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   BGH, 15.11.2011 - II ZR 272/09   

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https://dejure.org/2011,20675
BGH, 15.11.2011 - II ZR 272/09 (https://dejure.org/2011,20675)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2011 - II ZR 272/09 (https://dejure.org/2011,20675)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2011 - II ZR 272/09 (https://dejure.org/2011,20675)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 705 BGB, § 735 BGB, § 110 HGB, § 128 HGB
    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 705, 735; HGB §§ 110, 128
    Auslegung einer Mehrheitsklausel in Publikums-GbR

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Mehrheit für die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht nach Auflösung der Gesellschaft bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Geltung einer gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklausel auch für die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz einer Publikums-GbR

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nachschussverpflichtung der Gesellschafter und ausreichende Mehrheitsverhältnisse im Zusammenhang mit Liquidation eines Immobilienfonds

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Nachschusspflicht von Gesellschaften eines geschlossenen Immobilienfonds; Beschluss mit einfacher Mehrheit; Verlustausgleichspflicht; GbR; Auseinandersetzungsbilanz

  • Betriebs-Berater

    Geltung einer gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklausel zur Festlegung der Auseinandersetzungsbilanz

  • rewis.io

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss

  • ra.de
  • rewis.io

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705; BGB § 735; HGB § 110; HGB § 128
    Hinreichende Mehrheit für die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht nach Auflösung der Gesellschaft bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auseinandersetzung der Publikums-GbR

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Liquidation einer Publikums-GbR: Feststellung der Liquidationsbilanz und Einfordern von Nachschüssen der Gesellschafter durch einfachen Mehrheitsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrheitserfordernisse in einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auseinandersetzungsbilanz, Gesellschaftsrecht, Haftung, Mitgesellschafter, Personengesellschaft, Publikumsgesellschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mehrheitsbeschluss über Feststellung einer Auseinandersetzungsbilanz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einfache Mehrheit einer GbR kann für die Feststellung einer Auseinandersetzungsbilanz ausreichen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Geltung einer gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklausel zur Festlegung der Auseinandersetzungsbilanz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Liquidation einer Publikumsgesellschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Notwendige Stimmenmehrheit einer Auseinandersetzungsbilanz bei einer GbR

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Beschlüsse trotz Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 520
  • MDR 2012, 477
  • WM 2012, 507
  • BB 2012, 1118
  • BB 2012, 713
  • DB 2012, 679
  • NZG 2012, 397
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

    Auszug aus BGH, 15.11.2011 - II ZR 272/09
    Für die formelle Legitimation einer auf die Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung ist es aber ausreichend, dass sich - wie hier (vgl. dazu näher Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09 Rn. 17 ff.) - durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll; einer Aufzählung der von der Mehrheitsklausel erfassten Beschlussgegenstände im Einzelnen bedarf es hierfür grundsätzlich nicht, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher sogenanntes "Grundlagengeschäft" handelt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 6, 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II).

    b) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist allerdings auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie sich als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit mit der Folge darstellt, dass sie inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II).

    Die Revision zeigt nicht auf, dass die dem Beschluss vom 15. September 2008 zugrunde gelegte Ausfallquote von voraussichtlich 20 % auf unzutreffenden Grundlagen beruht oder unrealistisch ist oder der Beklagte, der sich gegen die Mehrheitsentscheidung wendet und dem deshalb insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II), entsprechenden Tatsachenvortrag gehalten hat.

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Auszug aus BGH, 15.11.2011 - II ZR 272/09
    Für die formelle Legitimation einer auf die Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung ist es aber ausreichend, dass sich - wie hier (vgl. dazu näher Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09 Rn. 17 ff.) - durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll; einer Aufzählung der von der Mehrheitsklausel erfassten Beschlussgegenstände im Einzelnen bedarf es hierfür grundsätzlich nicht, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher sogenanntes "Grundlagengeschäft" handelt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 6, 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II).

    b) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist allerdings auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie sich als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit mit der Folge darstellt, dass sie inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II).

