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   BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19   

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https://dejure.org/2020,21881
BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19 (https://dejure.org/2020,21881)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2020 - XII ZB 363/19 (https://dejure.org/2020,21881)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 (https://dejure.org/2020,21881)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 17 Abs 1 BetrAVG
    Versorgungsausgleich: Einordnung des Versorgungsanrechts an der betrieblichen Altersversorgung bei Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft; anteilige Zuordnung des Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer ...

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 181 BGB, § 45 VersAusglG, § 17 Abs. 1 BetrAVG, §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 45 VersAusglG, § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 1 VersAusglG, §§ 39 bis 42 VersAusglG, §§ 5, 39 bis 42 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, § 11 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Richten des Insolvenzschutzes des Betriebsrentengesetzes und der versorgungsausgleichsrechtlichen Einordnung des Anrechts bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft nach der versprochenen Versorgung; Zuordnung des Pfandrechts des ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Einordnung des Versorgungsanrechts an der betrieblichen Altersversorgung bei Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft; anteilige Zuordnung des Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richten des Insolvenzschutzes des Betriebsrentengesetzes und der versorgungsausgleichsrechtlichen Einordnung des Anrechts bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft nach der versprochenen Versorgung; Zuordnung des Pfandrechts des ...

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Einordnung des Versorgungsanrechts an der betrieblichen Altersversorgung bei Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft; anteilige Zuordnung des Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei Statuswechsel zwischen Unternehmer- und Arbeitnehmereigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anteilige Zuordnung des Pfandrechts an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte aufgrund Statuswechsel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1201
  • ZIP 2020, 1831
  • MDR 2020, 1064
  • FamRZ 2020, 1549
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung betrieblicher Altersversorgung bei

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19
    Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13, FamRZ 2014, 731).

    Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 12 mwN).

    Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN).

    Es entspricht daher der ganz überwiegenden Auffassung, dass die in Unternehmereigenschaft gewährten Direktzusagen nicht der Bewertungsregel des § 45 Abs. 1 VersAusglG unterfallen, sondern der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 1 VersAusglG, so dass bei der Zusage einer Rentenleistung diese als Bezugsgröße anzunehmen und nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 39 bis 42 VersAusglG zu bewerten ist (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 370; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 287; MünchKommBGB/Weber 8. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 13 f.; Schulz/Hauß Familienrecht 3. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

  • OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16

    Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung von Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19
    Dieses Pfandrecht ist anteilig der Ehefrau zwecks Besicherung ihres durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts zuzuordnen, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht (Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 36, 42; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 377; Schu BetrAV 2010, 237, 239; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 446a; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Mai 2020] VersAusglG § 11 Rn. 3; MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 13).

    Die Bewertungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 11 mwN), sondern lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, soweit es bei Ehezeitende tatsächlich bestand (aA OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927 f.).

    Sind - wie hier aufgrund Statuswechsels - zeitlich getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte von den bestehenden Pfandrechten anteilig besichert, ist die Sicherheit dementsprechend anteilig zuzuordnen, was in der Beschlussformel auszusprechen ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927).

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19
    Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zuzuordnen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993).

    Dieses Pfandrecht ist anteilig der Ehefrau zwecks Besicherung ihres durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts zuzuordnen, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht (Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 36, 42; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 377; Schu BetrAV 2010, 237, 239; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 446a; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Mai 2020] VersAusglG § 11 Rn. 3; MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 13).

    Die Bewertungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 11 mwN), sondern lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, soweit es bei Ehezeitende tatsächlich bestand (aA OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927 f.).

  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 255/78

    Schutz des Betriebsrentengesetzes für Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19
    Damit ist er, auch ohne vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit zu sein, ab dieser Zeit als Mitunternehmer zu behandeln, der nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes unterfällt (vgl. auch BGHZ 77, 233 = NJW 1980, 2257, 2258 f.).
  • BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21

    Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und

    Auf die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Ehemanns und der Beteiligten hat der Senat die Entscheidung durch Beschluss vom 15. Juli 2020 (XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549) aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    a) Aufgrund des am 1. Januar 2013 eingetretenen Statuswechsels ist für die Zeiten der Arbeitnehmereigenschaft vor dem 1. Januar 2013 eine Anrechtsbewertung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG und für die Zeiten der Unternehmereigenschaft ab dem 1. Januar 2013 eine Anrechtsbewertung nach §§ 5, 39 bis 42 VersAusglG vorzunehmen sowie dann das Anrecht nach den für die verschiedenen Zeitabschnitte jeweils maßgeblichen Bezugsgrößen zu teilen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549 in dieser Sache).

    Sind - wie hier aufgrund Statuswechsels - zeitlich getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte von den bestehenden Pfandrechten anteilig besichert, ist die Sicherheit dementsprechend anteilig zuzuordnen, was in der Beschlussformel auszusprechen ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549 Rn. 18 f. und vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 42 mwN).

    Die Bewertungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt, sondern lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, soweit es bei Ehezeitende tatsächlich bestand (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19 - FamRZ 2020, 1549 Rn. 19 mwN).

  • OLG Hamburg, 03.02.2022 - 7 UF 25/21

    Versorgungsausgleich: interne Teilung eines Anrechts aus betrieblicher

    Bei einem Pfandrecht an einer Rückdeckungsversicherung handele es sich um ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, welches im Rahmen des Versorgungsausgleichs daher nur im Falle einer internen Teilung eines bestehenden Anrechts von Bedeutung sei (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2020, Az. XII ZB 363/19, Rn 19).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2023 - 15 U 19/21

    Zur Frage einer anwaltlichen Pflichtverletzung bei Klage gegen den die interne

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen nach der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, nach der für die ausgleichsberechtigte Person ein entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, grundsätzlich alle bestehenden Sicherheiten anteilig auch für das zu übertragende Recht begründet werden, was auch ein den Insolvenzschutz flankierendes Pfandrecht des Ausgleichspflichtigen an den Ansprüchen des jeweiligen Versorgungsträgers aus einer Rückdeckungsversicherung betrifft (BGH Beschl. vom 15.07.2020 -XII ZB 363/19-).
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