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   BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50   

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BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50 (https://dejure.org/1951,890)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1951 - V ZR 55/50 (https://dejure.org/1951,890)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50 (https://dejure.org/1951,890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1951, 726
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 07.12.1939 - V 125/39

    Über die Fortgeltung des Art. 675 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code

    Auszug aus BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50
    Denn durch die Errichtung der eigenen Mauer des hier strittigen Baues wird die Grenzmauer der Kläger weder beseitigt, noch geändert, noch die Mitbenutzung der Grenzmauer selbst durch die Kläger beeinträchtigt (RGZ 162, 209 [213]).

    Der Revision ist zuzugeben, dass nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine Rechtspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen entspringt, die unter Umständen die Ausübung eines bestehenden Rechtes des Grundstückseigentümers als unzulässig erscheinen lassen kann und in RGZ 167, 14 (24) nur als die Anwendung der Regeln von Treu und Glauben auf den besonderen Fall des nachbarlichen Zusammenlebens bezeichnet wird (RGZ 132, 51; 154, 161; 159, 129; 162, 209; hierzu Palandt § 906 Anm. 1).

  • RG, 21.04.1941 - V 103/40

    1. Ist die Vorschrift des § 909 BGB. anwendbar auf den Fall, daß infolge von

    Auszug aus BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50
    Der Revision ist zuzugeben, dass nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine Rechtspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen entspringt, die unter Umständen die Ausübung eines bestehenden Rechtes des Grundstückseigentümers als unzulässig erscheinen lassen kann und in RGZ 167, 14 (24) nur als die Anwendung der Regeln von Treu und Glauben auf den besonderen Fall des nachbarlichen Zusammenlebens bezeichnet wird (RGZ 132, 51; 154, 161; 159, 129; 162, 209; hierzu Palandt § 906 Anm. 1).

    Immerhin ist der Ausgleich der Interessen in erster Linie durch die nachbarlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des vorbehaltenen entsprechenden Landesrechts (Art. 124 EGBGB) erfolgt und der Gedanke des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses darf, wie in der Entscheidung RGZ 167, 14 [23] ausgeführt wird, nicht dazu führen, die bestehende gesetzliche Regelung ausser acht zu lassen, die immer Grundlage der Entscheidung bleiben muss.

  • RG, 08.01.1920 - VI 349/19

    Nachbarrecht; Schikane

    Auszug aus BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50
    Zu den Einwirkungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen gehören nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden lehre nicht die sogenannten negativen Einwirkungen, bei denen nur natürliche Zuführungen abgehalten werden, insbesondere Licht und Aussicht entzogen wird (RGZ 98, 15; RG JW 08, 142 Nr. 12; HRR 1931, 939; BGB RGRK 9. Aufl. § 906 Anm. 1; Staudinger 9. Aufl EGBGB Art. 124 Anm. 5 a; Planck BGB 5. Aufl § 906 Anm. 3).
  • RG, 19.02.1931 - VI 386/30

    1. Kann § 278 BGB. auf die Verpflichtung aus § 909 das. angewandt werden? 2.

    Auszug aus BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50
    Der Revision ist zuzugeben, dass nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine Rechtspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen entspringt, die unter Umständen die Ausübung eines bestehenden Rechtes des Grundstückseigentümers als unzulässig erscheinen lassen kann und in RGZ 167, 14 (24) nur als die Anwendung der Regeln von Treu und Glauben auf den besonderen Fall des nachbarlichen Zusammenlebens bezeichnet wird (RGZ 132, 51; 154, 161; 159, 129; 162, 209; hierzu Palandt § 906 Anm. 1).
  • RG, 30.03.1904 - V 455/03

    1. Kann das von einer Aufbewahrungshalle für die Wagen einer elektrischen

    Auszug aus BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50
    Zu beachten ist auch, dass die Beklagte zu 1) das, was sie den Klägern für ihr Grundstück in Zukunft verwehrt, nämlich Fenster zum Nachbargrundstück, auch für sich selbst nicht in Anspruch nimmt und dass der Grundsatz der Prävention (das würde hier bedeuten: besseres Recht dessen, der zuerst gebaut hat), wie das Reichsgericht in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat (RGZ 57, 224 [229]), kein brauchbarer Maßstab zur Entscheidung nachbarrechtlicher Streitigkeiten ist; das geht übrigens insofern auch zu Lasten der Beklagten, als die Tatsache, dass der Bau teilweise schon steht, für eine Entscheidung zu ihren Gunsten ausscheiden muss.
  • RG, 10.03.1937 - V 218/36

    Wie gestaltet sich die Anwendung des § 906 BGB. im Zusammenleben von Industrie

    Auszug aus BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50
    Der Revision ist zuzugeben, dass nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine Rechtspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen entspringt, die unter Umständen die Ausübung eines bestehenden Rechtes des Grundstückseigentümers als unzulässig erscheinen lassen kann und in RGZ 167, 14 (24) nur als die Anwendung der Regeln von Treu und Glauben auf den besonderen Fall des nachbarlichen Zusammenlebens bezeichnet wird (RGZ 132, 51; 154, 161; 159, 129; 162, 209; hierzu Palandt § 906 Anm. 1).
  • RG, 09.01.1939 - V 154/38