    Die Revision zeigt nicht auf, dass die dem Beschluss vom 15. September 2008 zugrunde gelegte Ausfallquote von voraussichtlich 20 % auf unzutreffenden Grundlagen beruht oder unrealistisch ist oder der Beklagte, der sich gegen die Mehrheitsentscheidung wendet und dem deshalb insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II), entsprechenden Tatsachenvortrag gehalten hat.

  • BGH, 15.11.2011 - II ZR 266/09

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Ermittlung des auf jeden Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 15.11.2011 - II ZR 272/09
    Für die formelle Legitimation einer auf die Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung ist es aber ausreichend, dass sich - wie hier (vgl. dazu näher Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09 Rn. 17 ff.) - durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll; einer Aufzählung der von der Mehrheitsklausel erfassten Beschlussgegenstände im Einzelnen bedarf es hierfür grundsätzlich nicht, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher sogenanntes "Grundlagengeschäft" handelt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 6, 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II).

    Dies trifft für den Beschluss über die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz jedoch nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09 Rn. 24 ff.).

  • BGH, 09.03.2009 - II ZR 131/08

    Umfang der Darlegungs- und Beweispflicht eines ausgeschiedenen Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 15.11.2011 - II ZR 272/09
    Dementsprechend kann sich ein Gesellschafter im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft nicht auf eine quotale Beschränkung seiner persönlichen Haftung im Außenverhältnis berufen (BGH, Beschluss vom 9. März 2009 - II ZR 131/08, ZIP 2009, 1008 Rn. 9 für den Anspruch auf Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens).
  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 263/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Auszug aus BGH, 15.11.2011 - II ZR 272/09
    Diese Gefahr wird vielmehr durch die Vereinbarung einer quotalen Haftungsbeschränkung nur dann zuverlässig vermieden, wenn mit dem Gesellschaftsgläubiger vereinbart ist, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die auf die ursprüngliche Verbindlichkeit bezogenen Haftungsbeträge der Gesellschafter verringern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909).
  • BGH, 11.10.2011 - II ZR 242/09

    Liquidation eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer OHG:

    Auszug aus BGH, 15.11.2011 - II ZR 272/09
    Erbringt ein Gesellschafter während der Liquidation der Gesellschaft im Außenverhältnis Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger, führt dies zu einem gegen die Gesellschaft - und subsidiär gegen die einzelnen Mitgesellschafter - gerichteten Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 110 HGB, den der Gesellschafter grundsätzlich bei der Schlussabrechnung der wechselseitigen Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern geltend machen (vgl. BGHZ 37, 299, 304 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 52; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn. 7 m.w.N.) und daher, sofern er in der Schlussabrechnung noch nicht berücksichtigt ist, auch seiner Inanspruchnahme auf Nachschusszahlung nach § 735 BGB entgegenhalten kann, mit der Begründung, seine Verlustausgleichspflicht in Höhe des auf der Grundlage der Schlussrechnung errechneten Betrages stehe nicht (mehr) fest (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 42).
  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus BGH, 15.11.2011 - II ZR 272/09
    Erbringt ein Gesellschafter während der Liquidation der Gesellschaft im Außenverhältnis Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger, führt dies zu einem gegen die Gesellschaft - und subsidiär gegen die einzelnen Mitgesellschafter - gerichteten Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 110 HGB, den der Gesellschafter grundsätzlich bei der Schlussabrechnung der wechselseitigen Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern geltend machen (vgl. BGHZ 37, 299, 304 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 52; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn. 7 m.w.N.) und daher, sofern er in der Schlussabrechnung noch nicht berücksichtigt ist, auch seiner Inanspruchnahme auf Nachschusszahlung nach § 735 BGB entgegenhalten kann, mit der Begründung, seine Verlustausgleichspflicht in Höhe des auf der Grundlage der Schlussrechnung errechneten Betrages stehe nicht (mehr) fest (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 42).
  • BGH, 29.09.2020 - II ZR 112/19

    Die Forderung der GbR gegen ihren Gesellschafter - und die Inkassozession

    Dieser Anspruch ist in der Liquidation als unselbständiger Rechnungsposten in die Schlussabrechnung einzustellen (BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 272/09, ZIP 2012, 520 Rn. 20; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Rn. 26).
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