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   BGH, 15.09.2015 - VI ZB 2/14   

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https://dejure.org/2015,26480
BGH, 15.09.2015 - VI ZB 2/14 (https://dejure.org/2015,26480)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2015 - VI ZB 2/14 (https://dejure.org/2015,26480)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2015 - VI ZB 2/14 (https://dejure.org/2015,26480)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 517 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 237 ZPO, § 236 Abs. 1 ZPO, § 78 ZPO, § 232 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts; Versäumung der Beschwerdefrist sowie fehlende Postulationsfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 78 Abs. 1 S. 1
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts; Versäumung der Beschwerdefrist sowie fehlende Postulationsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.04.2008 - VIII ZB 127/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.09.2015 - VI ZB 2/14
    Danach darf ein Rechtsmittel nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist verworfen werden, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 9/85, juris Rn. 7; vom 15. April 2014 - VI ZR 462/13, VersR 2014, 854 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 7).

    Etwas anderes gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - grundsätzlich nur dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, VersR 2013, 735 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 7, jeweils mwN).

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 9/85

    Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für

    Auszug aus BGH, 15.09.2015 - VI ZB 2/14
    Danach darf ein Rechtsmittel nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist verworfen werden, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 9/85, juris Rn. 7; vom 15. April 2014 - VI ZR 462/13, VersR 2014, 854 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 7).
  • BGH, 15.04.2014 - VI ZR 462/13

    Rechtsmittelverwerfung vor Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 15.09.2015 - VI ZB 2/14
    Danach darf ein Rechtsmittel nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist verworfen werden, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 9/85, juris Rn. 7; vom 15. April 2014 - VI ZR 462/13, VersR 2014, 854 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 7).
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 374/12

    Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte

    Auszug aus BGH, 15.09.2015 - VI ZB 2/14
    Etwas anderes gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - grundsätzlich nur dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, VersR 2013, 735 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 10.05.2016 - XI ZB 4/16

    Anspruch einer Bank auf Ausgleich einer kausalen Saldoforderung auf Grundlage

    Zwar kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung in Betracht, wenn eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch samt einer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars, § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, und den erforderlichen Nachweisen bei Gericht einreicht (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2 mwN) und, sofern ihr Antrag erfolglos ist, nach Ablauf einer anschließenden Überlegungsfrist von wenigen Tagen (BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - VII ZR 111/15, juris Rn. 2 aE) innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einen Antrag nach §§ 236, 78 Abs. 1 ZPO stellt (BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 2/14, juris Rn. 7).
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