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   BGH, 15.07.1964 - 3 StR 23/64   

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https://dejure.org/1964,611
BGH, 15.07.1964 - 3 StR 23/64 (https://dejure.org/1964,611)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1964 - 3 StR 23/64 (https://dejure.org/1964,611)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1964 - 3 StR 23/64 (https://dejure.org/1964,611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung einer Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung - Einbeziehung einer früheren Strafe in eine Gesamtstrafe bei einer neuen Verurteilung - Rückwirkender Wegfall der Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung - Sinn und Zweck des § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 362
  • NJW 1964, 1910
  • MDR 1964, 933
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 15.07.1964 - 3 StR 23/64
    Er soll dadurch, dass seine verschiedenen Taten infolge mehr oder weniger zufälliger Umstände in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt werden (BGHSt 7, 180).
  • BGH, 23.04.1954 - 2 StR 652/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.07.1964 - 3 StR 23/64
    Das Verbot geht davon aus, dass der Täter, der sich eine solche Strafaussetzung nicht hat zur Lehre dienen lassen, eine zweite derartige Vergünstigung innerhalb von fünf Jahren nicht erhalten soll (BGHSt 6, 69).
  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
    Auszug aus BGH, 15.07.1964 - 3 StR 23/64
    Zu diesem Zeitpunkt musste er überdies gewusst haben, dass ihm Strafaussetzung rechtswirksam bewilligt ist (BGHSt 9, 370).
  • BGH, 18.01.1957 - 5 StR 486/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.07.1964 - 3 StR 23/64
    Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zulässig, weil im vorliegenden Fall die Entscheidungen über die Strafzumessung und die Strafaussetzung ersichtlich unabhängig voneinander ergangen sind (vgl. BGH 5 StR 486/56 vom 18. Januar 1957; Dallinger MDR 1955, 394 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; BGHSt 11, 393, 395).
  • BGH, 26.06.1958 - 4 StR 145/58
    Auszug aus BGH, 15.07.1964 - 3 StR 23/64
    Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zulässig, weil im vorliegenden Fall die Entscheidungen über die Strafzumessung und die Strafaussetzung ersichtlich unabhängig voneinander ergangen sind (vgl. BGH 5 StR 486/56 vom 18. Januar 1957; Dallinger MDR 1955, 394 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; BGHSt 11, 393, 395).
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 125/03

    Strafaussetzung zur Bewährung (Prognosezeitpunkt bei nachträglicher

    Dies gilt auch für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (BGHSt 30, 168, 170; 19, 362; 9, 370, 385) und die im Rahmen von § 56 StGB zu treffende Prognose (vgl. Horn NStZ 1991, 117, 118).
  • BGH, 03.07.1981 - 6 BJs 175/76

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit

    Der Wegfall der genannten Vergünstigungen ist bei einem solchen Sachverhalt vielmehr eine gesetzliche Folge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung; er ermöglicht es dem mit der Sache befaßten Gericht, ohne Bindung an Vorentscheidungen neu und selbständig über die Strafaussetzung zu befinden (BGHSt 7, 180, 182, 185; 9, 370, 385; 19, 362; BGH NJW 1955, 1485 f; 1956, 1567 f).
  • BGH, 05.10.1965 - 1 StR 313/65

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung

    Nur wenn diese Tatsache durch ein Wiederaufnahmeverfahren, durch Tilgung im Strafregister (BGHSt 7, 58, 60) [BGH 23.11.1954 - 2 StR 4/54] oder kraft Gesetzes (BGHSt 19, 362 [BGH 15.07.1964 - 3 StR 23/64]) mit Rückwirkung wieder ausgelöscht wird, ist die Vorschrift unanwendbar.
  • BGH, 14.11.1967 - 1 StR 416/67

    Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Anforderungen an das

    Das Urteil BGHSt 19, 362 [BGH 15.07.1964 - 3 StR 23/64] betraf den - hier nicht gegebenen - Sonderfall, daß die neue Gesamtstrafe die Neunmonatsgrenze überstieg (S. 363 a.a.O., unten).
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