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   BGH, 15.10.1952 - II ZR 21/52   

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BGH, 15.10.1952 - II ZR 21/52 (https://dejure.org/1952,2965)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1952 - II ZR 21/52 (https://dejure.org/1952,2965)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1952 - II ZR 21/52 (https://dejure.org/1952,2965)
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  • RG, 26.04.1917 - VI 37/17

    Zulässigkeit einer Umwandlung eines auf sofortige Zahlung gerichteten Anspruchs

    Auszug aus BGH, 15.10.1952 - II ZR 21/52
    Es ist in der auch vom Berufungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung und in der Rechtslehre anerkannt, daß eine solche satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht außer durch ausdrückliche Satzungsbestimmung auch stillschweigend erfolgen kann und daß eine Bevollmächtigung des Vorstandes nicht rechtsfähiger Vereine zu unbeschränkter Verpflichtung nach der Verkehrssitte keineswegs das Regelmäßige und Gewöhnliche ist, wobei in diesem Fall offen bleiben kann, ob für das Gegenteil im allgemeinen sogar eine Vermutung spricht (vgl. dazu RG JW 1910, 227; RGZ 90, 177; 143, 216; RGRK 10. Aufl. § 54 Bem. 7; Enneccerus-Nipperdey a.a.O. III 5 b).
  • RG, 18.01.1934 - IV 369/33

    1. Haftet die Gesamtheit der Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins, wenn

    Auszug aus BGH, 15.10.1952 - II ZR 21/52
    Darüber hinaus besagt sie nichts über die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder, wie auch die Vollstreckung aus dem gegen den Verein ergangenen Urteil nach § 735 ZPO nur die Zwangsvollstreckung gegen das Vereinsvermögen ermöglicht (RGZ 143, 212 [216]).
  • RG, 18.01.1934 - IV 120/33

    Kann im Gebiete des Preuß.ALR. einer evangelischen Kirchengemeinde, die sich

    Auszug aus BGH, 15.10.1952 - II ZR 21/52
    Es ist in der auch vom Berufungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung und in der Rechtslehre anerkannt, daß eine solche satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht außer durch ausdrückliche Satzungsbestimmung auch stillschweigend erfolgen kann und daß eine Bevollmächtigung des Vorstandes nicht rechtsfähiger Vereine zu unbeschränkter Verpflichtung nach der Verkehrssitte keineswegs das Regelmäßige und Gewöhnliche ist, wobei in diesem Fall offen bleiben kann, ob für das Gegenteil im allgemeinen sogar eine Vermutung spricht (vgl. dazu RG JW 1910, 227; RGZ 90, 177; 143, 216; RGRK 10. Aufl. § 54 Bem. 7; Enneccerus-Nipperdey a.a.O. III 5 b).
  • RG, 12.05.1937 - V 193/36

    Ist in Preußen das sogenannte Schulzenland kraft Gesetzes Eigentum der

    Auszug aus BGH, 15.10.1952 - II ZR 21/52
    Aber schon bei der Gesellschaft ist es, da die für sie geltenden Bestimmungen nicht zwingendes Recht sind, möglich, die Vollmacht eines geschäftsführenden Gesellschafters so zu beschränken, daß die Gesellschafter nur mit dem Gesellschaftsvermögen verpflichtet werden, allerdings muß die Beschränkung Dritten erkennbar sein (RGZ 155 S 87; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 13. Aufl. § 178 B 3 a).
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