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   BGH, 15.07.2020 - 6 StR 95/20   

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https://dejure.org/2020,22413
BGH, 15.07.2020 - 6 StR 95/20 (https://dejure.org/2020,22413)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2020 - 6 StR 95/20 (https://dejure.org/2020,22413)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20 (https://dejure.org/2020,22413)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.09.2018 - 4 StR 174/18

    Hehlerei (Tatbestandsmerkmal des Ankaufens: Erlangung mittelbaren Besitzes

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 6 StR 95/20
    Eine gesamtschuldnerische Haftung beider Angeklagten war nicht anzuordnen, weil die Angeklagte die Vermögensgegenstände im Rahmen selbstständiger Anschlussdelikte erlangte (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - 4 StR 174/18, NStZ-RR 2019, 14, 16 mwN).
  • BGH, 25.11.2014 - 5 StR 490/14

    Notwendigkeit eines ausdrücklichen Negativtests bei der kategorischen Ablehnung

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - 6 StR 95/20
    Hierauf beruht das Urteil aber nicht, weil eine andere Entscheidung als die Einziehung des Wertes der Beziehungsgegenstände nicht in Betracht kam und diese auch bei der Strafzumessung nicht strafmildernd zu berücksichtigen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 5 StR 490/14; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 369).
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 403/20

    Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. Hawala-Banking-Systems

    Somit sind die Angeklagten durch die Einziehung allenfalls in einer formalen Rechtsposition, nicht aber tatsächlich negativ betroffen, so dass für ein Absehen von einer Einziehung unter Ermessensgesichtspunkten kein Raum gewesen ist und es einer Berücksichtigung der Einziehung bei der Strafzumessung nicht bedurft hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20, juris; vom 25. November 2014 - 5 StR 490/14, juris).
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Überweisungsgutschriften in Höhe von 999.889 EUR auf dem Konto des Angeklagten verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geldwäscheobjekt auf Grundlage der gemäß § 2 Abs. 1 StGB für den Tatzeitraum geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte und die Wertersatzeinziehung sich daher ausschließlich nach § 74c StGB richtete (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 536; Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20, juris; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18, juris Rn. 56; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 56; Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 1 StR 471/21, juris Rn. 3; vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681 f.).

    Eine gesamtschuldnerische Haftung schiede insoweit aus (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 2 StR 560/18, NStZ 2021, 96, 97; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20).

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