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   BGH, 15.08.1990 - 3 StR 143/90   

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https://dejure.org/1990,5233
BGH, 15.08.1990 - 3 StR 143/90 (https://dejure.org/1990,5233)
BGH, Entscheidung vom 15.08.1990 - 3 StR 143/90 (https://dejure.org/1990,5233)
BGH, Entscheidung vom 15. August 1990 - 3 StR 143/90 (https://dejure.org/1990,5233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzungszusammenhang bei mehreren Raubdelikten oder Erpressungsdelikten - Gesamtvorsatz beim Zusammenschluss zu mehreren Straftaten - Beschwer durch fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 544
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 15.08.1990 - 3 StR 143/90
    Der festgestellte Wille der Angeklagten, sich auch in Zukunft Geld durch Überfälle zu beschaffen, mag den Entschluß beinhalten, sich zu mehreren, im einzelnen noch ungewisser Taten bandenmäßig zusammenzuschließen (vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB), die Annahme eines Gesamtvorsatzes trägt ein derartiger Wille nicht (vgl. BGH NStZ 1986, 408).
  • BGH, 15.08.1989 - 1 StR 382/89

    Versuchsmilderung - Festlegung der Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 15.08.1990 - 3 StR 143/90
    Abgesehen davon, daß auch bei der Annahme von Tatmehrheit im Rahmen der erforderlichen Gesamtstrafenbildung die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger ausfallen kann, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 1, 2, 4), kann der Senat nicht ausschließen, daß die Jugendkammer aus dem Umstand des Fortsetzungszusammenhangs auf eine erhöhte kriminelle Energie der Angeklagten geschlossen und dem dadurch erhöhten Tatunrecht und der höheren Täterschuld strafschärfende Bedeutung beigemessen hat (vgl. Jähnke a.a.O. S. 392).
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 353/88

    Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände aufgrund des gewonnen

    Auszug aus BGH, 15.08.1990 - 3 StR 143/90
    Abgesehen davon, daß auch bei der Annahme von Tatmehrheit im Rahmen der erforderlichen Gesamtstrafenbildung die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger ausfallen kann, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 1, 2, 4), kann der Senat nicht ausschließen, daß die Jugendkammer aus dem Umstand des Fortsetzungszusammenhangs auf eine erhöhte kriminelle Energie der Angeklagten geschlossen und dem dadurch erhöhten Tatunrecht und der höheren Täterschuld strafschärfende Bedeutung beigemessen hat (vgl. Jähnke a.a.O. S. 392).
  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 15.08.1990 - 3 StR 143/90
    Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen zeitlich und örtlich voneinander unabhängigen Raub- oder Erpressungsdelikten, die sich gegen unterschiedliche Opfer richten, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Straftaten sich auch gegen die Entschließungsfreiheit der jeweils zur Duldung der Wegnahme oder Herausgabe genötigten Opfer und damit höchstpersönliche Rechtsgüter richten (BGH LM Nr. 7 zu § 253 StGB; BGHSt 26, 24, 26; BGHR StGB vor § 1 fH Rechtsgüter, höchstpersönliche 1).
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 15.08.1990 - 3 StR 143/90
    Abgesehen davon, daß auch bei der Annahme von Tatmehrheit im Rahmen der erforderlichen Gesamtstrafenbildung die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger ausfallen kann, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 1, 2, 4), kann der Senat nicht ausschließen, daß die Jugendkammer aus dem Umstand des Fortsetzungszusammenhangs auf eine erhöhte kriminelle Energie der Angeklagten geschlossen und dem dadurch erhöhten Tatunrecht und der höheren Täterschuld strafschärfende Bedeutung beigemessen hat (vgl. Jähnke a.a.O. S. 392).
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

    Auszug aus BGH, 15.08.1990 - 3 StR 143/90
    Der den Fortsetzungszusammenhang kennzeichnende Gesamtvorsatz muß insbesondere auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der einzelnen Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber zumindest insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (BGHSt 35, 318, 323 f; BGHSt 36, 105, 109 ff; Jähnke GA 1989, 376, 382 ff).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 15.08.1990 - 3 StR 143/90
    Der den Fortsetzungszusammenhang kennzeichnende Gesamtvorsatz muß insbesondere auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der einzelnen Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber zumindest insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (BGHSt 35, 318, 323 f; BGHSt 36, 105, 109 ff; Jähnke GA 1989, 376, 382 ff).
  • BayObLG, 07.05.1991 - RReg. 4 St 204/90
    Darüber hinaus sind die Angeklagten auch deshalb beschwert, weil das Landgericht die lange Dauer der angenommenen einzigen Tat von nahezu zwei Jahren strafschärfend gewertet und damit offensichtlich aus einer über 2 Jahre hinweg fortgesetzten Tat auf erhöhte kriminelle Energie geschlossen und dem dadurch erhöhten Tatunrecht und der höheren Tatschuld strafschärfende Bedeutung beigemessen hat (BGH StV 1990, 544 ).
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