Rechtsprechung
BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 261 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 244 Abs. 3 StPO
Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate; Kette von Verwertungshandlungen; Tathandlungen; Verwahren; Verwenden; Verschleiern der Herkunft; Konkurrenzen; Tateinheit; Tatmehrheit; Gewerbsmäßigkeit); Ablehnung eines Beweisantrags ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 52 StGB, § ... 78c Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB, § 261 Abs. 1 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 8 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 261 StGB, § 259 StGB, §§ 74 ff. StGB, § 261 Abs. 4 StGB, § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 261 Abs. 4 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Geldwäsche; Hinreichend konkrete Feststellungen der Strafkammer zur Vortat der Geldwäsche; Tatobjektseigenschaft der Verkaufserlöse aus Wohnungsverkäufen
- rewis.io
Geldwäsche: Geldwäschetauglichkeit eines Vermögensgegenstands bei Vermengung mit legalen Finanzmitteln; Konkurrenzverhältnis bei mehreren Handlungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StGB § 52 ; StGB § 261 Abs. 1
Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Geldwäsche; Hinreichend konkrete Feststellungen der Strafkammer zur Vortat der Geldwäsche; Tatobjektseigenschaft der Verkaufserlöse aus Wohnungsverkäufen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Tatobjektseigenschaft der Verkaufserlöse aus Wohnungsverkäufen für Strafbarkeit wegen Geldwäsche
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 15.11.2017 - 2 Ss 17/18
- BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18
Papierfundstellen
- StV 2019, 680 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18
Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis …
a) "Verwahren' im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten (BGH, Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, juris Rn. 32;… vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, juris Rn. 23).Verwahrt ein Täter gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB bei mehreren Gelegenheiten geldwäschetaugliche Gegenstände, so ist, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, grundsätzlich Tatmehrheit gegeben (BGH, Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, juris Rn. 37 mwN; vom 17. Juli 1997 - 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 151).
Angesichts des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und des einheitlichen Tatplanes unterscheidet sich die hier vorliegende Konstellation grundlegend von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof etwa bei einem sich über mehrere Monate erstreckenden Eingang bemakelter Geldbeträge auf einem vom Täter beherrschten Konto (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, juris Rn. 37 f.) oder der mehrfachen nicht durch einen einheitlichen Entschluss geprägten Entgegennahme inkriminierter Gelder (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 152) eine tatmehrheitliche Begehung angenommen hat.
Der Tatbestand der Geldwäsche in Form des Verwahrens nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB erfasst nach dem sogenannten Herkunftsprinzip sämtliche aus der Vortat herrührenden Vermögensgegenstände (BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, juris Rn. 28 mwN).
- BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18
Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes …
Das Tatbestandsmerkmal "Herrühren' soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Kette von Verwertungshandlungen erfassen, bei denen der ursprüngliche Gegenstand durch einen anderen ersetzt wird, selbst wenn dessen Wert höher ist (…BT-Drucks. 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18).Auch die vielfache den verfahrensgegenständlichen Taten vorausgehende Verschiebung der Erlöse (UA S. 8 f.) durch den Angeklagten hat nicht zu einer Unterbrechung ihres nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmenden kausalen Zusammenhangs zur Vortat geführt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209).
Dass dem Konto auch "legale' Zahlungen zuflossen, ändert daran nichts, weil der aus den Vortaten stammende Anteil nicht nur nicht völlig unerheblich war (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254), sondern sogar bei weitem überwog.
Indes sind die Speisungen des Kontos mit aus den Vortaten stammenden Geldbeträgen und die auf Veranlassung des Angeklagten hiervon jeweils vorgenommenen Überweisungen und Lastschriften rechtlich als natürliche Handlungseinheit zu werten (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18 und vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).
- BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21
Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse; …
Dabei ist indes zu beachten, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 261 StGB teils solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet hat, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde; danach ist Täter, wer selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, wenngleich er ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen tätig wird (s. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, wistra 2019, 29 Rn. 41 mwN).
- BGH, 23.01.2019 - 5 StR 479/18
Betrug (Vermögensschaden; keine Kompensation der Kaufpreiszahlung durch faktische …
Die Feststellungen zu den Vortaten sind hinreichend konkret (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18 mwN). - BGH, 10.01.2019 - 1 StR 311/17
Leichtfertige Geldwäsche (Beendigung; Begriff und vorsatznahe Auslegung)
Aus der Geldwäschevortat rühren auch solche Gegenstände her, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 12; näher BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, wistra 2019, 29 Rn. 28 mwN;… Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, WM 2019, 107 Rn. 17 f.). - BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine …
Denn aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Tatentschlusses stellen sich die Ein- und Auszahlungen sowie die anschließende Übergabe des Geldes an D. als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, juris Rn. 37). - BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20
Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen, …
Dazu gehören auch solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29; BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150).Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen (BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150).
dazu BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254, 3255; Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535, und vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145, 146).
- BGH, 08.12.2022 - 2 StR 395/22
Schuldspruch wegen "gewerbsmäßiger" Geldwäsche
Zwar sind in der Weiterleitung der auf den Konten der Angeklagten I. eingegangenen Gelder an den Mitangeklagten B. und in deren Weiterleitung an die Hintermänner grundsätzlich jeweils selbständige Taten der Geldwäsche zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149; Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150 f.). - BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21
Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig …
Mehrere aufeinanderfolgende Geldwäschehandlungen (Sichverschaffen, Verwahren und Verwenden) hinsichtlich eines durch einen Eingang auf dem Konto eines Angeklagten gutgeschriebenen Betrages stellen zwar an sich mehrere reale Handlungen dar, bilden aber grundsätzlich unter den hierfür geltenden Voraussetzungen eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150 f.; Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 273).bb) Die Buchgelder sind auch Tatobjekt geblieben, soweit der Angeklagte diese auf Konten mit "alleiniger Verfügungsgewalt" des Mitangeklagten K. s weitergeleitet und damit jedenfalls gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF verwendet hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169;… Graf/Jäger/Wittig/Eschelbach, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 53; je mwN).
- BGH, 25.04.2022 - 5 StR 100/22
Geldwäschetatbestand: "Herrühren" eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen …
Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat, sich mithin aus dieser ableiten lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209 f.; Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, wistra 2019, 29, 30).