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   BGH, 15.07.1966 - 4 StR 214/66   

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https://dejure.org/1966,7882
BGH, 15.07.1966 - 4 StR 214/66 (https://dejure.org/1966,7882)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1966 - 4 StR 214/66 (https://dejure.org/1966,7882)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1966 - 4 StR 214/66 (https://dejure.org/1966,7882)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess - Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahles, versuchten Diebstahles, Unterschlagung, Hehlerei, fortgesetzter Hehlerei und vorsätzlicher ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.11.1951 - 2 StR 300/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.07.1966 - 4 StR 214/66
    Das Berufsverbot richtet sich gegen Personen, die durch die Art und Weise der Ausübung ihres Berufs die Allgemeinheit gefährden (BGH Urt. v. 2. November 1951 - 2 StR 300/51 - bei Dallinger MDR 1952, 146).
  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

    Auszug aus BGH, 15.07.1966 - 4 StR 214/66
    Die von dem Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung angeführte Entscheidung BGH NJW 1964 875 kann daher nicht herangezogen werden.
  • BGH, 09.02.1951 - 2 StR 4/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.07.1966 - 4 StR 214/66
    Soweit die Revision geltend macht, diesem Umstand sei nicht genügend Rechnung getragen worden, greift sie in unzulässiger Weise die dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters vorbehaltene Strafzumessung an (BGH Urt. v. 9. Februar 1951 - 2 StR 4/51 - bei Dallinger MDR 1951, 276).
  • RG, 16.11.1934 - 4 D 1273/34

    1. In welchem Umfange muß ein Urteil, das eine der in § 140 Abs. 2 StPO. (n. F.)

    Auszug aus BGH, 15.07.1966 - 4 StR 214/66
    Ein Mißbrauch ist deshalb nur anzunehmen, wenn der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch den Beruf gestellten Aufgaben seine Tätigkeit dazu ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen; die Begehung strafbarer Handlungen, die, wie hier, mit der ordnungsmäßigen Ausübung des Berufs keinen inneren Zusammenhang haben, genügt nicht (RGSt 68, 397, 398).
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