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   BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54   

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BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54 (https://dejure.org/1955,1290)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1955 - IV ZR 304/54 (https://dejure.org/1955,1290)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1955 - IV ZR 304/54 (https://dejure.org/1955,1290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 1228
  • MDR 1955, 726
  • DB 1955, 663
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 19.02.1909 - II 401/08

    1. Ist die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften

    Auszug aus BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54
    Das ist auch die Rechtsauffassung des Reichsgerichts in einigen hier einschlägigen Entscheidungen (RGZ 55, 302; 70, 296).

    Er verkennt nicht, daß nach der auf den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 55, 302 und 70, 296 beruhenden ständigen Rechtsprechung, als für die Gesellschaft Handelnder nicht nur derjenige anzusehen ist, der nach außen hin Dritten gegenüber als Vertreter auftritt, sondern daß dieser Haftung auch ausgesetzt ist, wer von dem Handeln des Vertreters vorher Kenntnis erlangt und ihm zugestimmt hat, daß aber nachträgliche Zustimmung und Kenntnisnahme von einer namens der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlung nicht genüge.

    Auch in dem in RGZ 70, 296 entschiedenen Fall hat das Reichsgericht die Haftung des Gesellschafters auf Grund des § 11 Abs. 2 GmbHG deswegen angenommen, weil er damit einverstanden war, daß der Geschäftsbetrieb vor der Eintragung eröffnet wurde.

    Die weite Auslegung des § 11 Abs. 2 a.a.O., wie sie in den älteren Entscheidungen in RGZ 55, 302 und 70, 296 vorgenommen worden sei, sei daher nicht mehr gerechtfertigt.

    Daraus ergibt sich, daß auch schon in RGZ 55, 302 und dann in RGZ 70, 296 der Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelung mit dahin bestimmt wird, den Gegenkontrahenten sicherzustellen.

    Er rechtfertigt es aber nach wie vor, nicht nur die im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft Auftretenden der Haftung des § 11 Abs. 2 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AktG) zu unterwerfen, sondern auch die, die als "Gründer und Aktienzeichner" ausdrücklich oder stillschweigend ihr Einverständnis zu dem Handeln der für die nicht eingetragene Gesellschaft Auftretenden gegeben haben (RGZ 70, 296 [301]) und damit die "Triebfedern" des Handelns sind.

  • RG, 22.09.1903 - II 50/03

    Handeln im Namen einer nicht eingetragenen Aktiengesellschaft.

    Auszug aus BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54
    Das ist auch die Rechtsauffassung des Reichsgerichts in einigen hier einschlägigen Entscheidungen (RGZ 55, 302; 70, 296).

    Er verkennt nicht, daß nach der auf den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 55, 302 und 70, 296 beruhenden ständigen Rechtsprechung, als für die Gesellschaft Handelnder nicht nur derjenige anzusehen ist, der nach außen hin Dritten gegenüber als Vertreter auftritt, sondern daß dieser Haftung auch ausgesetzt ist, wer von dem Handeln des Vertreters vorher Kenntnis erlangt und ihm zugestimmt hat, daß aber nachträgliche Zustimmung und Kenntnisnahme von einer namens der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlung nicht genüge.

    In der Entscheidung RGZ 55, 302 [303] hatte das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte, der Aktien der gegründeten aber noch nicht eingetragenen Gesellschaft, die eine Brauerei betrieb, gezeichnet hatte, habe sich nicht nur damit einverstanden erklärt, daß der für die künftige Aktiengesellschaft handelnde Vertreter die Geschäfte der Brauerei führe, sondern daß er auch damit einverstanden gewesen sei und es genehmigt habe, daß diese Geschäftsführung vor der Eintragung der Gesellschaft begonnen werde.

    Die weite Auslegung des § 11 Abs. 2 a.a.O., wie sie in den älteren Entscheidungen in RGZ 55, 302 und 70, 296 vorgenommen worden sei, sei daher nicht mehr gerechtfertigt.

