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   BGH, 15.07.1998 - XII ZB 39/97   

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https://dejure.org/1998,6046
BGH, 15.07.1998 - XII ZB 39/97 (https://dejure.org/1998,6046)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1998 - XII ZB 39/97 (https://dejure.org/1998,6046)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97 (https://dejure.org/1998,6046)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Berufungsbegründung und an die Berufungsanträge - Antrag auf Herabsetzung einer Geldstrafe auf einen als angemessen erachteten Betrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1
    Anforderungen an Bestimmtheit des Berufungsantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1576
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZB 86/86

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Erforderlicher Erklärungsinhalt einer

    Auszug aus BGH, 15.07.1998 - XII ZB 39/97
    Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschluß vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Anfechtungsumfang 1 m.N.).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 52/86

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Begründung eines Folgesachenantrags

    Auszug aus BGH, 15.07.1998 - XII ZB 39/97
    Diese Vorschrift soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozeßgegner über den Umfang und den Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (Senatsurteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 f. und vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94 - NJW-RR 1995, 1154, jeweils m.N.).
  • BGH, 29.01.1987 - IX ZR 36/86

    Umfang der Berufungsbegründung mit dem Ziel der Herabsetzung eines Geldbetrages

    Auszug aus BGH, 15.07.1998 - XII ZB 39/97
    Ist der Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt worden und will er mit der Berufung lediglich die Herabsetzung auf einen als angemessen erachteten Betrag erreichen, muß die Berufungsbegründung, wenn sie keinen förmlichen Antrag enthält, jedenfalls eindeutig, und ohne daß es einer weiteren Klarstellung bedarf, erkennen lassen, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müßte (BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Bestimmtheit 1 m.N.).
  • BGH, 31.05.1995 - XII ZR 196/94

    Beschwer des Berufungsführers bei für richtig gehaltener Entscheidung;

    Auszug aus BGH, 15.07.1998 - XII ZB 39/97
    Diese Vorschrift soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozeßgegner über den Umfang und den Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (Senatsurteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 f. und vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94 - NJW-RR 1995, 1154, jeweils m.N.).
  • BGH, 04.09.2002 - VIII ZB 23/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch

    Damit beruft die Beklagte sich auf eine Divergenz in der zu entscheidenden Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 unter II 2 c aa) zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es eines förmlichen Antrags nicht bedarf, es vielmehr ausreicht, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698 f.; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211 unter II 1 b; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576 unter II; s.a. Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rdnr. 25 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.03.2014 - II ZB 3/13

    Zahlung einer Abfindung nach dem Ausscheiden aus einer GbR; Verwerfung einer

    Ist der Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt worden und will er mit der Berufung lediglich die Herabsetzung auf einen als angemessen erachteten Betrag erreichen, muss die Berufungsbegründung entweder durch förmlichen Antrag oder als Ganzes so eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, dass für das Berufungsgericht und den Prozessgegner ohne weitere Klarstellung ersichtlich ist, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müsste (BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86, NJW 1987, 1335, 1336; Beschluss vom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576, juris Rn. 7; zustimmend Saenger/Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 520 Rn. 21; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 28).

    Es reicht zur Bestimmung des Umfangs der Anfechtung nicht schon aus, dass der Berufungskläger einige Argumente vorträgt, die möglicherweise die Höhe des in erster Instanz zugesprochenen Anspruchs in Frage stellen könnten, es aber dem Gericht und dem Prozessgegner überlässt zu ermitteln, welcher Berufungsantrag unter Berücksichtigung dieser Argumente sinnvollerweise zu stellen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576 juris Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010 - 5 A 479/09
    BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 5 C 43.90 -, NJW 1994, 66; BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97 -, juris, Rn. 7.
  • BGH, 01.07.1999 - III ZB 26/99

    Berufung bei Streitgenossenschaft

    Zwar verlangt das Gesetz nicht unbedingt einen förmlichen Berufungsantrag; vielmehr genügt es, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Rechtsmittelführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97- FamRZ 1998, 1576).
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