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   BGH, 15.10.1970 - 4 StR 322/70   

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https://dejure.org/1970,990
BGH, 15.10.1970 - 4 StR 322/70 (https://dejure.org/1970,990)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1970 - 4 StR 322/70 (https://dejure.org/1970,990)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1970 - 4 StR 322/70 (https://dejure.org/1970,990)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafrechtliches Erkenntnis - Bußgeld - Bußgeldentscheidung - Ordnungswidrigkeit - Würdigung und Ahndung als Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG (a.F.) § 29 Abs. 2, § 79

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 342
  • NJW 1970, 2255
  • MDR 1971, 62
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Wenngleich die Ordnungswidrigkeiten regelmäßig durch die verwirklichten Straftatbestände verdrängt (§ 21 Abs. 1 OWiG) oder im Hinblick auf die Straferwartung von der Verfolgung ausgenommen werden, kann bei der Strafzumessung - nach entsprechendem Hinweis an den Angeklagten - strafschärfend berücksichtigt werden, dass zur Ermöglichung und Verschleierung der Straftaten Ordnungswidrigkeiten begangen wurden (vgl. BGHSt 23, 342, 345).
  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 533/08

    Tateinheitlich begangene Straftat und Ordnungswidrigkeit (Schuldspruch;

    Dies ist aber auch bei Anwendung des § 21 OWiG zulässig; die danach verdrängte Ordnungswidrigkeit kann nach allgemeinen Grundsätzen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie einen anderen Unrechtsgehalt erfasst (Bohnert aaO § 21 Rdn. 14; vgl. BGHSt 23, 342, 345).
  • BGH, 10.01.1978 - 5 StR 383/77

    Voraussetzungen der vorsätzlichen und fahrlässigen Gewässerverunreinigung -

    Denn bis zu diesem Zeitpunkt war in diser Sache weder ein Bußgeldbescheid noch eine ihm gleichzuachtende strafgerichtliche Erkenntnis über die Tat als Straftat (BGHSt 23, 342, 346, 347) ergangen.
  • BayObLG, 06.03.1992 - 1St RR 29/92
    Dieses ordnungswidrige Verhalten kann zwar hier - weil es im vorliegenden Fall nicht zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört - als erschwerender Begleitumstand der Tat berücksichtigt werden (BGHSt 23, 342/345; BayObLG vom 30.3.1989 - RReg. 1 St 57/89; OLG Koblenz VRS 60, 447/448; Göhler OWiG 9.Aufl. 21 Rn. 12; Rothberg OwiG 5. Aufl. § 21 Rn. 9).
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