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   BGH, 15.07.2010 - I ZR 123/09   

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https://dejure.org/2010,10672
BGH, 15.07.2010 - I ZR 123/09 (https://dejure.org/2010,10672)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2010 - I ZR 123/09 (https://dejure.org/2010,10672)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - I ZR 123/09 (https://dejure.org/2010,10672)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 34 AEUV, Art 36 AEUV, Art 14 Abs 1 EGV 178/2002, Art 14 Abs 2 Buchst a EGV 178/2002, Art 14 Abs 9 EGV 178/2002
    Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 34 AEUV, Art 36 AEUV, Art 14 Abs 1 EGV 178/2002, Art 14 Abs 2 Buchst a EGV 178/2002, Art 14 Abs 9 EGV 178/2002
    Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten

  • Wolters Kluwer

    Inverkehrbringen der Nahrungsergänzungsmittel "Doppelherz System Gelenk 700" und "Doppelherz aktiv Gelenkkapseln" mit den Inhaltsstoffen Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat als Lebensmittel

  • online-und-recht.de

    Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten

  • rewis.io

    Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten

  • ra.de
  • rewis.io

    Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inverkehrbringen der Nahrungsergänzungsmittel "Doppelherz System Gelenk 700" und "Doppelherz aktiv Gelenkkapseln" mit den Inhaltsstoffen Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat als Lebensmittel

  • rechtsportal.de

    Inverkehrbringen der Nahrungsergänzungsmittel "Doppelherz System Gelenk 700" und "Doppelherz aktiv Gelenkkapseln" mit den Inhaltsstoffen Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat als Lebensmittel

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären EU-Rechts zur Lebensmittelsicherheit vor der Anwendung nationaler Bestimmungen bei nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arzneimittelrecht - Anwendung nationaler Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Verwendung von ernährungsphysiologischen Zutaten in Lebensmitteln nicht wettbewerbswidrig

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus BGH, 15.07.2010 - I ZR 123/09
    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union läuft es dem Gemeinschaftsrecht allerdings grundsätzlich nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in Verkehr zu bringen, wenn ihnen Nährstoffe wie beispielsweise andere als die durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung als Zusatz zugelassenen Vitamine oder Mineralstoffe hinzugefügt worden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-88/07, Slg. 2009, I-1353 = ZLR 2009, 321 Tz. 87 - Kommission/Spanien; Urt. v. 28.1.2010 - C-333/08, EuZW 2010, 347 Tz. 80 - Kommission/Frankreich, jeweils m.w.N.).

    Im Hinblick auf den von den Mitgliedstaaten auch bei der Ausübung ihres Ermessens im Bereich des Gesundheitsschutzes einzuhaltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine solche Regelung jedoch ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorsehen, das es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die Aufnahme des Nährstoffs in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe zu erreichen (EuGH EuZW 2010, 347 Tz. 81 - Kommission/Frankreich, m.w.N.).

    Dabei muss vorgesehen sein, dass der Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden darf, wenn eine eingehende einzelfallbezogene Prüfung, bei der die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden, ergibt, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt (vgl. EuGH ZLR 2009, 321 Tz. 93 f. - Kommission/Spanien; EuZW 2010, 347 Tz. 82 - Kommission/Frankreich, jeweils m.w.N.).

    Außerdem muss eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (EuGH EuZW 2010, 347 Tz. 81 - Kommission/Frankreich, m.w.N.).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-88/07

    Kommission / Spanien - Art. 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 15.07.2010 - I ZR 123/09
    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union läuft es dem Gemeinschaftsrecht allerdings grundsätzlich nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in Verkehr zu bringen, wenn ihnen Nährstoffe wie beispielsweise andere als die durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung als Zusatz zugelassenen Vitamine oder Mineralstoffe hinzugefügt worden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-88/07, Slg. 2009, I-1353 = ZLR 2009, 321 Tz. 87 - Kommission/Spanien; Urt. v. 28.1.2010 - C-333/08, EuZW 2010, 347 Tz. 80 - Kommission/Frankreich, jeweils m.w.N.).

    Dabei muss vorgesehen sein, dass der Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden darf, wenn eine eingehende einzelfallbezogene Prüfung, bei der die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden, ergibt, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt (vgl. EuGH ZLR 2009, 321 Tz. 93 f. - Kommission/Spanien; EuZW 2010, 347 Tz. 82 - Kommission/Frankreich, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 288/01

    "Johanniskraut"; Begriff des unerlaubten Zusatzstoffs

    Auszug aus BGH, 15.07.2010 - I ZR 123/09
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die genannten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, soweit sie das Inverkehrbringen von Lebensmitteln regeln, die unter Verwendung von Zusatzstoffen hergestellt worden sind, Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 288/01, GRUR 2004, 1037, 1038 = WRP 2004, 1481 - Johanniskraut; OLG Nürnberg MD 2008, 529, 532; OLG Hamm MD 2008, 924, 928 = LRE 57, 326; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 269; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 102; Hasselblatt in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 58 Rdn. 63; Wehlau, LFGB, § 6 Rdn. 40).
  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 221/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2010 - I ZR 123/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision mit Urteil vom 15. Juli 2010 zurückgewiesen (I ZR 123/09).

  • VG Magdeburg, 26.03.2012 - 1 A 164/10

    Untersagung des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels

    Denn die nationalen Bestimmungen, welche die Verwendung von Zusatzstoffen beschränken, die den Lebensmitteln aus anderen als technologischen Gründen zugegeben werden, sind wegen der vorrangig anzuwendenden Regelung in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht anwendbar (BGH, U. v. 15.07.2010 - I ZR 123/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11 a. E.).