    In RGZ 55, 302 [303] wird zwar ausgeführt, die Bestimmung des § 200 Abs. 1 Satz 2 HGB sei getroffen worden, um einerseits den Gegenkontrahenten für solche Fälle nicht rechtlos zu stellen, vielmehr möglichst seine Befriedigung zu sichern, und um andererseits einem solchen Handeln für eine nicht bestehende Gesellschaft entgegenzuwirken.

    Daraus ergibt sich, daß auch schon in RGZ 55, 302 und dann in RGZ 70, 296 der Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelung mit dahin bestimmt wird, den Gegenkontrahenten sicherzustellen.

  • RG, 29.10.1938 - II 178/37

    1. Kann eine Haftung für rechtsgeschäftliches Handeln im Namen einer erst im

    Auszug aus BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54
    Die in RGZ 159, 33 [43] abgedruckte Entscheidung gibt keinen Anlaß, von der in RGZ 55, 301 oder 70, 296 gegebenen Auslegung des Begriffs des Handelnden abzuweichen.

    Diesen Standpunkt habe das Reichsgericht in der in RGZ 159, 33 abgedruckten Entscheidung durch die Ausführungen auf Seite 43 aufgegeben.

    Es ist zwar richtig, daß das Reichsgericht in RGZ 159, 33 [43] ausgeführt hat, die Vorschrift des § 200 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. habe keine rechtspolizeiliche Natur, sie diene vor allem dem Schutz des Vertragsgegners der noch nicht bestehenden Gesellschaft, das Handeln namens einer noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft solle weder unter Strafe gestellt werden noch auch nur verboten werden, denn solches Handeln könne wirtschaftlich durchaus geboten sein und sei vielfach auch kaum zu vermeiden.

    Dieser Zweck ist nach RGZ 159, 33 [43] zwar der der Vorschrift hauptsächlich zugrunde liegende, aber auch dort wird noch ausgeführt, die Vorschrift habe zugleich die Nebenwirkung, denjenigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen, der namens einer noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft rechtsgeschäftliche Verpflichtungen übernehme.

  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 51/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54
    Der erkennende Senat war dabei nicht genötigt, die Sache zum Zwecke erneuter Auslegung an den Tatsachenrichter zurückzuverweisen, sondern befugt, das Schreiben selbst auszulegen (Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 51/51 - LM Nr. 2 zu § 133 [A]).
  • RG, 01.02.1910 - II 232/09

    Ges. mit beschr. Haftung; Haftbarkeit des vor der Eintragung Handelnden

    Auszug aus BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54
    Das Reichsgericht hat in einer in RGZ 72, 401 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß die persönliche Haftung des für die nicht im Handelsregister eingetragene GmbH Handelnden nicht ohne weiteres ende, wenn die inzwischen eingetragene GmbH das in ihrem Namen abgeschlossene Geschäft genehmige.
  • RG, 28.01.1927 - II 362/26

    Aktiengesellschaft

    Auszug aus BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54
    Wird ein namens einer noch nicht eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft begründetes Dauerschuldverhältnis (Krediteröffnungsvertrag) von der durch die Eintragung rechtsfähig gewordenen Gesellschaft auf Grund einer Vereinbarung mit dem Vertragspartner fortgesetzt, so wird der nach § 11 Abs. 2 (§ 34 Abs. 1 S. 2 AktG) Haftende von seiner Haftung nicht befreit, wenn sich aus dem Vertrag oder bestimmten Tatsachen ergibt, daß die Entlassung aus dem Schuldverband dem wirklichen Willen der Beteiligten nicht entspricht (Einschränkung des in RGZ 116, 71 aufgestellten Satzes).
  • RG, 17.10.1922 - VII 762/21

    Gesellschaft m. b. H. vor der Eintragung

    Auszug aus BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54
    Die Frage, ob in derartigen Fällen, in denen vor der Eintragung einer Kapitalgesellschaft Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die zur Begründung der Gesellschaft nicht notwendig sind (RGZ 105, 228), Vertragspartner die Gründungsgesellschaft oder die zukünftige Kapitalgesellschaft sei - die gleiche Frage erwächst auch bei der in der Entstehung begriffenen Aktiengesellschaft (§ 34 AktG) - ist im wesentlichen Tatfrage.
  • RG, 03.04.1936 - II 245/35

