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   BGH, 15.06.1964 - 2 StR 196/64   

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BGH, 15.06.1964 - 2 StR 196/64 (https://dejure.org/1964,1150)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1964 - 2 StR 196/64 (https://dejure.org/1964,1150)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1964 - 2 StR 196/64 (https://dejure.org/1964,1150)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 348
  • NJW 1964, 1732
  • MDR 1964, 771
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.02.1971 - 3 StR 47/70

    Verhältnis einer gerichtlichen Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt

    Im selben Sinne der Möglichkeit der Doppelsicherung durch eine zusätzliche Anordnung nach § 42 b StGB hat sich der 2. Strafsenat zunächst in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 4. März 1959 - 2 StR 1/59 - und später in BGHSt 19, 348 (Urt. vom 15. Juni 1964) für den Fall einer bereits verfügten Unterbringung nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz ausgesprochen.

    Die ähnliche Regelung in Rheinland-Pfalz (vgl. § 20 des dortigen LUG) und die - allerdings noch erheblich weitergehende - in Hessen (§ 19 LUG) bildeten für den 1. Strafsenat in BGH LM § 42 b StGB Nr. 28 und für den 2. Strafsenat in BGHSt 19, 348 einen maßgeblichen Grund dafür, die Unterbringung nach Landesrecht nicht als Hinderungsgrund für die Anordnung der Maßregel nach § 41 b StGB anzusehen.

  • BGH, 06.12.1966 - 1 StR 480/66

    Rechtmäßigkeit der Unterbringung in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt -

    Ähnlich hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes entschieden (BGHSt 19, 348).
  • BGH, 17.08.1971 - 1 StR 376/71

    Voraussetzungen für die Einweisung in eine Heilanstalt oder Pflegeanstalt

    Auch die Möglichkeit einer Unterbringung nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz steht der angeordneten Sicherungsmaßregel nicht entgegen (BGHSt 7, 61; vgl. auch BGHSt 19, 348).
  • BGH, 17.11.1970 - 1 StR 450/70

    Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt auch bei Begehung einer Tat

    Bereits die nach wie vor bestehenden Verschiedenheiten der in § 42 f StGB und Art. 8 des Bayer. Verwahrungsgesetzes enthaltenen Überwachungsbestimmungen lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß bei einem bestimmten Täter unter bestimmten Voraussetzungen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nur durch - zusätzliche - Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 19, 348 zum Hess. Freiheitsentziehungsgesetz vom 19. Mai 1952; BGH, Urteil vom 20.7.1965 - 5 StR 219/65 zum SchlH. Unterbringungsgesetz vom 26. August 1958; BGH NJW 1967, 686 zum RhPf. Unterbringungsgesetz vom 19. Februar 1959; abw. BGHSt 12, 50; 17, 123 [BGH 01.02.1962 - 8 StE 8/61]zum NRW. Unterbringungsgesetz vom 16. Oktober 1956).
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