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   BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96   

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https://dejure.org/1999,184
BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96 (https://dejure.org/1999,184)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1999 - I ZR 204/96 (https://dejure.org/1999,184)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96 (https://dejure.org/1999,184)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3638
  • MDR 2000, 343
  • GRUR 1999, 1017
  • BB 1999, 1892
  • DB 1999, 1853
 
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Wird zitiert von ... (111)

  • BGH, 11.05.2017 - I ZR 60/16

    Testkauf im Internet - Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes durch Testkäufer:

    Danach ist es zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn Testkäufe nicht vom Wettbewerber selbst, sondern von seinem anwaltlichen Vertreter durchgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1965 - Ib ZR 72/63, BGHZ 43, 359, 367 - Warnschild; Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1019 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung I).

    Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 41/90, BGHZ 117, 264, 269 f. - Nicola; BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung I).

  • LG Frankfurt/Main, 08.04.2022 - 3 O 188/21

    Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk

    Ein Verbotsantrag muss so klar gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr. BGH, Urteil vom 15.07.1999 - I ZR 204/96; MüKoBGB/Raff, 8. Aufl. 2020, BGB § 1004 Rn. 321).
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung).

    Davon ist der Senat auch bei Begriffen wie "eindeutig", "angemessen" oder "unübersehbar" ausgegangen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 255 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 1999, 1017 - Kontrollnummernbeseitigung, jeweils m.w.N.).

    Gleichwohl kann der Klageantrag trotz der Verwendung derartiger Begriffe den Verbotstatbestand im Einzelfall ausreichend genau umschreiben (vgl. BGH GRUR 1999, 1017 f. - Kontrollnummernbeseitigung).

    Da sich hier die Bedeutung des mit "ohne" eingeleiteten Zusatzes in dieser Klarstellung erschöpft, wird die Bestimmtheit des Antrags nicht dadurch berührt, daß die darin verwendeten Begriffe "unmißverständlich" und "deutlich hervorgehoben" für sich genommen unbestimmt sind (vgl. BGH GRUR 1999, 1017, 1018 - Kontrollnummernbeseitigung, m.w.N.).

    Wenn darauf durch die Aufnahme dieser oder ähnlicher Begriffe in dem Antrag hingewiesen wird, ist dies für die Bestimmtheit des Klageantrags unschädlich (so BGH GRUR 1999, 1017, 1018 - Kontrollnummernbeseitigung).

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