    Kann eine Gesellschaft mbH. aus unlauteren Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer

    Auszug aus BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54
    Daneben wird es nicht zu beanstandet sein, daß namens der Gründungsgesellschaft und zugleich namens der künftigen Kapitalgesellschaft gehandelt wird mit der Maßgabe, daß die letztere mit ihrer Entstehung an die Stelle der Gründungsgesellschaft tritt, eine Möglichkeit, die anscheinend RGZ 151, 86 [91] im Auge hat.
  • BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64

    Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG

    Das hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1955 - IV ZR 504/54 - (LM § 11 GmbHG Nr. 6) unter der Einschränkung bejaht, daß sich das vorgenommene Geschäft im Rahmen des Geschäftsbetriebes der betroffenen Gesellschaft hält (ebenso RGZ 55, 302; 70, 296; BAG NJW 1963, 680; Schilling, JZ 1955, 615 [BGH 15.06.1955 - IV ZR 304/54] Anm.; Baumbach/Hueck, AktG § 34 Anm. 3 C; GmbHG § 11 Anm. 3 A; Sudhoff, GmbH Rdsch 1965, 108 und viele andere).

    Der Ansicht, schon das allgemein erklärte Einverständnis mit der Eröffnung des Geschäftsbetriebes falle unter § 11 Abs. 2 GmbHG, kann nicht gefolgt werden (Schultze-v. Lasaulx JZ 1952, 392 m.w.Nachw. in Anm. 10, MDR 1955, 729 [BGH 15.06.1955 - IV ZR 304/54]/30 Anm.; OLG Hamburg, GmbH Rdsch 1952, 138; Dregger, GmbH Rdsch 1952, 185; Scholz, GmbH Rdsch 1956, 4/5; Kuhn, WM 1956 Sonderbeilage 5 S 9/10; Rob.

    Der IV. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner zu § 11 Abs. 2 GmbHG im Urteil vom 15. Juni 1955 - IV ZR 304/54 - vertretenen Auffassung nicht festhalte.

    Der VII. Zivilsenat hat erklärt, in der Sache VII ZR 172/60 sei der Beklagte deshalb als Handelnder im Sinne des § 11 Abs. 2 GmbHG angesehen worden, weil er den Darlehensantrag selbst unterzeichnet habe, mit der Erwähnung des Urteils der Sache IV ZR 304/54 habe der Senat nur einen zusätzlichen Hinweis gegeben, auf dem sein Urteil nicht beruhe.

  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 202/76

    Betrieb einer Gaststätte als Grundhandelsgewerbe

    Der Senat hat in der genannten Entscheidung angedeutet, daß er der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie auch bereits des Reichsgerichts, wonach der Eintritt der GmbH in die Verbindlichkeit den Geschäftsführer nicht ohne Zustimmung des Gläubigers von seiner Haftung befreien soll (Urt. v. 21.11.52 - I ZR 174/51 , v. 15.6.55 - IV ZR 304/54, u. v. 4.1.65 - VIII ZR 118/63, LM GmbHG § 11 Nr. 2, 6 u. 14; RGZ 72, 401, 404; 116, 71, 74), voraussichtlich nicht wird folgen können.

    Wenn im übrigen vom Schrifttum und auch von der bisherigen Rechtsprechung für den Eintritt dieser Wirkung der Abschluß einer, sei es auch nur stillschweigenden, Vereinbarung mit dem Gläubiger für nötig gehalten wird (Kuhn a.a.O. S. 12; Ulmer a.a.O. § 11 Anm. 80, 84; RGZ 116, 71, 74; BGH, Urt. v. 15.6.55 - IV ZR 304/54, u. v. 4.1.65 - VIII ZR 118/63, LM GmbHG § 11 Nr. 6 u. 14), so vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 39/76

