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BGH, 15.07.1976 - 4 StR 7/76 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bindungswirkung der Entscheidung über die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen im Rahmen der Schuldfrage - Ausnahmen vom Beratungsgeheimnis des Gerichts zur Ermöglichung einer revisionsrechtlichen Kontrolle - Unzulässigkeit gerichtlicher, der Abstimmung über die ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- RG, 17.04.1883 - 598/83
1. Hat das Gericht bei der Feststellung der Schuldfrage zunächst über die …
Auszug aus BGH, 15.07.1976 - 4 StR 7/76
Die Entscheidung über die Schuldfrage muß deshalb unabhängig von dem Ergebnis etwa vorangegangener Einzelabstimmungen und, soweit sie dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, mit der durch § 263 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Zwei-Drittel-Mehrheit getroffen werden (so im Ergebnis auch RGSt 8, 218, 220). - RG, 29.06.1926 - I 359/26
Hindert die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit den Richter, das Stimmenverhältnis …
Auszug aus BGH, 15.07.1976 - 4 StR 7/76
In einem solchen Fall ist es angezeigt und geboten, daß Anlaß und Art der Abstimmungen, deren Reihenfolge und die Stimmenverhältnisse in die Urteilsgründe aufgenommen werden, damit das Revisionsgericht die Möglichkeit hat, das Abstimmungsverfahren nachzuprüfen und erforderlichenfalls eine auf einer fehlerhaften Abstimmung beruhende Entscheidung aufzuheben (vgl. RGSt 60, 295, 296;… Löwe/Rosenberg 22. Aufl. Anm. 6 zu § 43 DRiG mit Nachweisen). - RG, 28.02.1927 - II 46/27
1. Kann die Revision auf die Behauptung gestützt werden, daß bei der Beratung …
Auszug aus BGH, 15.07.1976 - 4 StR 7/76
Das Reichsgericht hat jedenfalls, allerdings in einer beiläufigen Erwägung, eine gesonderte Abstimmung über die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen, bei der nach § 196 Abs. 1 GVG nur mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, für zulässig gehalten (RGSt 61, 217, 220).
- OLG Naumburg, 06.10.2008 - 1 Ws 504/07
Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung …
Deshalb darf grundsätzlich weder in den Urteilsgründen noch in sonstiger Weise erkennbar gemacht werden, ob Meinungsverschiedenheiten bestanden haben, welcher Art diese gegebenenfalls waren und mit welcher Stimmenmehrheit entschieden worden ist (vgl. BGH DRiZ 1976, 319).