    Diese Voraussetzung erfüllt die im Streitfall einschlägige Regelung im deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nicht (BGH, U. v. 15.07.2010 - a. a. O., Rdnr. 12).

    Vor allem aber würde die Bestimmung den in Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung bestimmten Zweck verfehlen, auf denjenigen Teilgebieten des Lebensmittelrechts, auf denen spezifische Bestimmungen der Union fehlen, die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmittelsicherheit im Besonderen nicht nur auf der Ebene der Union, sondern auch auf einzelstaatlicher Ebene festzulegen (BGH, U. v. 15.07.2010 - a. a. O., Rdnr. 13).

    Außerdem muss eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (BGH, U. v. 15.07.2010 - a. a. O., Rdnr. 14 m w. N.).

    Ein Dispens von dem in § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Nr. 1 lit. a LFGB geregelten generellen Verbot scheidet gleichfalls aus, weil das zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (§ 4 Abs. 3 LFGB) von der insoweit in § 7 Abs. 1 Nr. 2 LFGB enthaltenen Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat (BGH, U. v. 15.07.2010 - a. a. O., Rdnr. 15 m. w. N.).

    Auch aus diesem Grund enthält § 68 LFGB keine Regelung, die den Anforderungen genügt, die nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insoweit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehen (BGH, U. v. 15.07.2010 - a. a. O., Rdnr. 16).

  • BVerwG, 01.03.2012 - 3 C 15.11

    Ausnahmegenehmigung; Bundesinstitut für Risikobewertung; Chondroitinsulfat;

    Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Juli 2010 - I ZR 123/09) überzeuge nicht.

    Hiernach kann dahinstehen, ob das Herstellungs- und Verkehrsverbot für den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB) unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden ist (so BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - I ZR 123/09 - LMuR 2011, 13 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2014 - 13 A 1901/11

    Verwendung der Aminosäure "Lysin" in rohen Fleischerzeugnissen zur Herstellung

    Hierzu BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - I ZR 123/09 -, juris Rn. 11 und - I ZR 99/09; BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 3 C 15/11 -, juris, Rn. 27 offengelassen.

    15/3657, S. 58 zu § 2 LFGB; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2010 - 3 M 434/10 -, juris, Rn. 6; OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2006 - 6 U 145/06 -, juris, mit Anm. Teufer, in: ZLR 2007, 231, 236; VG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2010 - 4 K 2003/08 -, juris, Rn. 37; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar Stand September 2013, Band II C 102 § 2, Rn. 13; Stallberg, Europarechtliche Grenzen des Verwendungsverbots für andere Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe - Rechtliche Implikation der BGH-Urteile zu "Glucosaminsulfat", in: LMuR 2011, 1, 4; Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß, LFGB, Kommentar Stand November 2013, § 2 Rn. 102; BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 3 C 15.11 -, juris, offengelassen; a.A. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - I ZR 123/09 -, juris; Meyer/Streinz, LFGB.

    vgl. hierzu BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - I ZR 123/09 -, juris, Rn. 13 und - I ZR 99/09 - VG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2010 - 4 K 2003/08 -, juris, Rn. 39.

  • VG Braunschweig, 27.05.2015 - 5 A 67/13

    Aminosäure; Anreicherungs-Verordnung; Ausnahmegenehmigung; Basis-Verordnung;

    Der Bundesgerichtshof habe mit dem Urteil vom 15. Juli 2010 (Aktenzeichen: I ZR 123/09) entschieden, dass die Anwendung nationaler Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit auch bei - wie dies vorliegend der Fall sei - nicht grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten unter dem Vorbehalt stehe, dass sie den Erfordernissen entsprechen, die sich für Reglementierungen des Warenverkehrs bei grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten aus dem primären Unionsrecht, insbesondere aus Art. 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) ergeben, und dass die nationalen Regelungen für die Zulassung von aus anderen als technologischen Gründen zugesetzten Lebensmittel-Zusatzstoffen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LFGB, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB, § 68 LFGB diesen Anforderungen nicht entsprächen.

    Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 26. März 2012 (-1 A 164/10 -, juris Rn. 23 ff.) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2010 (- I ZR 123/09 -, juris Rn. 7 ff.) im Hinblick auf die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB, die bestimmte Stoffe, die Lebensmitteln aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, den Lebensmittelzusatzstoffen gleichstellt und somit einem Verwendungsverbot mit der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB unterwirft, wie folgt ausgeführt:.

  • VG Braunschweig, 08.08.2012 - 5 A 52/11

    Arzneimittel; Beeinflussung; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag;

    Weil die Klage abzuweisen war, weil die Produkte der Klägerin Arzneimittel im Sinne der Arzneimittelrichtlinie sind und deswegen nicht in den Anwendungsbereich des LFGB fallen, hat die Kammer nicht die in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten diskutierte Frage entscheiden müssen, ob der Vertrieb der Produkte als Lebensmittel in der Bundesrepublik Deutschland nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB verboten ist, weil es sich bei dem in den Produkten enthaltenen GbE um einen den Lebensmittelzusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB gleichgestellten Stoff handelt oder ob eine Ausnahmeregelung zu dieser Vorschrift eingreift (vgl. insoweit VG Braunschweig, U. v. 15.12.2010 - 5 A 71/09 -, bestätigt durch BVerwG, U. v. 01.03.2012 - 3 C 15/11 -, juris) bzw. ob die nationalen Verbotsregelungen gemeinschaftsrechtswidrig sind (vgl. u.a. BGH, U. 15.07.2010 - I ZR 123/09 -, juris; VG Magdeburg, U. v. 26.03.2012 - 1 A 64/10 -, juris Rn. 22 ff; Zipfel/Rathke, Stand: November 2011, § 6 LFGB Rn. 12).
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