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für einen Schadensersatzanspruch gegen das

    Auszug aus BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50
    Der Revision ist zuzugeben, dass nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine Rechtspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen entspringt, die unter Umständen die Ausübung eines bestehenden Rechtes des Grundstückseigentümers als unzulässig erscheinen lassen kann und in RGZ 167, 14 (24) nur als die Anwendung der Regeln von Treu und Glauben auf den besonderen Fall des nachbarlichen Zusammenlebens bezeichnet wird (RGZ 132, 51; 154, 161; 159, 129; 162, 209; hierzu Palandt § 906 Anm. 1).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 229/14

    Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das Reichsgericht zurückgeht, zählt der Entzug von Luft und Licht als sogenannte negative Einwirkung jedoch gerade nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1951- V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903; Urteil vom 10. April 1953 - V ZR 115/51, LM Nr. 2 zu § 903; Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 f.; Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; RGZ 98, 15, 16 f.; 155, 154, 157 ff.; für Schattenwurf durch Bäume OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2618; NVwZ 2001, 594, 595; OLG Hamm, MDR 1999, 930; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 503; offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.).
  • BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19

    Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen

    Zwar können im Anwendungsbereich von § 906 BGB negative Immissionen wie die Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht nach der herkömmlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht abgewehrt werden (für den Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NZM 2015, 793 Rn. 15; ferner Senat, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93/91, NJW 1992, 2569, 2570; Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903 BGB; RGZ 98, 15, 16 f.; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 906 Rn. 122, 128).
  • BGH, 22.02.1991 - V ZR 308/89

    Haftung des Grundstückseigentümers für Folgen der Bildung eines Kaltluftsees

    Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringt jedoch nach Treu und Glauben die Pflicht zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme, die in Ausnahmefällen dazu führen kann, daß die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird (vgl. Senatsurteile v. 15. Juni 1951, V ZR 55/50, LM BGB § 903 Nr. 1; v. 10. April 1953, V ZR 115/51, LM BGB § 903 Nr. 2; BGHZ 28, 110, 114 ff).
  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Der Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt worden (RGZ 132, 51, 56; 154, 161, 165 f; 155, 154, 159; 159, 129, 139; 162, 209, 216; 167, 14, 23 f), und der erkennende Senat hat ihn in seinen Urteilen vom 15. Juni 1951, V ZR 55/50 (MDR 1951, 726 = LM BGB § 903 Nr. 1) und vom 10. April 1955, V ZR 115/51 (LM a.a.O. Nr. 2) sich zu eigen gemacht und weitergebildet (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1953, 1394; Meisner/Stern/Hodas, Nachbarrocht 3. Aufl. § 38 I 1 c, S. 517).
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 59/61

    Anbau an Mauer jenseits der Grenze

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  • BGH, 24.04.1970 - V ZR 97/67

    Beseitigung eines Bauwerks mit unverhältnismäßigen Aufwendungen - Errichtung

    Die Beschränkung an sich bestehender Eigentumsrechte aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis muß eine durch zwingende Gründe erforderte Ausnahme von der gesetzlichen Regelung bleiben (Urteil des Senats vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50 LM § 903 BGB Nr. 1).
  • BGH, 14.04.1954 - VI ZR 35/53

    Rechtsmittel

    Diese Grundsätze sind auch von dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die Beziehungen zweier Grundstücksnachbarn gebilligt worden (Urteile vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50 - MDR 1951, 726 [BGH 15.06.1951 - V ZR 55/50] und 10. April 1953 - V ZR 115/51 -).
  • BGH, 10.04.1953 - V ZR 115/51

    Rechtsmittel

    Wenn auch durch den beabsichtigten Bau einer Anzahl von Fenstern des Hauses der Beklagten Licht und Luft entzogen wird, so kann sie dies nicht nach den §§ 903, 906, 907, 1004 BGB verbieten; denn, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in seinem Urteil vom 15. Juni 1951, V ZR 55/50, (Lindenmaier-Möhring zu § 903 BGB Nr. 1) ausgesprochen hat, gehören zu den Einwirkungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht die sogenannten negativen, bei denen nur natürliche Zuführungen abgehalten werden.
  • BGH, 31.01.1964 - V ZR 191/61
    Dar Berufungsgericht hat ferner nicht verkannt, daß auch auf dem Gebiet des Sachenrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1951, V ZR 55/50, LM BGB § 242 D 2 und vom 27. Januar 1960, V ZR 148/58, LM § 242 D Nr. 41; BGHZ 10, 69).
  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52

    Bestattungsunternehmer auf Friedhof

    Diese Bestimmungen bringen die soziale Gebundenheit des Eigentums zum Ausdruck (Urt des erkennenden Senats vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50 -), sie ändern aber nichts daran, dass das Eigentum gemäss § 903 BGB das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache ist.
  • BGH, 25.04.1956 - V ZR 164/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.02.1967 - VI ZR 119/65

    Verletzung der Pflicht aus einem Vertrag über anwaltliche Interessenwahrnehmung

  • BGH, 18.02.1959 - V ZR 147/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.06.1957 - V ZR 182/55

    Rechtsmittel

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