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   BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83   

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BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83 (https://dejure.org/1983,4046)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1983 - 3 StR 447/83 (https://dejure.org/1983,4046)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83 (https://dejure.org/1983,4046)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Regelfall - Tötung - Direkter Vorsatz - Strafe - Mittlere Bereich - Strafrahmen - Strafschärfende Wertung der vorsätzlichen Tötung als solche - Rechtfertigung der Entnahme der Strafe aus dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens durch das Vorliegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 114
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83
    Da nämlich die Mehrzahl der Straftaten - auch der Totschlagsfälle - nicht von dem Gewicht sind, wie es der in der Mitte des Strafrahmens einzuordnende Fall aufweist, liegt der tatsächliche Durchschnittswert unter der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens (BGHSt 27, 2 ff).
  • BGH, 05.10.1977 - 3 StR 369/77

    Abhängigkeit der Annahme eines Rücktritts von den Vorstellungen des Täters über

    Auszug aus BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83
    Da der Strafrahmen des § 212 StGB auf eine vorsätzliche Tatbegehung abstellt, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist, wäre zwar ein Hinweis auf diese Vorsatzform zur Einstufung der Tat als Regelfall unbedenklich [BGH, Beschluß vom 20. (richtig: 5.) Oktober 1977 - 3 StR 369/77].
  • BGH, 31.10.1978 - 5 StR 586/78

    Straferschwerende Verwertung der Tötung als solcher bei einer Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83
    Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn sie läuft im Ergebnis auf die straferschwerende Berücksichtigung der vorsätzlichen Tötung als solcher hinaus (BGH, Urteil vom 4. November 1980 - 5 StR 549/80 - BGH, Urteil vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 586/78).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83
    Sollte der neue Tatrichter bei der Strafzumessung wiederum auch auf den Strafzweck der Generalprävention abstellen wollen, wird zu berücksichtigen sein, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 28, 318, 326) und daß dieser Gesichtspunkt die Festsetzung einer schwereren Strafe - als sie sonst angemessen wäre - nur denn rechtfertigt, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht.
  • BGH, 04.11.1980 - 5 StR 549/80

    Annahme nur unbewusster Handlungsantriebe trotz großem Vernichtungswillens

    Auszug aus BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83
    Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn sie läuft im Ergebnis auf die straferschwerende Berücksichtigung der vorsätzlichen Tötung als solcher hinaus (BGH, Urteil vom 4. November 1980 - 5 StR 549/80 - BGH, Urteil vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 586/78).
  • BGH, 11.11.1981 - 3 StR 342/81

    Umfassende Begründung eines Strafausspruchs durch das Gericht - Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83
    Auch läßt sich nicht allgemein sagen, daß sie eine unbedingt vorsätzliche Tötung schon deswegen vom Durchschnitt der mit direktem Vorsatz begangenen Verbrechen nach § 212 StGB abhebt, weil sie - wie im vorliegenden Fall (vgl. UA S. 17, 29) - zugleich ein vom Täter erstrebtes Ziel seines Handelns ist (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 115/116; BGH NJW 1981, 2204).
  • BGH, 13.05.1981 - 3 StR 126/81

    Strafschärfungsgrund - Absicht des Täters - Tod des Opfers

    Auszug aus BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83
    Auch läßt sich nicht allgemein sagen, daß sie eine unbedingt vorsätzliche Tötung schon deswegen vom Durchschnitt der mit direktem Vorsatz begangenen Verbrechen nach § 212 StGB abhebt, weil sie - wie im vorliegenden Fall (vgl. UA S. 17, 29) - zugleich ein vom Täter erstrebtes Ziel seines Handelns ist (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 115/116; BGH NJW 1981, 2204).
  • BGH, 29.04.1983 - 2 StR 210/83

    Grundsatz der Generalprävention hinsichtlich sexueller Gewaltverbrechen

    Auszug aus BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83
    Das trifft aber allein in den Fällen zu, in denen bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt worden ist (BGH, Strafverteidiger 1983, 326; BGH NStZ 1982, 463).".
  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 150/15

    Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht

    c) Zwar wird die Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung von Tötungsabsicht auch damit begründet, dass es sich in beiden Spielarten des dolus directus Absicht und Wissentlichkeit um den "Regelfall' des Totschlags im Sinne des § 212 StGB handele, der dem Gesetzgeber bei Schaffung des Strafrahmens für die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen vor Augen gestanden habe (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8: "normativer Regelfall'; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 2 StR 83/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 7; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564, 565; BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 4 StR 223/08, NStZ 2008, 624; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 4 StR 403/03, juris; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - 4 StR 346/98, NStZ 1999, 23; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 1992 - 2 StR 483/92, StV 1993, 72; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1989 - 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3; BGH, Beschluss vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, EzSt StGB § 212 Nr. 7; BGH, Beschluss vom 13. Mai 1981 - 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204; BGH, Beschluss vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77, juris; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77, juris).
  • BGH, 07.03.2017 - 3 ARs 21/16

    Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht

    "Beim vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden.' Hieran sieht sich der 2. Strafsenat gehindert durch Rechtsprechung der anderen Strafsenate, darunter auch Entscheidungen des Senats (tragend: Beschlüsse vom 13. Mai 1981 - 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204; vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, Ez StGB § 212 Nr. 7; vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, juris Rn. 2; vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4; nichttragend: Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1; Beschlüsse vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77, juris Rn. 6; vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77, juris Rn. 3).
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Der Bundesgerichtshof hat zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Strafhöhe beim Durchschnittsfall (BGHSt 27, 2; BGH NStZ 1983, 217) immer wieder ausgesprochen, daß der Regelfall der Tötung nicht ohne weiteres eine Strafe aus dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens rechtfertige (BGH StV 1983, 102; 1984, 114; NStZ 1984, 20) und eine solche Strafe nicht mit der bloßen Anführung von Strafmilderungsgründen gerechtfertigt werden könne (BGH, Beschl. vom 18. März 1977 - 5 StR 125/77).
  • BGH, 20.03.1986 - 4 StR 87/86

    Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - Berücksichtigung der

    Eine schwerere Strafe aus Gründen der Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH StV 1983, 195, 326 und 501; BGH, Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83).
  • BGH, 25.10.1989 - 3 StR 180/89

    Straftaten gegen das Leben: Vorverschulden, Strafzumessung

    Diese Wertung begegnet, wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, auch bei Berücksichtigung dessen keinen Bedenken, daß eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken schwerer wiegen kann, als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht (vgl. den Senatsbeschluß vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, bei Holtz MDR 1984, 980 mit weiteren Hinweisen; vgl. weiter den Senatsbeschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] mit weiteren Hinweisen sowie BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 - 1 StR 289/84).
  • BGH, 14.05.1986 - 2 StR 156/86

    Strafschärfende Bewertung aufgrund des generalpräventiven Gedankens -

    Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrekken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet worden wäre, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83).
  • BGH, 31.07.1984 - 1 StR 330/84

    Ablehnung einer Strafmilderung aufgrund geistigseelischer Störungen

    Ein Hinweis auf diese Vorsatzform im Rahmen der Einstufung der Tat als Regelfall ist unbedenklich (BGH, Beschluß vom 15.11.1983 - 3 StR 447/83 - bei Holtz MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83]).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 545/91

    Annahme eines minder schweren Todschlages wegen erheblicher Verminderung der

    Die Vorsatzform rechtfertigt daher nicht die Annahme erhöhter Schuld (BGH StV 1984, 114; BGH, Beschlüsse vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 274, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] und vom 26. April 1988 - 4 StR 157/88, bei Theune NStZ 1989, 175).
  • BGH, 29.08.1984 - 3 StR 353/84

    Zulässigkeit der Strafschärfung aus dem Grunde, dass der Angeklagte mit direktem

    Der Generalbundesanwalt hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach eine Schärfung der Strafe regelmäßig nicht aus dem Grunde zulässig ist, daß der Angeklagte mit direktem Vorsatz getötet hat (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. April 1984 - 1 StR 128/84 und vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84; Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83 - sowie den Hinweis bei Holtz in MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] auf das Urteil vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83; vgl. auch Mösl NStZ 1984, 162).
  • BGH, 05.04.1984 - 1 StR 128/84

    Berücksichtigung einer Provokation zu einer Tat durch den Auszug einer

    Auch der direkte Tötungsvorsatz, für sich allein als Straferschwerungsgrund gewertet, gibt zu Bedenken Anlaß (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84; Urt. vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83; Urt. vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83 - bei Holtz MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83]; Beschl. vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77; Beschl. vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77; Mösl NStZ 1984, 162).
  • BGH, 14.05.1986 - 2 StR 157/86

    Erregung erheblichen öffentlichen Aufsehens als Strafschärfungsgrund

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