    Fristlose Kündigung von Krediten durch die Bank ohne vorherige Warnung oder

    Auch ein derartiger Vertrag hat ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand (vgl. BGH NJW 1955, 1228, 1229).
  • BGH, 13.06.1977 - II ZR 232/75

    Haftung des (zukünftigen) Kommanditisten vor Eintragung der KG bei nicht

    Allerdings haben mehrere Senate des Bundesgerichtshofs den Standpunkt vertreten, daß jedenfalls ein freiwilliger, also nicht schon auf Gesetz und Satzung beruhender Eintritt der GmbH in die Verbindlichkeit den Geschäftsführer nicht ohne Zustimmung des Gläubigers von seiner Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG befreie (Urt. v. 21.11.52 - I ZR 174/51 v. 15.6.55 - IV ZR 304/54 und v. 4.1.65 - VIII ZR 118/63, LM GmbHG § 11 Nr. 2, 6 und 14; vgl. auch Ulmer a.a.O. § 11 Rdn. 82 ff m.w.N.).
  • BGH, 17.03.1980 - II ZR 11/79

    Haftung vor und nach Eintragung einer GmbH & Co. KG

    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Urteilen des I. Zivilsenats vom 21. November 1952 (I ZR 174/51, LM GmbHG § 11 Nr. 2) und des IV. Zivilsenats vom 15. Juni 1955 (IV ZR 304/54, LM GmbHG § 11 Nr. 6; der VIII. Zivilsenat hat schon aus früherem Anlaß mitgeteilt, an seinem Urteil vom 4.1. 65 - VIII ZR 118/63, LM GmbHG § 11 Nr. 14 hinsichtlich eines Fortbestands der Haftung aus § 11 Abs. 2 GmbHG nicht mehr festhalten zu wollen; vgl. BGHZ 70, 132, 141) [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76].
  • BGH, 04.01.1965 - VIII ZR 118/63

    Importlizenzen bezüglich eines Weinhandels - Persönliche Haftung eines

    Das trifft zu, ist aber gerade der Sinn des § 11 Abs. 2 GmbHG nach dem die Haftung des Handelnden grundsätzlich die Eintragung der Gesellschaft überdauert und nach dem der Handelnde von seiner Haftung nicht ohne weiteres dadurch frei wird, daß die Gesellschaft den Vertrag später genehmigt und in ihn eintritt, es sei denn, daß damit eine ausdrückliche oder stillschweigende Entlassung des Handelnden aus seiner Haftung verbunden ist; denn das GmbHGesetz kennt entgegen § 34 Abs. 2 AktG keine Schuldübernahme gegen den Willen des Gläubigers (Baumbach/Hueck 11. Aufl. GmbHG § 11 Anm. 3 EF; Vogel, 2. Aufl. GmbHG § 11 Anm. 7; RGZ 72, 401, 406; 116, 71 ff = RG JW 1927, 1091 mit Anm. Hachenburg; BGH Urt. v. 21. November 1952 - I ZR 174/51 - und vom 15. Juli 1955 - IV ZR 304/54 = LM Nr. 2 und 6 zu § 11 GmbHG; vgl. auch Fischer in GroßK AktG 2. Aufl. § 34 Anm. 15, 26; a.M. Scholz, GmbHG 4. Aufl. § 11 Anm. 11).
  • BGH, 08.07.1957 - II ZR 347/56

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht (RGZ 55, 301; 70, 296) und der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 1955, 1228 = JW 1955, 614 = MDR 1955, 726 = WM 1955, 1017) haben angenommen, daß als Handelnder auch derjenige anzusehen sei, der mit dem Handeln eines anderen lediglich einverstanden ist (zustimmend: Schilling in Hachenburg GmbHG § 11 Anm. 11 und JZ 1955, 615 [BGH 15.06.1955 - IV ZR 304/54]/16 Anm. und im Gegensatz zu den Vorauflagen Baumbach-Hueck AktG 9. Aufl. § 34 Anm. 2 C; GmbHG 7. Aufl. § 11 Anm. 3 A).
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