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   BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04   

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BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04 (https://dejure.org/2005,2461)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2005 - III ZR 458/04 (https://dejure.org/2005,2461)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2005 - III ZR 458/04 (https://dejure.org/2005,2461)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VermG § 16 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2; BGB § 2039 Satz 1
    Anspruch auf Nutzungsherausgabe geht bei Restitution eines Erbteiles ebenfalls auf denBerechtigten über

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen einer Restitution des Erbteils an einem Grundstück; Befugnis der berechtigten Erben zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Nutzungen eines Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten ; Rechtsübergang im Verhältnis zu Dritten; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbteilsrestitution; Nutzungsherausgabe; Grundstücksnutzungen; Erbengemeinschaft; Verfügungsberechtigter; Berechtigter; Rechtsübergang

  • Judicialis

    VermG § 16 Abs. 1; ; VermG § 16 Abs. 2; ; VermG § 7 Abs. 7 Satz 1; ; VermG § 7 Abs. 7 Satz 2; ; BGB § 2039 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Restitution des Erbteils an einem Grundstück

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 158
  • NJW-RR 2006, 158
  • NZM 2006, 188
  • NJ 2006, 44
  • FamRZ 2005, 2059
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99

    Mietzins für ein in Bundeseigentum übergegangenes Grundstück in der ehemaligen

    Auszug aus BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04
    Der Vermögenszuordnungsbescheid ist - von den hier nicht einschlägigen Fällen der Restitution nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV abgesehen - deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich aufgrund der Art. 21, 22 EV am 3. Oktober 1990 dargestellt hat (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 107 f).

    Die begünstigte Körperschaft erlangt das Eigentum erst mit Eintritt der Bestandskraft des die Vermögensübertragung anordnenden Zuordnungsbescheids, § 2 Abs. 1a Sätze 3 und 4 VZOG (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386).

    Nach allgemeinen Grundsätzen stehen allein dem Eigentümer die Nutzungen der Sache (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 116) zu, so dass die Feststellung des Eigentums durch den Zuordnungsbescheid zugleich klärt, welcher öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab dem 3. Oktober 1990 die Nutzungen des betroffenen Vermögensgegenstandes gebühren.

  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04
    Die Bestimmung ist lex specialis gegenüber den ansonsten anwendbaren Vorschriften über das Geschäftsführungsverhältnis (BGHZ 128, 210, 212; BGH, Urteil vom 11. März 2005 - V ZR 153/04 - NJW-RR 2005, 887, 891; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, B 100 § 7 VermG, Rn. 165; letzterer: auch gegenüber §§ 987 ff BGB).

    Danach gebühren die Nutzungen bis zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem grundsätzlich letzterem, da die Restitution nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keine Rückwirkung entfaltet und der Verfügungsberechtigte bis zur Bestandskraft der Rückübertragung Rechtsinhaber des restituierten Gegenstandes bleibt (BGHZ 137, 183, 186; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, B 100, § 7 VermG Rn. 166; vgl. auch BGHZ 128, 210, 214; 132, 306, 308).

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04
    Danach gebühren die Nutzungen bis zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem grundsätzlich letzterem, da die Restitution nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keine Rückwirkung entfaltet und der Verfügungsberechtigte bis zur Bestandskraft der Rückübertragung Rechtsinhaber des restituierten Gegenstandes bleibt (BGHZ 137, 183, 186; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, B 100, § 7 VermG Rn. 166; vgl. auch BGHZ 128, 210, 214; 132, 306, 308).
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96

    Vorrang des Vermögensrechts vor dem Erbrecht bei der Rückgabe überschuldeter

    Auszug aus BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat im Hinblick auf die besonderen Regelungszwecke und -inhalte des Vermögensgesetzes anschließt, ist jedoch anerkannt, dass die fehlende Verkehrsfähigkeit des Erbanteils an einem einzelnen Nachlassgegenstand gemäß § 2033 Abs. 2 BGB und § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR der (isolierten) Rückübertragung eines solchen Anteils nach dem Vermögensgesetz nicht entgegen steht (BVerwGE 105, 172, 177 f; BVerwG VIZ 2001, 146, 147 m.w.N).
  • BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99

    Grundstück; Überschuldung; Erbausschlagung; Übergang in Volkseigentum; Erbanteil

    Auszug aus BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat im Hinblick auf die besonderen Regelungszwecke und -inhalte des Vermögensgesetzes anschließt, ist jedoch anerkannt, dass die fehlende Verkehrsfähigkeit des Erbanteils an einem einzelnen Nachlassgegenstand gemäß § 2033 Abs. 2 BGB und § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR der (isolierten) Rückübertragung eines solchen Anteils nach dem Vermögensgesetz nicht entgegen steht (BVerwGE 105, 172, 177 f; BVerwG VIZ 2001, 146, 147 m.w.N).
  • BGH, 13.06.1995 - IX ZR 121/94

