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   BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10   

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BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10 (https://dejure.org/2010,12807)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10 (https://dejure.org/2010,12807)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2010 - AnwZ (B) 8/10 (https://dejure.org/2010,12807)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Rechtsanwaltzulassung infolge zweifacher Untreue zum Nachteil von Mandanten; Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungswiderrufs bei Entziehung wegen Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer Rechtsanwaltzulassung infolge zweifacher Untreue zum Nachteil von Mandanten; Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungswiderrufs bei Entziehung wegen Vermögensverfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Anwaltszulassung nach unwürdigem Verhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.10.2004 - AnwZ (B) 67/04

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
    Dieses Rechtsmittel ist unstatthaft, denn das bis zum 1. September 2009 geltende Recht, das nach den Überleitungsvorschriften in § 215 Abs. 2, 3 BRAO auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, schließt eine Anfechtung einer solchen Entscheidung ausdrücklich aus (§ 16 Abs. 6 Satz 6, § 42 Abs. 1 BRAO a. F.; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2004 - AnwZ (B) 67/04, abrufbar über die Homepage des Bundesgerichtshofs).

    Jedoch gilt auch im Verfahrensrecht in entsprechender Anwendung des § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2004 - AnwZ (B) 67/04, aaO, m. w. N.).

  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall: Wiederherstellung

    Auszug aus BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
    a) Vermögensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380, Rn. 4 m. w. N.).

    Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufgrundes, hier des Vermögensverfalls, zweifelsfrei nachgewiesen ist (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 10 m. w. N.).

  • BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82

    Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
    a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150).
  • BGH, 10.08.2009 - AnwZ (B) 40/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
    Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10).
  • BGH, 03.08.2010 - AnwZ (B) 100/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Anwendbares Recht für sofortige

    Auszug aus BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
    Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist nach § 215 Abs. 2, 3 BRAO in Verbindung mit § 16 Abs. 6, § 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO a. F. statthaft und zulässig (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09, Rn. 2, abrufbar auf der Homepage des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 113/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
    Zudem setzt eine nachträgliche Konsolidierung voraus, dass der Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, Rn. 10, abrufbar über die Homepage des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 09.05.2003 - AnwZ (B) 21/03

    Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
    Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a. F. nur angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskräftig wird und sein sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643 und vom 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03, ZInsO 2003, 992).
  • BGH, 02.12.1991 - AnwZ (B) 40/91

    Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes - Widerruf der Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
    Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10).
  • BGH, 21.07.2003 - AnwZ (B) 37/03

    Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung

    Auszug aus BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
    Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a. F. nur angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskräftig wird und sein sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643 und vom 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03, ZInsO 2003, 992).
  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
    Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den damit möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m. w. N.).
  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 271/00

    Erfassung künftiger Forderungen durch eine Abtretungsvereinbarung

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