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   BGH, 15.09.2016 - IX ZR 250/15   

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https://dejure.org/2016,41751
BGH, 15.09.2016 - IX ZR 250/15 (https://dejure.org/2016,41751)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 (https://dejure.org/2016,41751)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15 (https://dejure.org/2016,41751)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 Abs 1 InsO
    Insolvenzanfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung: Kaufpreiszahlung des Schuldners für einen objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteil

  • IWW

    § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO, § 129 Abs. 1 InsO, § 38 InsO, § 516 BGB, §§ 433, 453 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 134 Abs. 1
    Keine anfechtungsbegründende Unentgeltlichkeit bei Zahlung eines Kaufpreises für einen GmbH-Geschäftsanteil, der objektiv wertlos ist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung des Kaufs eines objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteils wegen einer unentgeltlichen Leistung

  • Betriebs-Berater

    Austauschgeschäft - keine Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung bei gemeinsamem Irrtum über die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Keine Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung, wenn der Schuldner den vereinbarten Kaufpreis für einen objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteil entrichtet hat, beide Vertragspartner aber von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt waren

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung: Kaufpreiszahlung des Schuldners für einen objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteil

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Überzeugung von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Schenkungsanfechtung einer Kaufpreiszahlung für den Erwerb eines objektiv wertlosen GmbH-Anteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 134 Abs. 1
    Anfechtung des Kaufs eines objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteils wegen einer unentgeltlichen Leistung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Schenkungsanfechtung bei beiderseitigem Irrtum über Werthaltigkeit der Gegenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Insolvenzanfechtung: Kauf eines objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteils

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Austauschgeschäft - keine Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung bei gemeinsamem Irrtum über die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Schenkungsanfechtung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 427
  • ZIP 2016, 2329
  • ZIP 2016, 91
  • MDR 2017, 241
  • DNotZ 2017, 144
  • NZI 2017, 68
  • WM 2016, 2312
  • BB 2016, 2945
  • BB 2016, 3026
  • DB 2016, 2897
  • NZG 2017, 113
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BGH, 04.07.2017 - II ZR 319/15

    Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der

    aa) Das Anfechtungsrecht schützt vor einer Gläubigerbenachteiligung durch die Verminderung der Aktivmasse und durch die Vermehrung der Schuldenmasse (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, ZIP 2016, 2329 Rn. 13 mwN; Urteil vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, ZIP 2016, 426 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 20.04.2017 - IX ZR 252/16

    Insolvenzanfechtung: Irrtümliche Leistung des Schuldners auf eine tatsächlich

    aa) Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007, 708 Rn. 15; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20, je mwN).

    Für eine entgeltliche Leistung genügt es, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2329 Rn. 22).

  • BGH, 15.12.2016 - IX ZR 113/15

    Gläubigeranfechtung bei teilweise unentgeltlicher Leistung: Duldungsanspruch des

    Die Unentgeltlichkeit braucht also nicht vereinbart worden zu sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 396; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 21 zu § 134 InsO).

    Hinsichtlich der Bewertung der beiderseitigen Leistungen steht den Beteiligten ein Bewertungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66 zu § 32 Nr. 2 KO; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. September 2016, aaO Rn. 22 zu § 134 InsO).

  • BGH, 27.06.2019 - IX ZR 167/18

    Jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines vom Gesellschafter aus

    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 134 Abs. 1 InsO dann nicht einschlägig ist, wenn beide Vertragsteile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft - auch einem Darlehensvertrag - ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund nachträglicher Prüfung als wertlos erweist (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 22; vom 13. Oktober 2016, aaO).
  • BGH, 22.10.2020 - IX ZR 208/18

    Ausscheiden der Anfechtung wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung durch

    Veräußert der Schuldner einen Vermögensgegenstand, dessen objektiver Wert denjenigen der vereinbarten Gegenleistung erheblich übersteigt, scheidet eine Anfechtung wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem von der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen überzeugt sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, NZI 2017, 68).

    Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, NZI 2017, 68 Rn. 11).

    a) In einem Zwei-Personen-Verhältnis - wie vorliegend - ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, NZI 2017, 68 Rn. 20; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, NZI 2018, 800 Rn. 32; vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 83).

    Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen subjektiven Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln (BGH, Urteil vom 15. September 2016, aaO Rn. 21).

    Bei einem Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ist § 134 Abs. 1 InsO nicht anwendbar, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Prüfung als wertlos erweist (BGH, Urteil vom 15. September 2016, aaO Rn. 22).

    Vielmehr muss er dartun und beweisen, dass keine objektiven Umstände vorgelegen haben, die eine solche Annahme der Vertragsparteien erlaubten (vgl. BeckOK-InsO/Raupach, 2020, § 134 Rn. 18.1; Ganter, WuB 2017, 161, 163; wohl auch Pape, ZInsO 2018, 745, 752; aA Bork, EWiR 2016, 765, 766).

