Rechtsprechung
BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
Querlieferungen
- rechtsprechung-im-internet.de
Querlieferungen
Art 15 Abs 1 EUV 2017/1001, Art 13 Abs 1 EGV 207/2009
- IWW
- rewis.io
Querlieferungen
- Betriebs-Berater
Selektives Vertriebssystem -Gefahr einer Marktabschottung - Querlieferungen
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht: Querlieferungen
- datenbank.nwb.de
Querlieferungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Selektives Vertriebssystem bei dem Markeninhaber Belieferung von Drittunternehmen untersagt begründet nicht in jedem Fall die Gefahr einer Marktabschottung
Verfahrensgang
- LG München I, 26.09.2017 - 33 O 691/16
- OLG München, 28.06.2018 - 29 U 3493/17
- OLG München, 19.07.2018 - 29 U 3493/17
- BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18
Papierfundstellen
- MDR 2021, 700
- GRUR 2020, 1306
- MMR 2021, 147
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 12.11.2020 - 29 U 799/19
Beweislastumkehr nur bei Marktabschottung
a) Da die Klägerin vorliegend geltend macht, dass die streitgegenständlichen Schuhe deswegen als nicht erschöpft angesehen werden können, weil es sich bei diesen um Fälschungen handele, ist im Ausgangspunkt die Rechtsprechung des BGH (die ihrerseits auf derjenigen des EuGH fußt) zu beachten, wonach es grds. nicht dem Markeninhaber, sondern dem Zeichenverwender obliegt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Originalerzeugnisse und keine Produktfälschungen vertrieben hat, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden (…BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 26 - CONVERSE I), denn grds. trägt der Zeichenverwender, also hier die beklagte Partei, die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung (BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 36 - Querlieferungen).aa) Im Ansatz zutreffend stellen auch die Beklagten darauf ab, dass die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und Art. 36 AEUV eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel gebieten, wonach derjenige, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird, die Originalität der Ware bzw. die Voraussetzungen der Erschöpfung zu beweisen hat, wenn dies einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (…vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; bestätigt in BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 37 - Querlieferungen).
(i) Dass ein Zeichenverwender, der sich auf die Modifizierung der Beweislastregeln zur Erschöpfung berufen will, seinerseits zunächst nachweisen muss, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Nachweis der Erschöpfung zu erbringen hat, ist höchstrichterlich geklärt (…BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; aktuell ferner BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 37 - Querlieferungen).
Es geht mithin nicht darum, im Rahmen dessen generell und abstrakt zu überprüfen, ob der Markeninhaber ein Vertriebssystem unterhält (oder im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs unterhalten hat), welches kartellrechtlichen Bedenken unterfallen könnte (zumal eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs auch dann vorliegen kann, wenn die Schwelle zur kartellrechtlichen Unzulässigkeit des Vertriebssystems nicht überschritten ist [vgl. BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 51 - Querlieferungen]), sondern vorrangig um die Frage, ob eine unter "normalen" Umständen anzuwendende Beweislastverteilung selbst die Gefahr der Marktabschottung begründet, weil der seitens des Zeichenverwenders zu führende Nachweis der Lieferkette eine solche Marktabschottung nach sich ziehen könnte.
Vielmehr kann die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte ausgeschlossen sein, wenn der Verkauf an Außenseiter verboten, aber Querlieferungen zwischen Vertragspartnern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gestattet sind (BGH, GRUR 2020, 1306 Rn. 43 - Querlieferungen).
- BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20
Hyundai-Grauimport
Für die Voraussetzungen der Erschöpfung ist im Streitfall, in dem es nicht um die Abschottung von nationalen Märkten mit dem Zweck der Begünstigung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten geht, der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (…vgl. EuGH, GRUR 2002, 156 Rn. 54 - Zino Davidoff und Levi Strauss [Coll Water]; EuGH…, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 41 - Van Doren + Q; BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 157 f. [juris Rn. 22, 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II;… Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 30 = WRP 2012, 819 - Converse I; Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18, GRUR 2020, 1306 Rn. 36 = WRP 2021, 50 - Querlieferungen;… Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 24 Rn. 52;… Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rn. 88, 90).