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   BGH, 15.08.2007 - XII ZB 64/06   

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BGH, 15.08.2007 - XII ZB 64/06 (https://dejure.org/2007,1994)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2007 - XII ZB 64/06 (https://dejure.org/2007,1994)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 (https://dejure.org/2007,1994)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlöschen eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich mit dem Tod des Berechtigten bei Aussetzung des Verfahrens; Antragsberechtigung der Hinterbliebenen auf Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - mit Tod des Berechtigten erlischt Anspruch

  • Judicialis

    BGB § 1587 e Abs. 2; ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587e Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1, 2
    Rechtsfolgen des Todes des Ausgleichsberechtigten für das Versorgungsausgleichsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Erlöschen des Versorgungsausgleichsanspruchs bei Tod

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Versorgungsausgleich nach Tod des Berechtigten

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 154
  • MDR 2007, 1318
  • FamRZ 2007, 1804
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 29.09.1989 - 3 UF 103/87
    Auszug aus BGH, 15.08.2007 - XII ZB 64/06
    Auch wird z.T. ein Rechtsschutzinteresse der Hinterbliebenen des Berechtigten an der Feststellung anerkannt, dass der Ausgleichsanspruch erloschen sei (Götsche FamRZ 2006, 513, 516; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1990, 296, 297, das ein Interesse des Verpflichteten an einem solchen Ausspruch bejaht).
  • KG, 04.07.2003 - 17 UF 160/03

    Versorgungsausgleich: Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens nach Tod

    Auszug aus BGH, 15.08.2007 - XII ZB 64/06
    Der vom Kammergericht - zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung - hervorgehobene Gesichtspunkt, dass in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens und dessen endgültiger Abschluss bei Beendigung des Scheidungsverbunds regelmäßig nicht absehbar und von den Parteien nicht beeinflussbar sei (KG FamRZ 2005, 986 und 2003, 1841, 1842 mit kritischer Anm. Kemnade aaO 1842), rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle nicht.
  • KG, 30.09.2004 - 16 UF 75/04

    Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich: Tod des

    Auszug aus BGH, 15.08.2007 - XII ZB 64/06
    Der vom Kammergericht - zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung - hervorgehobene Gesichtspunkt, dass in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens und dessen endgültiger Abschluss bei Beendigung des Scheidungsverbunds regelmäßig nicht absehbar und von den Parteien nicht beeinflussbar sei (KG FamRZ 2005, 986 und 2003, 1841, 1842 mit kritischer Anm. Kemnade aaO 1842), rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle nicht.
  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    (1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).

    Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Senats zu § 10 a Abs. 4 VAHRG, dass die dem Hinterbliebenen eines Ausgleichsberechtigten eingeräumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten zustehende materiellrechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausgedehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB hergeleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Einschränkung erfuhr (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 -.

    FamRZ 2007, 1804 Rn. 12).

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Die damit für die Hinterbliebenen entstehenden Versorgungsunsicherheiten sind allerdings dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 75).

    Diese Möglichkeit ist dem Sozialversicherungsrecht jedoch grundsätzlich fremd (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 12).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    (1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).

    Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Senats zu § 10 a Abs. 4 VAHRG, dass die dem Hinterbliebenen eines Ausgleichsberechtigten eingeräumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten zustehende materiellrechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausgedehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB hergeleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Einschränkung erfuhr (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 28.07.2021 - 3 UF 55/21

    Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 VersAusglG

    Die damit für die Hinterbliebenen entstehenden Versorgungsunsicherheiten sind allerdings dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 75).".

    23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804Rn.

    Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Senats zu § 10 a Abs. 4 VAHRG, dass die dem Hinterbliebenen eines Ausgleichsberechtigten eingeräumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten zustehende materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausgedehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB hergeleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Einschränkung erfuhr (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804Rn. 12).

    Die damit für dieHinterbliebenen entstehenden Versorgungsunsicherheiten sind allerdings demUmstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung vonHinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 75).".

  • AG Flensburg, 24.09.2015 - 90 F 16/15

    Wesentlichkeit einer Wertänderung bei Änderung des Ausgleichswerts nur eines

    Diese Möglichkeit sei dem Sozialversicherungsrecht jedoch grundsätzlich fremd (a. a. O. juris Rn. 25 unter Verweis auf BGH v. 15.08.20007, XII ZB 64/06 = FamRZ 2007, 1804).

    Der BGH hat zwar in der Entscheidung v. 5.6.2013 (Tz. 25) unter Bezug auf seine frühere Entscheidung vom 15.8.2007 zu § 1587 e II BGB a. F. (FamRZ 2007, 1804 Tz. 12) darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Übertragung oder Begründung eines Anrechts zugunsten eines bereits Verstorbenen dem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich fremd sei.

  • KG, 22.02.2016 - 13 UF 256/15

    Versorgungsausgleich. Ausschluss bei alleiniger Ausgleichspflicht des

    Nach dem Tod der früheren Ehefrau ist das aber nicht mehr möglich: Weder das Sozialversicherungsrecht noch das Recht des Versorgungsausgleichs (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG) kennen die Begründung von Rentenanrechten nach dem Tod desjenigen, der durch diese Anrechte begünstigt werden soll - eine derartige Vorstellung ist dem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris Rz. 25]; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06, FamRZ 2007, 1804 [bei juris Rz. 12]; Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 13 UF 232/15 [nicht veröffentl.]).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag nach deutschem Recht bei Erwerb

    Aus welchem Grund der Versorgungsausgleich zu Lebzeiten eines Ehegatten nicht durchgeführt wurde, ist unerheblich (BGH FamRZ 2007, 1804 f. Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/23
    Aus welchem Grund der Versorgungsausgleich zu Lebzeiten eines Ehegatten nicht durchgeführt wurde, ist unerheblich (BGH FamRZ 2007, 1804 f. Rn. 9).
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