    Bei Austausch-Marktgeschäften ist davon auszugehen, dass jeder Vertragsteil zum Schutz gegen eine Übervorteilung seine eigenen Interessen bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung hinreichend wahrnimmt (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, NZI 2017, 68 Rn. 23; Gehrlein, DB 2017, 472, 476).

    Dann sind die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten nur vorgeschoben und es liegt in Wahrheit eine verschleierte Schenkung vor (Scheingeschäft, § 117 BGB; BAG, ZIP 2014, 2519 Rn. 21; Ganter, WuB 2017, 161, 163).

  • BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18

    Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG

    In diesen Fällen besteht der "Schuldrechtsorganismus" insolvenzrechtlich betrachtet bereits vor Verfahrenseröffnung, selbst wenn sich eine Forderung daraus erst nach diesem Zeitpunkt ergibt (vgl. BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 12, BAGE 161, 368; 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 35, BAGE 146, 64; 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 102, 82; 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; vgl. auch BGH 15. September 2016 - IX ZR 250/15 - Rn. 17) .
  • BGH, 07.09.2017 - IX ZR 224/16

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 9; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 11).
  • BGH, 13.10.2016 - IX ZR 184/14

    Insolvenzanfechtung: Auszahlung eines Gesellschafterdarlehens an die Gesellschaft

    Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 49; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, zVb, Rn. 19).

    Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist umfassender als bei der Schenkung nach § 516 BGB und setzt eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGH, Urteil vom 15. September 2016, aaO Rn. 20, ständig).

    Im Zwei-Personen-Verhältnis ist Unentgeltlichkeit gegeben, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 15. September 2016, aaO).

    § 134 Abs. 1 InsO ist aber dann nicht einschlägig, wenn beide Vertragsteile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft oder - wie hier - Darlehensvertrag ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund nachträglicher Prüfung (dazu BGH, Urteil vom 15. September 2016, aaO Rn. 22) oder gar erst der späteren Entwicklung als wertlos erweist.

  • BGH, 08.12.2016 - IX ZR 257/15

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis

    a) Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007, 708 Rn. 15; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20 je mwN).

    cc) Ob der mit dem Verzicht auf Rückforderungsansprüche erfolgende Vermögenserwerb des Beklagten deshalb als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein könnte, weil von Anfang an ein objektives Missverhältnis zwischen der Höhe der endgültig übertragenen Dotationszahlungen und dem Wert der vom Beklagten der Schuldnerin zugesagten Leistungen an den Geschäftsführer und die Streithelferin bestand (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 22), kann dahinstehen.

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 126/17

    Schenkungsanfechtung: Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer freigiebigen

    Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen haben als Rechtshandlungen der Schuldnerin infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO ) bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 11; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 11).
  • BGH, 11.11.2021 - IX ZR 237/20

    Wann stellt Mietzahlung unentgeltliche Leistung dar?

  • BGH, 20.04.2017 - IX ZR 189/16

    Insolvenzanfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners:

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZR 205/19

    Anfechtung einer Sicherungsabtretung durch den Insolvenzverwalter

  • OLG Hamm, 15.06.2021 - 27 U 105/20

    Insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch; Zahlung eines Rückkaufpreises;

  • BGH, 19.07.2018 - IX ZR 296/17

    Insolvenzanfechtung: Entgeltlichkeit der Bestellung einer Sicherheit für eigene,

  • BGH, 25.01.2018 - IX ZR 299/16

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Tilgung einer

  • OLG München, 20.05.2021 - 5 U 7147/20

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus einem Kauf- und Verwaltungsvertrag über

  • BGH, 30.04.2020 - IX ZR 162/16

    Insolvenzanfechtung wegen Benachteiligung der Gläubigergesamtheit bei Zahlung von

  • BGH, 20.07.2017 - IX ZR 7/17

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit und Rückgewähr von Ausschüttungen an

  • OLG Nürnberg, 15.04.2021 - 5 U 1524/17

    Zur Berechnung des nach § 143 InsO zu leistenden Wertersatzes

  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 8/17

    Insolvenzforderung - Zahlung aus ERA-Anpassungsfonds

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2022 - 12 W 14/22
  • LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16

    Insolvenzanfechtung, Schneeballsystem, Scheingewinn, Schenkungsanfechtung

  • OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20

    Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz

  • BFH, 10.11.2020 - VII R 8/19

    Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund

  • OLG Dresden, 20.09.2017 - 13 U 714/17
  • FG Nürnberg, 25.07.2018 - 5 K 239/16

    Vollstreckung in das übertragene Grundvermögen wegen Steuerschulden

  • OLG Bamberg, 30.07.2020 - 1 U 119/19

    Unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung bezüglich einer Bedingung zum Beginn

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