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BGH, 15.10.1981 - IX ZR 81/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erheblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei einer Ehescheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1384
Stichtag für die Berechnung des Endvermögens bei Zurücknahme des Scheidungsantrags nach Erhebung einer Widerklage
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.07.1979 - IV ZR 159/77
Ermittlung des Endvermögens bei mehreren Scheidungsanträgen
Auszug aus BGH, 15.10.1981 - IX ZR 81/80
Der Berufungsrichter geht bei der Bestimmung dieses Zeitpunktes von den Grundsätzen in BGHZ 46, 215; BGH FamRZ 1979, 905 = NJW 1979, 2099 aus.Anders als im Falle BGH FamRZ 1979, 905 hat der Beklagte aber seine Widerklage nicht zurückgenommen; das frühere Verfahren war formell nicht beendet, sondern dauerte fort und führte zur Scheidung; denn die Scheidung erfolgte auch auf Antrag des Beklagten.
- BGH, 02.11.1966 - IV ZR 229/65
Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns
Auszug aus BGH, 15.10.1981 - IX ZR 81/80
Der Berufungsrichter geht bei der Bestimmung dieses Zeitpunktes von den Grundsätzen in BGHZ 46, 215; BGH FamRZ 1979, 905 = NJW 1979, 2099 aus. - OLG Hamm, 25.10.1979 - 7 UF 39/79
Auszug aus BGH, 15.10.1981 - IX ZR 81/80
Maßgeblich ist allein die Erhebung der Klage, die den Scheidungsprozeß ausgelöst hat, der zur Beendigung der Ehe und damit des Güterstandes geführt hat (…BGH aaO; vgl. auch Oberlandesgerichte München FamRZ 1980, 699; Hamm NJW 1980, 1637; Koblenz FamRZ 1981, 260). - OLG Koblenz, 22.12.1980 - 13 UF 563/80
Auszug aus BGH, 15.10.1981 - IX ZR 81/80
Maßgeblich ist allein die Erhebung der Klage, die den Scheidungsprozeß ausgelöst hat, der zur Beendigung der Ehe und damit des Güterstandes geführt hat (…BGH aaO; vgl. auch Oberlandesgerichte München FamRZ 1980, 699; Hamm NJW 1980, 1637; Koblenz FamRZ 1981, 260).
- BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81
Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren …
In gleicher Weise zu entscheiden ist in Fällen, in denen der ursprüngliche Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt wird, die Ehe aber - in demselben anhängigen Verfahren - auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153 f.; vgl. auch BGHZ 46, 215 sowie BGH Urteil vom 15 Oktober 1981 - IX ZR 81/80 - nicht veröffentlicht).