    Haftung des Rechtsanwalts für Berufung bei Testamentserrichtung

    Auszug aus BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04
    Auch wenn die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist (BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389, 3390), ist ihr ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen zugeordnet (BGH aaO, vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - NJW 1995, 2551, 2552), das von dem Eigenvermögen ihrer einzelnen Mitglieder getrennt ist (z.B.: Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, § 2032 Rn. 6; Palandt/Edenhofer aaO, Einf. vor § 2032 Rn. 1).
  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04
    Auch wenn die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist (BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389, 3390), ist ihr ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen zugeordnet (BGH aaO, vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - NJW 1995, 2551, 2552), das von dem Eigenvermögen ihrer einzelnen Mitglieder getrennt ist (z.B.: Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, § 2032 Rn. 6; Palandt/Edenhofer aaO, Einf. vor § 2032 Rn. 1).
  • BGH, 01.03.2001 - III ZR 329/98

    Abrechnung von Nebenkostenvorauszahlungen nach Wechsel im Grundstückseigentum

    Auszug aus BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04
    Danach gehen im Fall der Rückübertragung eines Grundstücks auch sämtliche Rechtsverhältnisse über, die Leistungen beinhalten, die in einem nicht trennbaren Bezug zu dem Grundstück stehen (BGHZ 141, 203, 205 f; Senatsurteil vom 1. März 2001 - III ZR 329/98 - BGHR VermG § 16 Absatz 2 Satz 1 Verwaltervertrag 1), so dass auch Ansprüche gegen Dritte - etwa gegen den Verwalter - auf Herausgabe von Nutzungen auf den Berechtigten übergehen (vgl. Kiethe aaO; Plesse in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, VermG, Stand Dezember 2000, § 16 Rn. 5).
  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 487/99

    Wahrung der Ausschlußfrist durch Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04
    Ein Miterbe erwirbt mit seiner aus dem Erbteil folgenden ungeteilten Gesamtberechtigung am Nachlass keine unmittelbare Berechtigung an dem einzelnen Gegenstand, selbst wenn der Nachlass nur aus einer einzigen Sache besteht (BGHZ 146, 310, 315; BGH, Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99 - WM 2001, 477, 478).
  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung

    Auszug aus BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04
    Die Bestimmung ist lex specialis gegenüber den ansonsten anwendbaren Vorschriften über das Geschäftsführungsverhältnis (BGHZ 128, 210, 212; BGH, Urteil vom 11. März 2005 - V ZR 153/04 - NJW-RR 2005, 887, 891; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, B 100 § 7 VermG, Rn. 165; letzterer: auch gegenüber §§ 987 ff BGB).
  • BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01

    Rechtsstellung des - fiktiv - Verfügungsberechtigten eines zum früheren

  • BGH, 15.04.1999 - VII ZR 290/98

    Eintritt des Berechtigten in einen vom staatlichen Verwalter abgeschlossenen

  • BGH, 12.04.1996 - V ZR 310/94

    Rechtsfolgen der sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheids

  • BGH, 24.01.2001 - IV ZB 24/00

    Beteiligung des Erblassers an einem Grundstück in der DDR

  • OLG Rostock, 02.05.2007 - 2 U 54/03

    Honoraranspruch nach freier Kündigung eines Architektenvertrages: Anforderungen

    Denn eine Kostenermittlung, die der Architekt erst nach Vertragsbeendigung wegen Aufgabe des Bauvorhabens vorlegt, vermag ihren vertraglich vorgesehenen Zweck regelmäßig nicht mehr zu erfüllen (BGH NJW-RR 2005, 158).
  • KG, 20.11.2008 - 19 U 10/08

    Sachenrechtsbereinigung: Geltendmachung von in der Person des früheren Nutzers

    Danach gehen im Fall der Rückübertragung eines Grundstücks auch sämtliche Rechtsverhältnisse über, die Leistungen beinhalten, die in einem nicht trennbaren Bezug zu dem Grundstück stehen (BGH NJW-RR 2006, 158).
  • OLG Dresden, 07.04.2011 - 17 W 248/11

    Begriff des bestehenden Rechtsverhältnisses i.S. von § 16 Abs. 2 S. 1 VermG;

    Die Vorschrift konkretisiert und ergänzt die allgemeinen Regelungen in §§ 16 Abs. 1 S. 1, 34 Abs. 1 VermG zu den Rechtsfolgen der Rückübertragung (BGH NJW-RR 2006, 158 unter II 2 b).
  • OLG Jena, 13.03.2014 - 3 W 57/14

    Berichtigung des Grundbuchs bei früheren volkseigenen in Rechtsträgerschaft der

    Es handelt sich hierbei um die deklaratorische Feststellung des bereits kraft Gesetzes erfolgten Rechtsübergangs (BGH NotBZ 2005, 401 ff. m.w.N.); der Vermögenszuordnungsbescheid ist für die Zivilgerichte und auch für das Grundbuchamt bindend (BGH ZOV 2008, 146 ff. m.w.N.).
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