156).
  • BGH, 13.07.1989 - IX ZR 227/87

    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen der

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
    Macht der Erbe in einem Rechtsstreit über eine Nachlassverbindlichkeit die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass geltend, was nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hier geschehen ist, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es über diesen Einwand im anhängigen Verfahren sachlich entscheidet und damit den Einwand endgültig erledigt oder ob es lediglich den förmlichen Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO in seine Entscheidung aufnimmt und den Streit über die Haftungsbeschränkung in einen späteren Rechtsstreit nach § 785 ZPO verweist (BGH Urteile vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16 - FamRZ 2017, 1317 Rn. 12 mwN und vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87 - FamRZ 1989, 1070, 1075 mwN).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
    § 1577 Abs. 2 BGB stellt nach der Rechtsprechung des Senats keine Sanktionsvorschrift dar, weshalb seine Anwendung nicht davon abhängt, dass der Unterhaltsschuldner die Aufnahme jener Erwerbstätigkeit durch seine Säumnis oder sonst eine unvollständige Erfüllung seiner Unterhaltspflicht veranlasst hat (Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 148 f.).
  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
    Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt, die Betreuungskosten dürften nicht doppelt in Ansatz gebracht werden, weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung, in welcher Form die Betreuungskosten im Rahmen des § 1577 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden, grundsätzlich dem Tatrichter im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung obliegt (vgl. aber Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 19 f.).
  • BGH, 28.01.2004 - XII ZR 259/01

    Ausschluß des gegen den Erben des Unterhaltsschuldners gerichteten Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
    Nach der Rechtsprechung des Senats geht die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 1586 b BGB als Nachlassverbindlichkeit unverändert auf den Erben über (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - FamRZ 2004, 614, 615).
  • BVerfG, 13.02.2018 - 1 BvR 2759/16

    Nichtannahmebeschluss: Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Halbteilung des Betreuungsunterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bereits auf der Bedarfsebene als verfassungsgemäß gebilligt hat (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13. Februar 2018 - 1 BvR 2759/16 - juris), ist es folgerichtig, auch die den Erblasser (zu Lebzeiten) treffende Pflicht zur Zahlung von Ehegattenunterhalt im Rahmen der Halbteilung bereits auf der Bedarfsebene zu beachten (OLG Brandenburg Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 15 UF 109/12 - juris Rn. 45; Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 7 Rn. 120; NK-BGB/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 41).
  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

  • OLG Brandenburg, 23.10.2014 - 15 UF 109/12

    Trennungsunterhalt: Berechnung des Unterhaltsanspruchs; Verwirkung wegen

  • BGH, 14.04.2010 - XII ZR 89/08

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbemessung bei vollständiger bzw. teilweiser

  • OLG Koblenz, 27.05.2021 - 7 UF 689/20

    Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf anzurechnen

    Einkünfte, die aus keiner Erwerbstätigkeit herrühren und auch keinen Ersatz für weggefallenes Erwerbseinkommen darstellen, haben hingegen im Rahmen von § 1615l BGB außen vor zu bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 16.11.2020 - 7 UF 228/20 und BGH, FamRZ 2019, 1234 , Tz. 51).
  • OLG Hamm, 24.02.2023 - 7 UF 68/22
    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf der Antragstellerin zu 2) durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15.5.2019 - XII ZB 357/18 -, juris).

    Schließlich ist der Halbteilungsgrundsatz zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 357/18, juris Rn. 23), was hier der Fall ist.

  • AG Starnberg, 23.05.2023 - 1 F 1040/21

    Nichtselbständige Tätigkeit, Unterhaltsberechtigter, Kinderfreibetrag,

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung BGH XII ZB 357/18, Randnummer 35. Dort heißt es: Zwar trägt der Unterhaltsberechtigte nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf und seine Bedürftigkeit (Dose in Wendl/Dose, § 6 Rn. 703 ff.; Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl., § 1601 Rn. 20).

    Zu Recht verweist die Rechtsbeschwerde aber darauf, dass sich die Unterhaltsbegrenzung nach dem Halbteilungsgrundsatz zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten auswirkt und es sich damit um eine an sich in die Sphäre des Unterhaltspflichtigen fallende Darlegung handelt (NJW 2019, 2392 Rn. 35, beck-online).

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