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   BGH, 15.11.2001 - I ZR 284/99   

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https://dejure.org/2001,833
BGH, 15.11.2001 - I ZR 284/99 (https://dejure.org/2001,833)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2001 - I ZR 284/99 (https://dejure.org/2001,833)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2001 - I ZR 284/99 (https://dejure.org/2001,833)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Transportversicherer - Ausdrückliches Einverständnis - Kontrolle des Transportweges - Paketbeförderungsdienst - Schadensersatz

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Haftung eines Paketdienstunternehmens für grob fahrlässiges Organisationsverschulden; zum formularmäßigen Verzicht des Kunden eines Spediteurs auf Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen

  • Judicialis

    AGBG § 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 5
    Auslegung einer Klausel in AGB eines Paketdienstunternehmens; Verzicht auf die Dokumentation des Transportweges

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung einer Klausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1257
  • MDR 2002, 1078 (Ls.)
  • VersR 2003, 1012
  • WM 2002, 2078
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 103/04

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung eines Paketdienstes bei Verzicht auf

    Wie der Senat bereits entschieden hat, umfasst ein in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten enthaltener Verzicht auf die "Kontrolle des Transportwegs durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen" nur den Verzicht auf die Dokumentation (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f.).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 182/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß sich der in den Vertragsklauseln enthaltene Verzicht nach der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) nur auf die schriftliche Dokumentation, nicht hingegen auf die Durchführung der Kontrollen selbst bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, Umdruck S. 11 ff.).
  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 200/01

    Ansprüche aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306 = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet.
  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 128/00

    Anforderungen an die Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut durch den

    Danach kann ihr nicht entnommen werden, daß der Versender auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, TranspR 2002, 306).
  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02

    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertangabe

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f. = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene und daher uneingeschränkt der revisionsmäßigen Nachprüfung unterliegende Verzichtsklausel unklar gefaßt ist und ihr daher nur entnommen werden kann, daß der Kunde des Paketdienstunternehmens auf die schriftliche Dokumentation, nicht jedoch auf die Durchführung der Schnittstellenkontrollen selbst verzichtet.
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2006 - 18 U 61/06

    Haftung für Paketverlust: Anscheinsbeweis für Paketinhalt durch beigefügte

    Nachdem der BGH bereits in früheren Entscheidungen in Sachen der Beklagten dezidiert zwischen Paket und Sendung unterschieden hat (vgl. NJW-RR 2002, 1257), geht der Senat davon aus, dass der BGH in den genannten Entscheidungen den Sendungsbegriff bewusst verwandt hat.

    Eine Sendung umfasst gemäß Nr. 1 der insoweit seit vielen Jahren gleichlautenden Beförderungsbedingungen der Beklagten mehrere Pakete, wenn sie auf einem U-Frachtbrief bzw. Absendebeleg unter demselben Datum, derselben Empfängeradresse und Serviceart dokumentiert sind (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1257).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 55/01

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für den Verlust von Transportgut;

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306 = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet.
  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Paketbeförderungsdienst wegen Verlust und

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet.
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 108/04

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes bei Verzicht auf die Durchführung von

    Wie der Senat bereits entschieden hat, umfasst ein in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten enthaltener Verzicht auf die "Kontrolle des Transportwegs durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen" nur den Verzicht auf die Dokumentation (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f.).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2005 - 7 U 5/05

    Zur Haftung des Frachtführers bei Warenverlust - Umfang der Sorgfaltspflichten

    Hierzu hat der BGH ausgeführt (TranspR 2002, 306, 308), dass auch nicht dokumentierte Kontrollen durchaus positive Auswirkungen auf die Sicherheit des Transports haben und dass eine Klausel, die den Verzicht auf eine (schriftliche) Dokumentation vorsieht, dahin auszulegen ist, dass der Versender sich hiermit lediglich mit einem Verzicht auf die (schriftliche) Dokumentation der tatsächlich durchzuführenden Kontrollen einverstanden erklärt.

    Diese Beförderungsbedingungen hat der BGH mit - nach der genannten Entscheidung des OLG Oldenburg erlassenen - Urteil vom 15.11.2001 (TranspR 2002, 306, 308) dahin ausgelegt, dass der Kunde eines Spediteurs hiermit nicht generell auf die Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen selbst verzichtet Dem folgt der Senat.

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 262/01

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für das Abhandenkommen von Sendungen;

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 18 U 43/06

    Geltendmachung abgetretener Ansprüche durch den Transportversicherer;

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2003 - 18 U 236/02

    Schadensersatzpflicht des Spediteurs bei Verlust einer Warensendung infolge

  • OLG Düsseldorf, 24.07.2002 - 18 U 51/02
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2006 - 18 U 89/06

    Schadensersatzanspruch für einen Paketverlust; Feststellung des Sendungsinhalts;

  • OLG Nürnberg, 01.09.2004 - 12 U 1603/04

    Zum Transportrecht bei einer durch den Versender für den Kunden zur Verfügung

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2004 - 18 U 27/04

    Formularmäßige Vereinbarung des Verzichts auf Schnittstellenkontrollen durch den

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