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BGH, 15.08.2007 - 2 StR 272/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 397a StPO
Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Fortwirken der Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
- Judicialis
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397a Abs. 1
Dauer der Beiordnung eines Beistands - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 13.06.2017 - 4 Ws 90/17
Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung eines Nebenklägers bei rechtzeitiger …
Soweit der Bundesgerichtshof in dem von dem Verfahrensbevollmächtigten zitierten Beschluss vom 15.08.2007, 2 StR 272/07, den dort gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz als gegenstandslos erachtet und auf die Fortwirkung einer Beiordnung auch auf die Revisionsinstanz hingewiesen hat, ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.